{"status":"available","doknr":"OLD252944","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0806.12A970.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-06","aktenzeichen":"12 A 970/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Ansicht des \nVerwaltungsgerichts, die Beigeladene habe die Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX \nversäumt, nicht zu erschüttern.\n\n4\n\nNach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX kann die Kündigung nur innerhalb \nvon zwei Wochen beantragt werden. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beginnt die \nFrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung \nmaßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Zur Beurteilung dieser vom \nIntegrationsamt in vollem Umfang zu prüfenden Voraussetzungen sind die \nGrundsätze heranzuziehen, die zur Anwendung des § 626 Abs. 2 BGB entwickelt \nworden sind. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 \n\n6\n\n- 5 B 48.05 -, Juris, Beschluss vom 2. Mai 1996 \n\n7\n\n- 5 B 186/95 -, Buchholz 436.61 § 21 SchwbG Nr. 7; BAG, Urteil vom 18. \nDezember 1986 \n\n8\n\n- 2 AZR 36/86 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1996 - 24 A 5947/94 -, \nRevisionsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 10. Februar \n1997 - 5 B 108.96 -, Buchholz 436.61 § 17 SchwbG Nr. 7.\n\n9\n\nZiel der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB als gesetzliche Konkretisierung \neines Verwirkungstatbestandes ist es, innerhalb begrenzter Zeit für den Betroffenen \nKlarheit darüber zu schaffen, ob ein Sachverhalt zum Anlass für eine \naußerordentliche Kündigung genommen wird. Andererseits soll die zeitliche \nBegrenzung aber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben oder den \nKündigungsberechtigten veranlassen, ohne genügende Vorprüfung voreilig zu \nkündigen. Für den Fristbeginn kommt es daher auf die sichere und möglichst \nvollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen an; \nselbst grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Unter den Tatsachen, die für die \nKündigung maßgebend sind, sind im Sinne der Zumutbarkeitserwägungen sowohl \ndie für als auch gegen die Kündigung sprechenden Umstände zu verstehen. Es \ngenügt somit nicht die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden \nAnlasses, d.h. des „Vorfalls\", der einen wichtigen Grund darstellen könnte. Dem \nKündigungsberechtigten muss eine Gesamtwürdigung nach \nZumutbarkeitsgesichtspunkten möglich sein. Bei der Arbeitgeberkündigung gehören \ndeswegen zum Kündigungssachverhalt auch die für den Arbeitnehmer und gegen \neine außerordentliche Kündigung sprechenden Gesichtspunkte, die regelmäßig ohne \neine Anhörung des Arbeitnehmers nicht hinreichend vollständig erfasst werden \nkönnen. Solange der Kündigungsberechtigte diese Aufklärung des Sachverhalts mit \nnach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, \ninsbesondere dem Kündigungsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, kann die \nAusschlussfrist nicht beginnen; die Anhörung ist in der Regel geeignet, den Fristlauf \nzu hemmen. Der Beginn der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB darf \nindessen nicht länger als unbedingt nötig herausgeschoben werden. Sie ist nur \nsolange gehemmt, haben, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen \nmit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und \nzuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Die Art und \ndie zeitliche Folge der Durchführung der vom Kündigungsberechtigten für erforderlich \nerachteten Ermittlungen hängt dabei von den konkreten Umständen des Einzelfalles \nab. Für zusätzliche Ermittlungen ist jedoch dann kein Raum, wenn der Sachverhalt \nbereits geklärt ist.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 \n\n11\n\n- 5 B 48.05 -, a.a.O., Beschluss vom 2. Mai 1996 \n\n12\n\n- 5 B 186.95 -, a.a.O.; BAG, Urteil vom 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 -, NZA 1994, \n171 ff., Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 25/88 -, NZA 1989, 105 ff., Urteil vom 18. \nDezember 1986 - 2 AZR 36/86 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1996\n\n13\n\n - 24 A 5947/94 -, a.a.O.