{"status":"available","doknr":"OLD252965","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0805.7A2828.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-05","aktenzeichen":"7 A 2828/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2006, mit \nder dem Kläger aufgegeben worden war, den Wintergarten und das darüber liegende \nDach zu beseitigen, mitsamt dem zugehörigen Widerspruchsbescheid vom 28. \nSeptember 2006 für rechtmäßig gehalten, weil der Wintergarten auf der Grenzgarage \nformell und materiell baurechtswidrig und die Ermessensentscheidung der Beklagten \nnicht zu beanstanden sei. \n\n5\n\nSoweit der Kläger entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die \nWohnraumerweiterung durch den Wintergarten für baurechtlich genehmigt hält, lässt \nsich dies den vorliegenden Bauakten nicht entnehmen. Die Kopie der Bauvorlagen \nvom 26. März 1963, die Bestandteil der Baugenehmigung vom 24. September 1963 \nsind, belegt nur, dass auf der Grenzgarage ein als \"Sitzplatz\" bezeichneter Freisitz \ngenehmigt war. Die mit roter Farbe auf der Kopie eingetragenen Änderungen sind \noffensichtlich von dem Baukontrolleur der Beklagten vorgenommen worden, um die \nnicht von der Baugenehmigung erfassten Baumaßnahmen so zu belegen, wie sie \nanlässlich der Kontrolle vor Ort am 20. März 2002 vorgefunden worden sind. Auch \ndie Genehmigung einer Terrasse ist den Bauakten entgegen dem Klägervorbringen \nnicht zu entnehmen. \n\n6\n\nAuf Bestandsschutz für den Wintergarten kann sich der Kläger nicht berufen. Wer \nsich auf Bestandsschutz beruft, muss ihn nachweisen können. Die Unerweislichkeit \nvon Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm günstige Rechtsfolgen herleitet, geht \ngrundsätzlich zu seinen Lasten. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 \n\n8\n\n- 4 B 55.03 -, BRS 66 Nr. 167.\n\n9\n\nErweist es sich als unaufklärbar, ob der genehmigte Bestand eines Gebäudes \nrechtmäßig verändert wurde und ob dementsprechend Bestandsschutz besteht, so \ngeht dies zu Lasten des Ordnungspflichtigen. Wie er den Nachweis erbringen wollte, \ndass die baulichen Veränderungen genehmigt sind, hat der Kläger mit dem \nZulassungsantrag nicht dargelegt, sondern lediglich ausgeführt, es könne ihm nicht \nzum Nachteil gereichen, dass sich der Bauakte - wohl aufgrund der damaligen \nVerhältnisse - keine konkreteren Nachweise entnehmen ließen. \n\n10\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht auch entschieden, dass der Wintergarten \nnicht genehmigungsfähig ist, weil er mit der Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO \nNRW nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. \n\n11\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer \nbauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung ist regelmäßig der Zeitpunkt der \nletzten behördlichen Entscheidung, mithin hier des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 28. September 2006. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 \n\n13\n\n- 7 A 1718/06 -, m.w.N..\n\n14\n\nDer Wintergarten hält die gemäß § 6 BauO NRW in der Fassung vom 1. März \n2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Vierten \nBefristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332) - BauO NRW 2000 - \nerforderlichen Abstandflächen nicht ein. \n\n15\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 sind vor Außenwänden von \nGebäuden Abstandflächen freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen \nmüssen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2000) und deren Tiefe mindestens 3 m \nbetragen muss (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW 2000). In den Abstandflächen eines \nGebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen zulässig sind nach § 6 Abs. 11 Satz 1 \nNr. 1 BauO NRW 2000 an der Nachbargrenze gebaute überdachte Stellplätze und \nGaragen bis zu einer Länge von 9 m. Auf die Privilegierung dieser Vorschrift kann \nsich der Kläger bereits deshalb nicht berufen, weil die Garage unstreitig \nWohnzwecken dient. \n\n16\n\nVgl. zum Verlust der Privilegierung einer Grenzgarage OVG NRW, Beschlüsse \nvom 13. März 1990 \n\n17\n\n- 10 A 1895/88 -, BRS 50 Nr. 149, und vom 27. Juli 2004 - 7 A 755/03 -, juris, und \nUrteil vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BRS 70 Nr. 136. \n\n18\n\nDie Außenwand der Garage löst folglich ebenso wie die Außenwand des auf der \nGarage errichteten Wintergartens Abstandflächen aus, die auf dem \nNachbargrundstück liegen, und