{"status":"available","doknr":"OLD252966","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0805.7A2854.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-05","aktenzeichen":"7 A 2854/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder \ndie behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nnoch eine Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch \nein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf \ndem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage der Kläger als unbegründet \nabgewiesen, da die von den Klägern beanstandete \"L-Steinmauer nebst \nAnschüttung\" keine Rechte der Kläger verletze. Von der Anlage gingen keine \nWirkungen wie von Gebäuden aus, weshalb Abstandflächen nicht eingehalten \nwerden müssten. Abzustellen sei auf die tatsächliche Wirkung der Anlage, die sie \ngegenüber dem tieferliegenden Grundstück habe. \"Unabhängig davon\" sei eine \ngebäudegleiche Wirkung auch dann nicht gegeben, wenn nicht auf die tatsächliche \nWirkung der Anlage, sondern auf ihre Höhe abgestellt würde, die sich dann ergebe, \nwenn als Fußpunkt der Anlage von der sich aus den Baugenehmigungsunterlagen \nergebenden Geländeoberfläche ausgegangen würde.\n\n5\n\nIst ein verwaltungsgerichtliches Urteil - wie hier - auf mehrere die Entscheidung \njeweils selbständig tragende Gründe gestützt, hat ein Antrag auf Zulassung der \nBerufung nur dann Erfolg, wenn hinsichtlich jeder dieser Gründe ein Grund für die \nZulassung der Berufung vorgetragen wird und durchgreift. Die Kläger tragen jedoch \nschon nichts Durchgreifendes hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nvor, maßgebend für die Bestimmung, ob einer Anlage gebäudegleiche Wirkung im \nSinne des § 6 Abs. 10 BauO NRW 2000 zukomme, seien bei den vorliegenden \nGegebenheiten die tatsächlichen Wirkungen der Anlage (und nicht ihre rechnerisch \nermittelte, von der Geländeoberfläche aus bestimmte Höhe). Auf die Ausführungen \nder Kläger zur Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts kommt es daher für \nden Zulassungsantrag nicht entscheidungserheblich an.\n\n6\n\nDie Kläger meinen, für die Bestimmung der \"maßgeblichen Geländeoberfläche\" \nsei auf die nicht durch Aufschüttungen oder Abgrabungen künstlich veränderte \nnatürliche Geländeoberfläche abzustellen. Auf die so bestimmte Höhe der \nGeländeoberfläche des Grundstücks der Beigeladenen kam es nach Ansicht des \nVerwaltungsgerichts jedoch schon deshalb nicht an, weil die Kläger selbst die \nGeländeoberfläche auf ihrem Grundstück verändert haben, und zwar auf nicht nur \nvorübergehende Dauer. Mit anderen Worten wirke sich die Anlage der Beigeladenen \n(ungeachtet der Frage, mit welcher Höhe die natürliche Geländeoberfläche, vom \nFußpunkt ihrer Anlage ausgehend, zu bestimmen sei) gegenüber dem klägerischen \nGrundstück nicht gebäudegleich aus, da auch dort das Gelände erhöht worden sei. \nDas Maß, um das die Anlage der Beigeladenen über dieses Geländeniveau \nherausrage, sei zu gering, um der Anlage gebäudegleiche Wirkungen beizumessen. \nDie Kläger bestätigen, dass das Verwaltungsgericht mit dieser Betrachtung \"auf die \naktuelle Grundstückssituation\" abgestellt hat. Sie legen jedoch nicht dar, weshalb die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnen sollte, bei solchen \nGegebenheiten, die durch die Erhöhung des Grundstücks der Kläger und des \nGrundstücks der Beigeladenen gekennzeichnet sind, komme es nur auf die \ntatsächlichen Wirkungen der Anlage an, die unter Berücksichtigung der von den \nKlägern geschaffenen Geländegegebenheiten eintreten.