\n\n14\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für den \nBeginn der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB zu unterscheiden, ob es sich bei den \nfür die Kündigung maßgebenden Tatsachen um einen Dauergrund bzw. \nDauertatbestand oder um einen abgeschlossenen Kündigungssachverhalt mit \nFortwirkung handelt. Bei Dauergründen bzw. Dauertatbeständen (und Kenntnis des \nKündigungsberechtigten) wird die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB erst mit der \nBeendigung des Dauerzustands in Gang gesetzt.\n\n15\n\nVgl. etwa BAG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 AZR \n\n16\n\n46/05 -, BAGE 117, 168 ff., Urteil vom 13. Mai 2004 \n\n17\n\n- 2 AZR 36/04 -, Behindertenrecht (br) 2005, 22 ff., Urteil vom 27. November \n2003 - 2 AZR 601/02 -, Juris, Urteil vom 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 -, BAGE \n103, 277 ff., Urteil vom 15. November 2001 - 2 AZR 380/00 -, BAGE 99, 358 ff., Urteil \nvom 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 -, BAGE 98, 275 ff., Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 \nABR 19/97 -, BB 1998, 1213 ff., Urteil vom 21. März 1996 - 2 AZR 455/95 -, BB 1996, \n1722 f., Urteil vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 -, BB 1983, 1922, Urteil vom 17. \nAugust 1972 - 2 AZR 359/71 -, BAGE 24, 383 ff., \n\n18\n\nDie Anknüpfung des Fristbeginns an die Beendigung des Dauertatbestandes \nwird von der Erwägung getragen, dass bei Dauertatbeständen, wie etwa im Falle der \neigenmächtigen „Selbstbeurlaubung\", der damit verbundene Pflichtenverstoß sich mit \njedem weiteren Urlaubstag fortsetzt und das Fehlverhalten des Arbeitnehmers mit \njedem weiteren Urlaubstag fortlaufend an Gewicht gewinnt. Der Arbeitgeber kann \ndabei achtenswerte Gründe haben, nicht bereits am ersten Tag des unentschuldigten \nFehlens des Arbeitnehmers mit einer fristlosen Kündigung zu reagieren. Oft wird er \nden Grund des Fehlens des Arbeitnehmers und den Grad der Pflichtwidrigkeit erst \nnach einem Gespräch mit dem Arbeitnehmer, also nach dessen Rückkehr an den \nArbeitsplatz, klären können.\n\n19\n\nvgl. BAG, Urteil vom 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 -, a.a.O., Urteil vom 22 \nJanuar 1998 - 2 ABR 19/97 -, a.a.O., Urteil vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 -, \na.a.O.\n\n20\n\nDie Hemmung des Fristablaufs wird in derartigen Fallkonstellationen folglich \ndurch den Umstand bestimmt, dass der Kündigungsberechtigte aus verständigen \nGründen noch Ermittlungen anzustellen hat, die ihm eine umfassende und \nzuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen. Umgekehrt \nbedeutet dies, dass ungeachtet eines Dauertatbestandes die Frist des § 626 Abs. 2 \nSatz 2 BGB dann zu laufen beginnt, wenn verständige Gründe für weitere \nErmittlungen nicht (mehr) gegeben sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der \nKündigungssachverhalt umfassend geklärt ist und dem Arbeitgeber die Einzelheiten \ndes Pflichtenverstoßes einschließlich der endgültigen und ernsthaften Weigerung des \nArbeitnehmers, diesen Pflichtenverstoß zu beenden, (ggf. aus einer Anhörung des \nArbeitnehmers oder aus sonstigen Umständen) zuverlässig bekannt sind und er \ndeshalb davon ausgehen muss, dass der Arbeitnehmer den Pflichtenverstoß auch in \nder Zukunft unverändert fortsetzen wird. In diesem Fall fehlt es - ausgehend vom \nSinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes des § 626 Abs. 2 BGB - an jedem \nsachlichen Grund, den Zeitraum für eine Entscheidung, ob dem Arbeitnehmer fristlos \ngekündigt werden soll, über die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB \nhinaus aufzuschieben. Dies sieht im Übrigen auch die Beigeladene im Ergebnis \nebenso. Denn anders ist es nicht zu verstehen, dass sie einerseits der Auffassung \nist, bei der - ihrer Meinung nach arbeitsvertragswidrigen - Vorenthaltung des \nFirmenwagens handele es sich um einen Dauertatbestand, andererseits jedoch trotz \ndieses Dauertatbestandes eine fristlose Kündigung bereits vor der Beendigung \ndieses Dauertatbestandes möglich sein soll. Dementsprechend hat sie den \ndiesbezüglichen Zustimmungsantrag auch vor der Wiedererlangung des \nFirmenwagens und der damit einhergehenden Beendigung des Dauertatbestandes \ngestellt (6. Juni 2007) und die Kündigung ausgesprochen (22. Juni 2007).