{"status":"available","doknr":"OLD252964","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0805.10A1096.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-05","aktenzeichen":"10 A 1096/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 18. März 2008 wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen \nKosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\nDie mit der Antragsbegründung sinngemäß allein geltend gemachten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf Grund des \nAntragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung jeweils \nselbstständig tragend darauf gestützt, dass der Kläger einen grundsätzlich möglichen \nAnspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die an der gemeinsamen \nGrundstücksgrenze stehende Blechhütte verwirkt habe und dass die Blechhütte seit \nder am 28. Dezember 2006 in Kraft getretenen Änderung der Bauordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen nicht mehr gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauordnungs- und Bauplanungsrechts verstoße. \n\n4\n\nDer Senat lässt offen, ob - wofür aufgrund der aus den Akten ersichtlichen \nVorgeschichte allerdings vieles spricht - der Kläger ein mögliches Abwehrrecht \nverwirkt hat, weil ein Anspruch jedenfalls seit der o.g. Rechtsänderung materiell-\nrechtlich nicht mehr besteht.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung insoweit im \neinzelnen zutreffend dargelegt, dass die Blechhütte nicht gegen nachbarschützende \nNormen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts verstößt. Diese Ausführungen \nwerden durch die Antragsbegründung nicht erschüttert. Die von dem Kläger \nvorgenommene Differenzierung zwischen nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW ohne \nGrenzabstand zulässigen \"Gebäuden, die zu Abstellzwecken genutzt werden\" und \nnicht privilegierten \"Lagerstätten\" für die dauernde Lagerung von nicht mehr \nverwendungsfähigen Gegenständen findet in der Bauordnung keine Stütze. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für die abstandsrechtliche \nPrivilegierung nach § 6 Abs. 11 Satz 1 BauO NRW allein entscheidend, dass es sich \num ein Gebäude handelt, das zu Abstellzwecken genutzt wird. Dies ist der Fall, wenn \nes zur Unterbringung solcher Gegenstände bestimmt ist, die entweder der Nutzung \ndes Grundstücks oder der Gebäude auf dem Grundstück dienen (z.B. Gartenmöbel, \nGartenarbeitsgeräte, Werkzeug) oder von den Grundstücksbewohnern in sonstiger \nWeise zu privaten Zwecken genutzt werden (z.B. Fahrräder, Autozubehör) oder die \nvorübergehend bzw. auf Dauer keinen Nutzungszweck erfüllen (z.B. ausgesonderte \nMöbel). \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 10 A 4174/92 -, BRS 58 Nr. 108 \nm. w. N. (noch zu Abstellräumen nach altem Recht).\n\n7\n\nAuf die Qualität der abgestellten Gegenstände oder den Zeitraum des Abstellens \nkommt es nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht an. Es können daher nicht nur \ngebrauchsfähige Güter abgestellt werden, sondern auch Gegenstände, die defekt \nsind oder keinen objektiven Gebrauchswert mehr haben. Die Entscheidung darüber, \nwelche Gegenstände aufbewahrungswürdig sind, obliegt auch bei dem Abstellen in \neinem grenzständigen oder grenznahen Gebäude dem Grundstückseigentümer und \nnicht dem Nachbarn.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n9\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1 GKG. Das von dem Kläger \ngeltend gemachte Interesse an einem ordnungsbehördlichen Einschreiten ist im \nStreitwertrahmen von 1.500 EUR bis 15.000 EUR (vgl. Ziffer 7 a des \nStreitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1883) mit einem \nWert von 2.500 EUR angemessen berücksichtigt.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124 a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-05/10-a-1096-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-05/10-a-1096-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252964","retrieved":"2026-07-09 02:16:05.858476+00:00"}}