\n\n7\n\nDie Kläger messen der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, \"welche \nGeländeoberfläche für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist\". Sie \nmeinen, diese Frage sei streitentscheidend, da das Verwaltungsgericht davon \nausgegangen sei, sie, die Kläger, hätten durch Anlage des Gartens und des Teiches \neine neue Geländeoberfläche geschaffen. Die Kläger behaupten jedoch nicht, sie \nhätten ihren Garten nebst Teich nicht baugenehmigungsgemäß angelegt (vgl. zur \nBedeutung einer Baugenehmigung für die Geländeoberfläche: § 2 Abs. 4 BauO \nNRW 2000) oder es sei aus anderen Gründen nicht vom Fortbestand dieser \nGeländehöhe auszugehen. Dann aber geht es im vorliegenden Verfahren nicht \nentscheidungserheblich darum, die Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 4 \nBauO NRW zu bestimmen, sondern um die Wirkungen der Anlage der Beigeladenen \nauf das Nachbargrundstück. Für die Frage, ob von einer baulichen Anlage \nWirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist - jedenfalls soweit es um die Verletzung \nnachbarlicher Abwehrrechte geht - die Sicht des Nachbargrundstücks maßgebend. \nIst auf dem Nachbargrundstück im unmittelbaren Grenzbereich eine neue, über der \nnatürlichen Geländeoberfläche liegende Geländeoberfläche genehmigt und \nverwirklicht worden, so ist diese zu Grunde zu legen. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2003 \n\n9\n\n- 7 B 13/03 -. \n\n10\n\nDie Kläger meinen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich \n\"ferner im Zusammenhang mit der Auslegung des § 6 Abs. 10 BauO NW (neu) i.V.m. \n§ 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW\" bzw. \"der Auslegung des § 6 Abs. 10 Nr. 2 BauO NW \n(neu)\". Auf die aufgeworfenen Fragen, die ohnehin nicht präzise formuliert sind, \nkommt es nicht entscheidungserheblich an, weil das Verwaltungsgericht die streitige \nAnlage der Beigeladenen bereits auf Grundlage des § 6 Abs. 10 Bau NRW a. F. als \nmit Nachbarrechten der Kläger vereinbar angesehen hat.\n\n11\n\nZum von den Klägern vorgetragenen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO fehlt es bereits an einer Darlegung, welchen allgemeinen Rechtssatz das \nVerwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellt haben sollte, der mit \nRechtssätzen im Widerspruch stünde, die das Oberverwaltungsgericht in seinen \nBeschlüssen vom 2. März 1993 - 7 B 3764/92 - sowie 16. Januar 2006 - 7 B \n1963/05 - aufgestellt haben soll.\n\n12\n\nSchließlich ergibt sich aus dem Zulassungsantrag kein der Beurteilung des \nSenats unterliegender Verfahrensmangel. Die Kläger meinen, ein Verfahrensmangel \nergebe sich daraus, dass sie ihr Beseitigungsverlangen auf einen Bereich beschränkt \nhätten, der erst in einem Abstand von 8 m, bezogen auf die westliche \nGrundstücksgrenze beginne. Weshalb es aber auf diese Begrenzung \nentscheidungserheblich ankommen sollte, wenn nicht die Höhe der natürlichen \nGeländeoberfläche, sondern die faktischen Wirkungen der baulichen Anlage der \nBeigeladenen auf das Grundstück der Kläger maßgebend sind, ist in dem \nZulassungsantrag nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.\n\n13\n\nDie Kläger rügen als Verfahrensfehler ferner, dass das Verwaltungsgericht bei \nder durchgeführten Ortsbesichtigung sich nicht die Mühe gemacht habe, von dem \nerhöhten Grundstücksniveau des Grundstücks der Beigeladenen aus die wirklichen \nGegebenheiten zu begutachten. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn das \nVerwaltungsgericht von einer weiteren Aufklärung abgesehen hat, die sich ihm nicht \naufdrängen musste und auf die die anwaltlich vertretenen Kläger nicht mit den ihnen \nzu Gebote stehenden prozessualen Mitteln hingewirkt haben. Ein Gericht verletzt \nseine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von \neiner (weiteren) Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt \nvertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 \n\n15\n\n- 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955.\n\n16\n\nDie Ausdehnung der Beweiserhebung auf das Grundstück der Beigeladenen ist \nvon den Klägern ausweislich des Protokolls des Verwaltungsgerichts nicht förmlich \nbeantragt worden. Eine weitere Beweiserhebung musste sich dem \nVerwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n19\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-05/7-a-2854-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-05/7-a-2854-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252966","retrieved":"2026-07-09 02:16:06.018803+00:00"}}