\n\n21\n\nDem entspricht im Ergebnis auch das vom Verwaltungsgericht in Bezug \ngenommene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 -, \na.a.O., wonach es sich bei einem Lohnzahlungsrückstand zwar um einen \nDauertatbestand handeln könne, jedoch dann, wenn der Arbeitnehmer aus \nbestimmten Vorgängen den Vorwurf herleite, die Vertrauensgrundlage sei nachhaltig \nzerstört oder es bestünden nach wie vor - ohne Hinzutreten weiterer Ereignisse - \nZweifel an der Zahlungswilligkeit des Arbeitgebers, ein abgeschlossener \nKündigungssachverhalt mit Fortwirkung vorliege. Ungeachtet dieser Einordnung ist \ndie Entscheidung tragend damit begründet worden, dass in Fällen, in denen der \nArbeitnehmer zunächst trotz bereits wiederholter Zahlungsablehnung weiter \nzuwartet, besondere Darlegungen erfolgen müssten, warum erst zum Zeitpunkt der \nAbmahnung bzw. Kündigung der vorher hingenommene Zahlungsrückstand plötzlich \nals Kündigungsgrund relevant geworden sei. Die Begründung thematisiert damit in \nder Sache nichts anderes als die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts für die Hemmung des \nFristablaufs des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB entscheidende Notwendigkeit weiterer \nErmittlungen, um sich eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des \nKündigungssachverhalts zu verschaffen. Ist der Kündigungssachverhalt hingegen \nbereits umfassend festgestellt - wie etwa in dem vom BAG in dem vorgenannten \nUrteil entschiedenen Fall der endgültigen Zahlungsverweigerung -, gibt es für den \nKündigungsberechtigten keinen Grund mehr, die Entscheidung über eine fristlose \nKündigung über die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus \naufzuschieben. Dass es sich in dem vom BAG entschiedenen Fall um die Kündigung \neines Arbeitnehmers handelt, berührt die nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB für jeden \nKündigungsberechtigten gleichermaßen geltende zeitliche Zäsur der \nKenntniserlangung von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen und die \ninsoweit entscheidende Ermittlungsnotwendigkeit nicht.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat insoweit zur Begründung der angefochtenen \nEntscheidung ausgeführt, dass der Kläger spätestens mit der Zustellung der \narbeitsgerichtlichen Klage vor dem Arbeitsgericht L. - Ca - Ende April 2007 \nendgültig und unmissverständlich deutlich gemacht habe, dem \nRückforderungsbegehren der Beigeladenen nicht nachkommen zu wollen; die \nBeigeladene habe daher davon ausgehen müssen, dass der Kläger zumindest \nwährend des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ihrem Verlangen auf Rückgabe nicht \nentsprechen würde. Dass und ggf. welche Ermittlungen demgegenüber aus \nverständigen Gründen trotz\n\n23\n\n- der Aufforderung der Beigeladenen vom 13. April 2007, den Firmenwagen bis \nzum 16. April 2007 zurückzugeben,\n\n24\n\n- der Weigerung des Klägers vom selben Tag unter Hinweis auf die ihm \nzustehende private Nutzung und den unverändert geltenden Arbeitsvertrag, \n\n25\n\n- der erneuten Aufforderung der Beigeladenen zur Rückgabe des \nFirmenwagens vom 13. April 2007,\n\n26\n\n- der erneuten Ablehnung des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 16. \nApril 2007,\n\n27\n\n- der wegen der Weigerung des Klägers, den Firmenwagen zurückzugeben, \nerfolgten Abmahnung vom 20. April 2007, verbunden mit der Aufforderung, den \nFirmenwagen bis zum 27. April 2007 zurückzugeben, und der Androhung, im \nWiederholungsfalle oder bei zukünftigen ähnlichen Pflichtverstößen das mit dem \nKläger bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zu \nkündigen,\n\n28\n\n- der daraufhin vom Kläger erhobenen Klage vor dem Arbeitsgericht L. \nsowie\n\n29\n\n- der E-Mail des Klägers vom 27. April 2007, in der er nochmals auf die \n„dienstliche und private Nutzungsregelung gem. gültigem Arbeitsvertrag\" \nhingewiesen hat, und schließlich \n\n30\n\n- der E-Mail der Beigeladenen (N. M. , Manager I. S. , I. \nS. ), wonach die E-Mail des Klägers so interpretiert werde, „dass Sie weiterhin \nnicht gewillt sind, das Fahrzeug herauszugeben bzw. bei Ihnen abholen zu \nlassen\",\n\n31\n\nin dem Zeitraum von Ende April bis Anfang Juni 2007 noch angezeigt waren, um \nein umfassendes Bild von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen zu \nerlangen, ist der Begründung des Zulassungsantrags nicht einmal ansatzweise zu \nentnehmen. Die Ausführungen erschöpfen sich im wesentlichen in - hier aus dem \noben Dargelegten nicht durchgreifenden - Erwägungen zur Qualifizierung der \nRückgabeverweigerung als Dauertatbestand und zur Unanwendbarkeit des vom \nVerwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom \n26. Juli 2001 - 8 AZR 739/00 -, a.a.O. Der Ausgang des vom Kläger anhängig \ngemachten arbeitsgerichtlichen Klageverfahrens über die Verpflichtung zur \nHerausgabe des Firmenwagens kann als rechtfertigender Grund für ein weiteres \nZuwarten jedenfalls nicht in Betracht kommen, da der Antrag der Beigeladenen vom \n4. Juni 2007 auf Zustimmung zur außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen \nKündigung beim Beklagten bereits am 6. Juni 2007 und damit bereits zu einem \nZeitpunkt eingegangen ist, in dem eine Entscheidung in dem arbeitsgerichtlichen \nVerfahren noch ausstand.