{"status":"available","doknr":"OLD252943","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0806.12A1442.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-06","aktenzeichen":"12 A 1442/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat für keinen der Kläger und \nunter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nHinsichtlich der Klägerinnen zu 1. und zu 3. kommt eine Berufungszulassung \nweder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in \nBetracht. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \ninsoweit entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nFeststellungsklage sei wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juni 2001 - 2 A 80.00 - unzulässig. Entgegen der \nAuffassung der Kläger hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage nicht durch \nbloßes Prozessurteil als unzulässig abgewiesen, sondern in der Sache zum Verlust \nder Rechtsstellung als Deutsche i. S. d. Grundgesetzes nach dem noch \nanwendbaren § 7 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StaRegG a. F. entschieden. Dieses Ergebnis \nlässt sich zwar nicht schon dem gewählten Obersatz entnehmen, da das \nVerwaltungsgericht insoweit lediglich formuliert hat, die Klage könne „keinen Erfolg\" \nhaben, folgt aber aus den nachfolgenden Begründungserwägungen. Zwar hat das \nVerwaltungsgericht dem Anschein nach zunächst die Zulässigkeit der Klage schon \nwegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses verneint; es hat sie ausweislich \nseiner weiteren Ausführungen (UA Seite 4, vierter Absatz) dann aber doch für u.U. \ngegeben erachtet und - angesichts des damit erfolgten Offenlassens dieser Frage - \nsodann konsequent und ausweislich der gewählten Formulierungen (vgl. \ninsbesondere: „Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger \nDeutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind\") nicht etwa nur hilfsweise die \nBegründetheit der Klage untersucht und verneint. Dass das OVG Berlin in seinem \nBeschluss vom 5. Juni 2002 - OVG 5 N 40.01 - den Antrag auf Zulassung der \nBerufung gegen das vorgenannte Urteil des VG Berlin deswegen ohne Eingehen auf \ndie materiell-rechtliche Problematik mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nangegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) abgelehnt hat, weil aus \nseiner Sicht jedenfalls die prozessrechtliche Erwägung fehlenden \nRechtsschutzbedürfnisses als eine von zwei das Entscheidungsergebnis selbständig \ntragenden Gründen nicht in Frage gestellt war, führt nicht dazu, dass lediglich eine - \nso nicht erfolgte - Klageabweisung wegen Unzulässigkeit der Klage in materieller \nRechtskraft erwächst. \n\n5\n\nBrauchte sich das Verwaltungsgericht danach im vorliegenden Verfahren zu \nRecht mit der materiell-rechtlichen Frage des Verlustes der Rechtsstellung der \nKlägerinnen zu 1. und 3. als Deutsche i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG nicht erneut zu \nbeschäftigen, so können die Klägerinnen bezogen auf die Problematik von § 7 Abs. 1 \nStARegG a. F. von vornherein keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anbringen. \n\n6\n\nDas gilt in gleicher Weise für die von den Klägerinnen zu 1. und 3. begehrte \nVerpflichtung der Beklagten zur Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen, \nweil \n\n7\n\n- wie das Verwaltungsgericht Köln ausgeführt und die Kläger nicht durchgreifend \nin Zweifel gezogen haben - die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nBerlin, es könne nicht festgestellt werden, dass (u.a.) die Klägerinnen zu 1. und 3. \nDeutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG seien, für die Entscheidung über die Erteilung \neines Staatsangehörigkeitsausweises vorgreiflich ist und deshalb auch insoweit \nbindet.