verstößt damit gegen die vorgenannten \nBestimmungen. Dabei kann offen bleiben, ob man Garage und Wintergarten als ein \nGebäude ansieht (vgl. zum Gebäudebegriff § 2 Abs. 2 BauO NRW 2000), welches \ndann mit einer Außenwand die Abstandflächen auslöst, oder ob man den \nWintergarten als auf die Garage \"aufgesetztes zweites Gebäude\" versteht, so dass \ndie jeweilige Gebäudeaußenwand die Abstandflächen auslöst. \n\n19\n\nEine Abweichungsentscheidung ermöglichte entgegen dem Klägervorbringen \nauch § 73 Abs. 1 BauO NRW 2000 nicht. § 6 BauO NRW 2000 erfasste bereits \nFallgruppen, die eine Abweichung rechtfertigen können, und stellte daher ein \ngeschlossenes Regelungssystem dar, welches einen Rückgriff auf § 73 BauO NRW \n2000 grundsätzlich ausschloss.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 \n\n21\n\n- 7 A 826/05 -, m.w.N..\n\n22\n\nEine atypische Grundstückssituation, die eine Abweichung ausnahmsweise \nerfordern könnte, ist nicht gegeben.\n\n23\n\nDer Wintergarten auf der Grenzgarage widersprach auch bereits im Zeitpunkt \nseiner Errichtung und im Zeitraum danach den Vorschriften des jeweils geltenden \nBauordnungsrechts. \n\n24\n\nDer Kläger beruft sich darauf, dass der Voreigentümer seines Grundstücks vor \nüber 30 Jahren den Wintergarten errichtet und die Garage einer Wohnnutzung \nzugeführt habe. Den von dem Kläger gegenüber der Beklagten hierüber vorgelegten \nnachbarlichen Äußerungen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob der \nWintergarten errichtet wurde, als die Garage bereits Wohnzwecken diente, oder ob \nerst nach Errichtung des Wintergartens die Nutzungsänderung der Garage erfolgte. \nHierauf kommt es für die Frage der materiellen Baurechtswidrigkeit aber auch nicht \nan. \n\n25\n\nDie BauO NRW sah in ihrer jeweiligen Fassung eine - hier allein in Betracht \nkommende - Privilegierung von Garagen an der Grenze zum Nachbargrundstück vor. \n\n26\n\nSo machte § 7 Abs. 4 BauO NRW 1962 für Garagen eine Ausnahme von dem \nGrundsatz des § 7 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1962, dass Baugrundstücke in voller \nTiefe entlang den seitlichen Grundstücksgrenzen in einer bestimmten Breite von \nbaulichen Anlagen freizuhalten waren (Bauwiche), soweit nicht an die \nGrundstücksgrenze gebaut werden musste. Auch § 7 Abs. 4 BauO NRW 1970 sah \neine Gestattung von Garagen ohne eigenen Bauwich vor. Nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 \nBauO NRW 1984 und BauO NRW 1995 waren an der Nachbargrenze gebaute \nGaragen in den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandfläche \nzulässig.\n\n27\n\nSoweit man nach den genannten Vorschriften von einer ohne Freihaltung des \nBauwichs bzw. ohne Einhaltung von Abstandflächen zum Nachbargrundstück \nzulässigerweise errichteten Garage ausgehen kann, entfiel diese Privilegierung hier \nentweder bereits mit der Wohnnutzung der Garage oder spätestens mit der \nErrichtung des Wintergartens auf dem Garagendach. Insoweit entspricht es ständiger \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts, dass eine Garage ihre Privilegierung \neines im Grenzbereich zulässigen Gebäudes insgesamt verliert, wenn sie (noch) \neiner anderen Nutzung dient, für die sie die bautechnische Grundlage darstellt. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. November 1998 \n\n29\n\n- 7 A 1371/98 -.\n\n30\n\nDer Wintergarten war damit von dem Zeitpunkt seiner Errichtung an bis zum \nErlass des Widerspruchsbescheides materiell baurechtswidrig. \n\n31\n\nDie durch das zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615) erfolgten \nÄnderungen des § 6 BauO NRW haben außer Acht zu bleiben, weil das Gesetz erst \nam 28. Dezember 2006 in Kraft getreten ist. \n\n32\n\nVgl. unter Bezug auf § 51 VwVfG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 11. April \n2007, a.a.O..\n\n33\n\nSie würden im Übrigen auch keine andere Beurteilung gebieten, weil die insoweit \nmaßgeblichen Kriterien für die Zulässigkeit von Garagen als Grenzbebauung \nunverändert geblieben sind.