\n\n32\n\nSoweit die Beigeladene im Zulassungsverfahren geltend macht, sie habe \nversucht dem Kläger „die Tür zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglichst \nlange offen zu halten\", wird übersehen, dass das Gesetz dem \nKündigungsberechtigten im Fall der Kenntnis aller kündigungsrelevanter Tatsachen \nlediglich eine Frist von zwei Wochen eröffnet, die hier - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend festgestellt hat - überschritten worden ist. Der Einwand, erst durch die \nweitere beharrliche und fortdauernde Weigerung des Klägers, den Firmenwagen \nherauszugeben, seien Umstände begründet worden, die ihr, der Beigeladenen, eine \nFesthaltung am Arbeitsverhältnis unzumutbar gemacht hätten, lässt derartige \nUmstände in der erforderlichen Konkretisierung nicht erkennen. Die erneute \nBestätigung der Rückgabeverweigerung und deren Fortdauer können als \nrechtfertigende Umstände nicht angesehen werden, weil diese der bisher geäußerten \nund unveränderten endgültigen und ernsthaften Rückgabeverweigerung entsprechen \nund damit bereits ohne weiteres absehbar gewesen sind. Ansonsten hätte es der \nArbeitgeber in der Hand, durch wiederholte und - vor dem Hintergrund der \nendgültigen und ernsthaften Leistungsverweigerung des Arbeitnehmers - sinnlose \nAufforderungen, den arbeitsvertragswidrigen Zustand zu beenden, sich die \nMöglichkeit einer fristlosen Kündigung für geraume Zeit offenzuhalten; ein Ergebnis, \ndas dem Regelungszweck des § 626 Abs. 2 BGB offenkundig zuwiderläuft.\n\n33\n\nAbgesehen davon steht diese Behauptung in offenem und nicht aufgelöstem \nWiderspruch zu der Abmahnung vom 20. April 2007, in der bereits zum damaligen \nZeitpunkt angedroht worden ist, im Wiederholungsfalle oder bei zukünftigen \nähnlichen Pflichtverstößen das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis \naußerordentlich, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Mit der damit vorrangig \nangedrohten außerordentlichen Kündigung „im Wiederholungsfall\" ist bereits damals \nzum Ausdruck gebracht worden, dass der Wiederholungsfall aus der Sicht der \nBeigeladenen zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen \nwird. Der Wiederholungsfall in diesem Sinn ist jedoch nicht erst Mitte Mai 2007, \nsondern durch die - der unveränderten Willensausrichtung des Klägers \nentsprechende - Fortsetzung der Rückgabeverweigerung unmittelbar nach der \nAbmahnung eingetreten. \n\n34\n\nFehlt es danach hinsichtlich der selbständig tragenden Begründung des \nVerwaltungsgerichts, die Beigeladene habe die Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX \nversäumt, an durchgreifenden Zulassungsgründen, kommt es auf die weitere \ntragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die außerordentliche Kündigung sei \noffensichtlich unwirksam, und die hiergegen vorgebrachten Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie des Verstoßes gegen den \nin § 86 Abs. 1 VwGO verankerten Amtsermittlungsgrundsatz (Verfahrensmangel \ni.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht mehr an. \n\n35\n\nEntgegen der Auffassung der Beigeladenen hat die Rechtssache auch keine \ngrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die hier \nentscheidungserhebliche Frage des Fristbeginns nach § 91 Abs. 2 SGB IX ist in der \nRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu \nder insoweit heranzuziehenden Regelung des § 626 Abs. 2 BGB hinreichend geklärt. \nAuf dieser Grundlage kann ohne weiteres auch im vorliegenden Einzelfall ohne die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens eine Entscheidung getroffen werden. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n37\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-06/12-a-970-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":13},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-06/12-a-970-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252944","retrieved":"2026-07-09 02:16:04.201300+00:00"}}