{"status":"available","doknr":"OLD252968","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0805.15A1886.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-05","aktenzeichen":"15 A 1886/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 216,05 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) nicht vorliegt oder schon nicht hinreichend dargelegt ist. Die Kläger haben keinen \ntragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils \nmit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. \n\n3\n\nGegen die Verfahrensweise, einen teilweise vom Beklagten aufgehobenen Bescheid \nhinsichtlich des bestehen bleibenden Teiles zu bestätigen statt ihn zum Zwecke eines \nNeuerlasses ganz aufzuheben, bestehen bei einem teilbaren Bescheid wie hier einem \nBeitragsbescheid keine Bedenken. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit des Bescheides ist, ob \ndas Recht eine Beitragsfestsetzung in der zuletzt noch verfügten Höhe erlaubt. Ob die \nursprüngliche Beitragsberechnung des Beklagten richtig war, ist für die Rechtmäßigkeit der \nerfolgten Festsetzung unerheblich, da sie weder Gegenstand der Beitragsfestsetzung noch \nvorgeschriebene Stufe des Festsetzungsverfahrens ist.\n\n4\n\nDie Kläger erheben keine erheblichen Einwände dagegen, dass das Grundstück N.-----\nstraße 40 nicht in die Verteilung einbezogen ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass \ndieses Grundstück von der H. nicht erschlossen sei, da es nur mit einer Ecke an diese \nStraße grenze. Der Umstand, dass es darüber hinaus an eine neben der eigentlichen Straße \ngelegene Parzelle grenze, reiche nicht aus. Dagegen haben die Kläger keine schlüssigen \nEinwände vorgebracht. Ob das Grundstück über diese Parzelle von der H. aus \nerreichbar ist, ist nur dann maßgeblich, wenn die Voraussetzungen für eine \nHinterliegererschließung vorlägen. Dafür tragen die Kläger nichts vor. \n\n5\n\nVgl. zum Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks OVG NRW, Beschluss vom \n20. Juli 2007 - 15 A 785/05 -, NVwZ-RR 2007, 808 (809). \n\n6\n\nDie Rüge, der Ausbau verstoße gegen ein ursprüngliches Ratskonzept, ist nicht \nhinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zwar stellt ein Ausbau, der \neinem vom Rat aufgestellten Bauprogramm widerspricht, die Beitragsfähigkeit des Ausbaus \nin Frage. Die Kläger benennen jedoch keinen Ratsbeschluss, gegen den der konkrete Ausbau \nverstoßen haben soll. Soweit sie einen Ausbau ohne Ratsbeschluss rügen, steht dem die \nBeitragsfähigkeit des Ausbaus nicht entgegen. Für die Beitragsfähigkeit eines Ausbaus ist ein \nRatsbeschluss nicht erforderlich. \n\n7\n\nVgl. dazu, dass nur ein bauprogrammgemäßer Ausbau die Beitragspflicht auslöst, OVG \nNRW, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 15 B 2564/04 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks. \n\n8\n\nMit den Rügen gegen das Fehlen eines Abschnittsbildungsbeschlusses, den die Kläger für \nerforderlich halten, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründet. \nDas Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass wegen des satzungsrechtlichen \nErschließungsanlagenbegriffs und des Umstandes, dass die beiden Straßenteile wegen ihrer \nunterschiedlichen Ausstattung und des dadurch bedingten Erscheinungsbildes bei natürlicher \nBetrachtungsweise zwei selbständige Anlagen bildeten. Dagegen wird nichts Erhebliches \nvorgetragen, vielmehr ergeht sich die Antragsschrift in substanzlosen allgemeinen \nWendungen (\"sinnwidrig\", \"unnatürlich\"). Insbesondere ist die Auffassung, es gebe bei dieser \nBetrachtungsweise nie unzulässige Teilmaßnahmen, da im nachhinein immer zwei \nverschiedene Anlagen vorhanden seien, handgreiflich falsch: Soweit es bei einem Ausbau, \nnamentlich einer nachmaligen Herstellung oder Verbesserung ohne Neuanlage von \nTeileinrichtungen, bei der vorherigen Ausstattung der Straße bleibt, ändert sich der räumliche \nUmfang der Erschließungsanlage in der Länge nicht. Die Besonderheit des vorliegenden \nFalles liegt gerade darin, dass sich die Ausstattung der Anlagenteile augenfällig verändert hat. \n\n9\n\nDie gegen die Bewertung des Verkehrsaufkommens durch das Verwaltungsgericht \nerhobenen Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die \nKläger verkennen, dass der Gemeinde für das Ob und das Wie des Ausbaus ein weites \nAusbauermessen bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren zusteht. Es ist nicht Aufgabe des \nGerichtes, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die \nsinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. \n\n10\n\nStändige Rechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 15 A 3195/07 -, \nNVwZ-RR 2008, 444; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt 1997, 63 \n(64).\n\n11\n\nMit ihrer allgemeinen Kritik an der Ausbauplanung der Stadt im Stile eines \nAlternativplaners weisen die Kläger nicht auf, dass die vorbeschriebenen Grenzen des \nAusbauermessens überschritten sind. \n\n12\n\nGleiches gilt für die Frage der Erneuerungsbedürftigkeit der Straße. Ausweislich der Seite \n8 des angegriffenen Urteils ist die Straße im hier relevanten Bereich seit 1928 nicht mehr \nerneuert worden. Angesichts dieses Alters bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des \nSenates für die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße keiner ins Einzelne gehenden \nDokumentation. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, S. 2 des amtlichen \nUmdrucks. \n\n14\n\nWegen dieses zweifellosen Ablaufs der üblichen Nutzungszeit kommt auch der angeblich \nunterlassenen ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instandsetzung in früherer Zeit keine \neigenständige Bedeutung mehr zu. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, S. 3 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n16\n\nDas angegriffene Urteil orientiert sich bei seiner Beurteilung der Verbesserung der \nBeleuchtungseinrichtung an den Maßstäben des beschließenden Gerichts. \n\n17\n\nVgl. dazu Beschluss vom 25. April 2006 - 15 B 574/06 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; \nUrteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301). \n\n18\n\nDie von den Klägern problematisierte Frage, ob die bisherige Beleuchtung ausreichend \nsei, ist eine Frage des weiten Ausbauermessens der Gemeinde. Die Kläger zeigen nicht auf, \ndass dieses in diesem Punkte überschritten ist. \n\n19\n\nGleiches gilt für die monierte Außerachtlassung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Ob eine \nStraßenbaumaßnahme mit einer weiteren Baumaßnahme an der Straße verbunden wird, ist \neine Frage der Zweckmäßigkeit, die der Entscheidung durch die Gemeinde, nicht der Anlieger \nunterliegt. \n\n20\n\nDie gegen die Vergabe gerichteten Einwände (im Wege einer \"Eilmaßnahme\" an ein \nUnternehmen, das mangelhaft gearbeitet habe) lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen \nkonkret der Ausbauaufwand nicht beitragsfähig sein soll. \n\n21\n\nVgl. zum Begriff des beitragsfähigen Aufwandes OVG NRW, Beschluss vom \n23. November 2005 - 15 A 873/04 -, NWVWL 2006, 231.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den \nStreitwert ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-05/15-a-1886-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-05/15-a-1886-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252968","retrieved":"2026-07-09 02:16:06.196643+00:00"}}