\n\n34\n\nDas Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angeführt, dass die \nBeklagte nicht gehindert gewesen ist, auch wegen der Brandgefahr gegen das \nVorhaben des Klägers einzuschreiten. Der Wintergarten verfügt über keine gemäß § \n31 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. BauO NRW 2000 zum Nachbargrundstück hin erforderliche \nGebäudeabschlusswand, die Öffnungen nicht aufweisen darf. \n\n35\n\nDass die Beklagte in der Ordnungsverfügung § 35 Abs. 5 BauO NRW 2000 \nunzutreffend mit dem Inhalt von § 35 Abs. 7 BauO NRW 2000 zitiert hat, letztere \nVorschrift aber die Brandausbreitung von Anbauten auf das Hauptgebäude (hier \nWintergarten zum Wohnhaus des Klägers) verhindern soll, ist insoweit unbeachtlich. \nDie Beklagte war sich der Brandgefahr durch den mit hierzu unzureichenden \nBaustoffen errichteten Wintergarten bewusst, und ist - neben dem Verstoß gegen die \nVorschriften des Abstandflächenrechts - auch wegen dieser Brandgefahr \nordnungsrechtlich tätig geworden. \n\n36\n\nSoweit das Zulassungsvorbringen bemängelt, eine konkrete (Brand-)Gefahr sei \nnicht festgestellt worden, ist dies hier nicht von Belang. \n\n37\n\nDie Auffassung verkennt die Bedeutung des Unterschiedes zwischen einer \nkonkreten und einer abstrakten Gefahr im Rahmen der öffentlich-rechtlichen \nVorschriften zur Gefahrenabwehr. So dient das Erfordernis von \nGebäudeabschlusswänden in einem Abstand unter 2,50 m von der Grenze \nunzweifelhaft der Gefahrenabwehr zum Schutz wichtiger Rechtsgüter. Für den Erlass \nder Norm reicht es aus, dass der ab-\n\n38\n\nstrakte Tatbestand, an dem die Norm ihre Regelung ausrichtet, seiner \nallgemeinen Natur nach gefährlich ist; eine konkrete Gefahr wird durch die Existenz \nder Norm nicht als gegeben unterstellt.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1997 \n\n40\n\n- 7 A 150/96 -, BRS 59 Nr. 193.\n\n41\n\nZu Recht richtet sich die Ordnungsverfügung auch an den Kläger als Eigentümer \ndes zu beseitigenden Wintergartens. Verantwortlich für den Zustand eines Gebäudes \nist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW der Eigentümer. Ob der Kläger oder sein \nRechtsvorgänger den Wintergarten errichtet hat, ist - wie vom Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt - für die Störereigenschaft des Klägers unerheblich.\n\n42\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nlassen sich auch den Ausführungen des Klägers zur Ermessensausübung der \nBeklagten nicht entnehmen. \n\n43\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht dargelegt, wegen des \nAbstandflächenverstoßes und der Brandgefahr sei die Beklagte nicht gehindert \ngewesen, gegen das nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige \nVorhaben einzuschreiten, selbst wenn man Abwehrrechte der Nachbarn als verwirkt \nansehen sollte. Die Beklagte führt in der Ordnungsverfügung aus, die Abwägung des \nhohen Schutzgutes Leben und Gesundheit mit dem Interesse des Klägers an dem \nErhalt der formell und materiell illegal errichten baulichen Anlage könne nur dazu \nführen, die Beseitigung dieser Anlage zu fordern. Worin hier Ermessensfehler liegen \nsollen, erschließt sich nicht. \n\n44\n\nDas Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zutreffend dargelegt, dass die \nBeseitigungsverfügung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. \nDa der Baukörper Abstandflächen auslöse, werde dieser Verstoß durch ein bloßes \nVerschließen der Fenster nicht ausgeräumt. Mildere Mittel, die gleich geeignet \nwären, die Brandgefahr zu beseitigen, sind entgegen dem Zulassungsvorbringen \nnicht ersichtlich. Die erheblichen Risiken für Leib oder Leben Dritter im Falle eines \nBrandes rechtfertigen es auch bei nachträglichen Anforderungen an den \nBrandschutz, solche Schutzmaßnahmen zu fordern, die in jeder Hinsicht \"auf der \nsicheren Seite\" liegen. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, allein im \nfinanziellen Interesse des Ordnungspflichtigen wesentliche Abstriche an den zum \nSchutz von Leib und Leben sachgerechten Sicherheitserfordernissen hinzunehmen. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 7 B 2142/04 -, BauR 2005, \n845. \n\n46\n\nSchutzmaßnahmen, die ein mit der Beseitigung des Wintergartens \nvergleichbares Schutzniveau erreichen können, lassen sich dem \nZulassungsvorbringen nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Mit \nBlick auf den gesetzlich vorgesehenen vorbeugenden Brandschutz zu Gunsten der \nNachbarn - und das dahinter stehende Schutzgut von Leib und Leben - ist die \nBeseitigungsverfügung, die (allein) das wirtschaftliche Interesse des Klägers \nbeeinträchtigt, schließlich auch nicht unangemessen. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n49\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-05/7-a-2828-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-05/7-a-2828-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252965","retrieved":"2026-07-09 02:16:05.937261+00:00"}}