{"status":"available","doknr":"OLD252998","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0804.6B954.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-04","aktenzeichen":"6 B 954/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antragsgegner zu 1. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den dem \nerstinstanzlichen Antrag zu 2. stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts. Dieser \nAntrag mit dem Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 zu befördern, solange \nnicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat den Antrag zu 2. (auch) gegen das Land Nordrhein-Westfalen, \nvertreten durch die Landrätin des Kreises I. als Kreispolizeibehörde bzw. durch das \nLandesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-\nWestfalen, gerichtet. Das ist im Ausgangspunkt zutreffend. Gegenüber dem Land Nordrhein-\nWestfalen, vertreten durch das Innenministerium, muss der Antrag aus den nachstehenden \nGründen schon mangels Anordnungsgrundes erfolglos bleiben. Der Senat hat \ndementsprechend das Passivrubrum (erneut) berichtigt, und zwar in dem der Antragsschrift \nursprünglich beigelegten Sinne.\n\n5\n\nDer Antragsteller kann die im Beschwerdeverfahren allein streitbefangene vorläufige \nUnterlassung der Beförderung der Beigeladenen entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das \nInnenministerium, beanspruchen. Der Antragsgegner macht mit der Beschwerde zu Recht \ngeltend, dass nicht das Innenministerium, sondern gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVO die dort \ngenannten nachgeordneten Behörden für die hier interessierenden Beförderungen von \nBeamten des höheren Dienstes in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO zuständig sind. \nFür die Beigeladenen, deren Ernennung nach dem Begehren des Antragstellers vorläufig \nuntersagt werden soll, sind das die Landrätin des Kreises I. als Kreispolizeibehörde bzw. \ndas Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei \nNordrhein-Westfalen. Nichts anderes folgt aus der vom Antragsteller gerügten \nVorgehensweise des Innenministeriums bei der Vorbereitung der Stellenzuweisung an die \nnachgeordneten Behörden. Mit seiner am Prinzip der Bestenauslese orientierten Entscheidung \nüber die Stellenzuweisungen mag das Innenministerium zwar die von den nachgeordneten \nBehörden als Ernennungsbehörden vorzunehmenden Auswahlentscheidungen in wesentlichen \nTeilen faktisch vorweg genommen und damit möglicherweise rechtswidrig in deren \nZuständigkeitsbereich eingegriffen haben. Der Antragsteller begehrt aber mit seinem \nerstinstanzlich gestellten Antrag zu 2. den Aufschub der erst mit den (formalen) \nErnennungsakten rechtsverbindlichen Übertragungen des Beförderungsamtes. Es ist nichts \ndafür ersichtlich, dass das Innenministerium auch die Ernennungen entgegen der in § 2 Abs. 2 \nSatz 1 ZustVO vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung vornehmen wird. Für die vom \nVerwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung gegen das Land Nordrhein-Westfalen, \nvertreten durch das Innenministerium, gibt es deshalb mangels Anordnungsgrundes keine \nGrundlage.\n\n6\n\nDem Antrag zu 2. bleibt aber auch gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten \ndurch die Landrätin des Kreises I. als Kreispolizeibehörde bzw. durch das Landesamt für \nAusbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen, der \nErfolg versagt. Es fehlt am Anordnungsanspruch für die vorläufige Untersagung der \nBeförderungen der Beigeladenen durch die genannten Ernennungsbehörden. Der Antragsteller \nist von einer Beförderung auf eine Stelle, die der Kreispolizeibehörde I. bzw. dem \nLandesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-\nWestfalen zugewiesen werden soll, schon deswegen ausgeschlossen, weil er beim Landrat des \nKreises V. als Kreispolizeibehörde beschäftigt ist. Die hier beabsichtigten Beförderungen \nerfolgen auf den von den Bewerbern bereits wahrgenommenen Dienstposten, die mit den \nBesoldungsstufen A 13 BBesO bis A 14 BBesO bewertet sind (sogenannte \nBandbreitenfunktionen). Diese Dienstposten sollen künftig lediglich in dem höheren \nStatusamt wahrgenommen werden. Auf die so zu vergebenden Beförderungsstellen \n(sogenannte Topfwirtschaft) ist keine landesweite Bewerbung möglich. Vielmehr wird den \nzuständigen Ernennungsbehörden eine bestimmte Anzahl an Stellen zugewiesen \nbeziehungsweise in Aussicht gestellt, die im Wege der Bestenauslese allein an bei ihnen tätige \nBeamte zu vergeben sind.\n\n7\n\nGegen die den Beförderungsentscheidungen vorausgehende Entscheidung über die \nVerteilung der Beförderungsplanstellen auf die verschiedenen Ernennungsbehörden ist \nregelmäßig kein Rechtsschutz möglich, weil bei dieser vornehmlich an den Bedürfnissen der \nstaatlichen Verwaltung orientierten Organisationsentscheidung des Dienstherrn subjektive \nRechte des (künftigen) Bewerbers grundsätzlich (noch) nicht berührt werden. Etwas anderes \nkann allerdings dann gelten, wenn die organisatorische Vorentscheidung bereits mit einem \nEingriff in geschützte Rechtspositionen des Beamten verbunden ist. Das folgt aus der \nverfassungsrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 \nAbs. 4 GG, der nicht dadurch unmöglich gemacht werden darf, dass Teile des \nAuswahlverfahrens in dem vorgeschalteten Stadium der Planstellenzuweisung praktisch \npräjudiziert werden. Eine solche Situation könnte hier darin liegen, dass die durch das \nInnenministerium getroffene Entscheidung über die Stellenzuweisung bereits am Prinzip der \nBestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) orientiert war. Zugleich dürften damit die durch die \nErnennungsbehörden zu treffenden Auswahlentscheidungen in wesentlichen Teilen vorweg \ngenommen worden sein und ein allein darauf beschränkter Rechtsschutz im \nKonkurrentenstreit weitgehend ins Leere laufen. Das bedarf hier allerdings keiner weiteren \nVertiefung, da der Antragsteller seinen gegen die Stellenzuweisung gerichteten Antrag zu 1. \nnur im Verfahren erster Instanz gestellt und gegen die insoweit ablehnende Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts keine Beschwerde eingelegt hat.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keine \nAnträge gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 \nVwGO).\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Sie \nträgt dem Umstand Rechnung, dass zwei Stellen streitbetroffen sind, wobei der sich daraus \nergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu \nhalbieren ist.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-04/6-b-954-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-04/6-b-954-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252998","retrieved":"2026-07-09 02:16:08.715222+00:00"}}