\n\n8\n\nWenn es nach alledem auf die materielle Rechtslage, deren unrichtige \nBeurteilung die Klägerinnen rügen, nicht ankam, läuft gleichfalls die Geltendmachung \neines Verfahrensfehlers in Form des Begründungsmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO i. V. m. §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) schon im Ansatz ins \nLeere. Darauf, dass ein Gericht es unterlassen hat, Hilfserwägungen zur \nBegründetheit einer von ihm für unzulässig gehaltenen Klage anzustellen, kann die \nBegründungsrüge nicht gestützt werden. Die in Bezug auf die Abweisung der \nFeststellungsklage der Klägerinnen zu 1. und 3. weiter erhobene Gehörsrüge greift \nschon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht ausweislich der \nvorstehenden Ausführungen zu Recht die Unzulässigkeit der Feststellungsklage \nangenommen hat.\n\n9\n\nDer Zulassungsantrag vermag auch in Hinblick auf den Kläger zu 2. nicht \ndurchzudringen.\n\n10\n\nSoweit das Verwaltungsgericht bei seiner Einzelfallprüfung zu dem \nentscheidungserheblichen Ergebnis gelangt ist, der Kläger zu 2. habe durch seine \nfreiwillige Rückkehr spätestens im Mai 1997 einen dauernden Aufenthalt in seinem \nHerkunftsgebiet begründet, vermag das Zulassungsvorbringen diese Annahme nicht \ngem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Sache zu erschüttern. \n\n11\n\nEs trifft nämlich schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Begründung \neines dauernden Aufenthaltes im Vertreibungsstaat, wie sie von § 7 Abs. 1 StARegG \na. F. vorausgesetzt wird, allein nach der Dauer des Aufenthalts des Klägers zu 2. in \nKasachstan beurteilt hat. Vielmehr misst das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung \netwa auch mit dem von Klägerseite angeführten Urteil des VG Karlsruhe vom 11. \nJuni 2007 - 6 K 2619/05 - zuvorderst der bei der Aufenthaltsnahme bestehenden \nAbsicht maßgebliche Bedeutung zu, für grundsätzlich unbeschränkte Dauer einen \nneuen Schwerpunkt der eigenen Lebensverhältnisse zu begründen. Mit der \nAuffassung, dass der Begriff des „dauernden Aufenthaltes\" neben diesem subjektiv-\npsychischen Element ein starkes zeitliches Element beinhaltet, liegt die Kammer \nnicht nur auf der Linie der von ihr zitierten Rechtsprechung und Literatur sondern \nauch des VG Karlsruhe, nach dessen Auffassung der Begriff des dauernden \nAufenthaltes „in erster Linie\" das zeitliche Element dieses Aufenthaltes andeuten \nsoll.\n\n12\n\nAuch ist nichts dafür ersichtlich, dass die erste Voraussetzung des § 7 Abs. 1 \nStaRegG a. F. - Deutschland freiwillig wieder verlassen - neben der willens-\ngetragenen Ausreise isoliert die Absicht voraussetzt, nicht mehr zurückzukehren. \nFreiwilligkeit ist nur dann ausgeschlossen, wenn - anders als hier - staatlicher oder \nvon Menschen ausgeübter Zwang stattfindet.\n\n13\n\nVgl. zum Begriff der Freiwilligkeit auch Hamb. OVG, Beschluss vom 6. Januar \n2005 - 3 BF 567/04 -, NVwZ-RR 2005, 658, m. w. N.; VG Bayreuth, Urteil vom 27. \nJanuar 2004 - B 1 K 03.397 -, Juris.\n\n14\n\nSoweit mit dem „wieder\" vor dem „verlassen\" zum Ausdruck gebracht wird, dass \nder bisher bestehende dauernde Aufenthalt in Deutschland aufgegeben worden sein \nmuss, \n\n15\n\nVgl. Makarov/von Mangold, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., Stand: \nJuni 2008, StARegG § 7 Rn. 3; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. \nAufl. 2005, § 7 StAngRegG Rdnr. 3,\n\n16\n\nsetzt dies lediglich voraus, dass der Betreffende ersichtlich nicht nur zu \nvorübergehenden Zwecken (z.B. Urlaub, Verwandtenbesuche, \nGeschäftsangelegenheiten, Erwerbstätigkeit, Heilbehandlung) ausreist.\n\n17\n\nVgl. Hailbronner/Renner, a.a.O.\n\n18\n\nAuf den bloßen Willen, ungeachtet der Beibehaltung des bisherigen \nLebensmittelpunktes nicht mehr zurückzukehren, kommt es demgegenüber nicht an. \n\n19\n\nMit der Frage, inwieweit der Kläger zu 2. geplant hat, jemals nach Deutschland \nzurückzukehren, hat sich das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass das \n„Verlassen\" allerdings mit der Begründung des dauernden Aufenthaltes in einem \nanderen Staat korrespondiert,\n\n20\n\nvgl. Hailbronner/Renner a.a.O.,\n\n21\n\ndemnach richtigerweise im Rahmen der nämlichen Prüfung beschäftigt, ob ein \ndauernder Aufenthalt in seinem Herkunftsgebiet begründet werden sollte. Dabei hat \nes \n\n22\n\n- entgegen der Auffassung der Klägerseite - einen inneren Vorbehalt des Klägers \nzu 2., sich von vornherein nur vorübergehend in Kasachstan aufzuhalten, um alsbald \nnach Deutschland zurückzukommen, keineswegs ausschließlich damit verneint, dass \nder Betreffende sich 14 Monate nicht um eine Rückkehr bemüht hat. Dass die \ndiesbezügliche - vielmehr weitergreifende - Sachverhaltswürdigung sonstwie auf \nfalschen Tatsachenannahmen beruht oder gegen Denkgesetze verstößt, wird mit der \nZulassungsbegründung nicht substantiiert dargelegt. Das diesbezügliche verwertbare \nZulassungsvorbringen, welches sich in den Behauptungen erschöpft, der Kläger \nhabe in Kasachstan keinen auf Dauer angelegten bzw. dauerhaften Aufenthalt \nbegründet, sondern sei nur wegen der Regelung von Vermögensverhältnissen und \nder Pflege der „Schwiegereltern\" und deshalb vorübergehend dorthin zurückgekehrt, \nhabe seinen Willen zur Rückkehr nach Deutschland nie aufgegeben und dies auch \ndurch seine Bemühungen um Wiedereinreise nach Deutschland dokumentiert, greift \nnicht durch. Denn die Kläger haben der sorgfältigen und anhand einer Würdigung der \nfür die Zeit bis September 1998 gegebenen Umstände einzelfallbezogen \ndargelegten, eine auf Dauer angelegte Aufenthaltnahme im Vertreibungsgebiet \nbelegenden Argumentation des Verwaltungsgerichts (Urteilsausfertigung, Seite 9, \nletzter Absatz, bis S. 11 oben, ersten Absatz) neben einer teilweisen Wiederholung \nbereits gewürdigten Vorbringens substantiiert allenfalls die Behauptung \nentgegengesetzt, die Bemühungen um eine Wiedereinreise nach Deutschland seit \nSeptember 1998 dokumentierten den behaupteten (schon anfänglichen) Willen des \nKlägers zu 2., nach Deutschland zurückzukehren bzw. nur vorübergehend nach \nKasachstan zu reisen. Das reicht offensichtlich nicht aus.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch nicht etwa, wie die Kläger behaupten, für die \nFrage, ob der Kläger zu 2. dauernden Aufenthalt in Kasachstan genommen hat, \nFolgerungen daraus gezogen, dass die Deutsche Botschaft in B. anlässlich von \nBemühungen um eine erneute Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im \nSeptember 1998 - also mindestens 15 Monate nach der Rückkehr des Klägers nach \nKasachstan - seinen Pass sichergestellt und mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 \nendgültig eingezogen hat. Es hat vielmehr lediglich die Zeitdauer des Aufenthalts des \nKlägers zu 2. in Kasachstan als solche bis zur Vorsprache der Klägerin zu 1. bei der \nBotschaft der Prüfung zugrunde gelegt. \n\n24\n\nSoweit sich der Kläger zu 2. mit der Zulassungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO auch dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seinem \nVerpflichtungsbegehren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises den \nErfolg versagt hat, ist dem mit der vorstehenden Bestätigung der Abweisung der \nKlage auf Feststellung, dass der Kläger zu 2. Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG \nist, der Boden entzogen. \n\n25\n\nDer Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zu, die ihr die Klägerseite beimisst. Wenn das Verwaltungsgericht Köln \nausgehend von der in Rechtsprechung und Literatur einheitlich gesehenen und damit \ngeklärten Maßgabe das Vorliegen der Absicht des Klägers zu 2., einen dauernden \nAufenthalt im Herkunftsgebiet zu begründen, anhand der tatsächlichen Umstände, zu \ndenen auch die Dauer des Aufenthalts des Klägers zu 2. in Kasachstan als solche \nbis zu einem Bemühen um eine erneute Einreise nach Deutschland zählt, untersucht, \nhandelt es sich um eine Prüfung der individuellen Umstände des Einzelfalles; die \nFrage ist in Hinblick auf das in dieser Form einmalige Zusammenwirken \nverschiedener Faktoren einer grundsätzlichen - fallübergreifenden - Klärung nicht \nzugänglich. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-06/12-a-1442-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-06/12-a-1442-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252943","retrieved":"2026-07-09 02:16:04.117693+00:00"}}