{"status":"available","doknr":"OLD252997","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0804.13A2146.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-04","aktenzeichen":"13 A 2146/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nvom 07. April 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von \n110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte am 03./19. März 2003 beim Landesprüfungsamt für Medizin, \nPsychotherapie und Pharmazie - LPA - die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 \nPsychotherapeutengesetz - PsychThG - für die Ausbildung von Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten für das Vertiefungsgebiet \"Systemische \nTherapie/Familientherapie\". Mit Bescheid vom 8. Mai 2003 lehnte die Bezirksregierung \nN. als seinerzeit zuständige Behörde den Antrag ab. Eine Einrichtung könne als \nAusbildungsstätte nur anerkannt werden, wenn in ihnen Patienten nach wissenschaftlich \nanerkannten psychotherapeutischen Verfahren behandelt würden. Die Feststellung und \nAnerkennung eines wissenschaftlichen Psychotherapieverfahrens obliege dem \nWissenschaftlichen Beirat Psychotherapie - WBP - (§ 11 PsychThG), der das vom Antrag \nerfasste Vertiefungsgebiet aber nicht anerkannt habe. Den Widerspruch der Klägerin wies die \nBeklagte durch Bescheid vom 25. November 2003 zurück.\n\n4\n\nDie Klägerin hat dagegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dem \nWBP fehle die Legitimation zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkanntheit \npsychotherapeutischer Verfahren. Ein Nachweis zur Wirksamkeit eines Verfahrens dürfe \nnicht verlangt werden. Das - auch ein Minderheitsvotum enthaltende - WBP-Gutachten vom \n29. September 1999, demzufolge die Wirksamkeit der Systemischen Therapie auch für einen \neingeschränkten Anwendungsbereich nicht als nachgewiesen gelten könne, sei deshalb nicht \neinschlägig. \n\n5\n\nWegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch \nbei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 \n\n7\n\n- 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: \nSeptember 2007, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2008 - 13 A 5238/04 -, vom 13. August 2007 - 13 A \n2840/04 - und vom 5. Februar 2007 - 13 A 1714/04, \n\n8\n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2006 und \nmacht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen.\n\n9\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die genannten Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den \nAntrag der Klägerin auf Erteilung der Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung \nzum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet \"Systemische \nTherapie/Familientherapie\" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden; im Übrigen, d.h. hinsichtlich des entsprechenden Verpflichtungsbegehrens, \nwurde die Klage abgewiesen. Bei dem bezeichneten Vertiefungsgebiet handele es sich um ein \nwissenschaftlich anerkanntes Verfahren. Dass der WBP die Frage der Wirksamkeit des \nVerfahrens verneint habe, sei unerheblich.\n\n10\n\nMit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Berufung macht die Beklagte geltend, \nmaßgebend sei allein die nach objektiven Kriterien ausgerichtete Stellungnahme des WBP. \nDieser habe die Wirksamkeit des in Frage stehenden Vertiefungsgebiets nicht bejaht. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nSie macht geltend, die Beklagte könne sich nicht auf die Stellungnahme des WBP \nberufen. Der WBP solle von den Entscheidungsbehörden nur im Zweifelsfalle eingeschaltet \nwerden zwecks Überwindung eines behördlichen Informationsdefizits zur wissenschaftlichen \nAnerkanntheit eines psychotherapeutischen Verfahrens. Eine Entscheidungsbefugnis, \ninsbesondere unter Einbeziehung der Frage der Wirksamkeit des Verfahrens, komme dem \nWBP nicht zu. Gegen das WBP-Gutachten von September 1999 zur Systemischen Therapie \nhätte zahlreiche Hochschulprofessoren Stellung genommen. Außerdem zeigten zahlreiche \nVeröffentlichungen, dass es sich insoweit um ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren i. S. \nd. Psychotherapeutengesetzes handele. \n\n16\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den \nInhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n17\n\nII.\n\n18\n\nIm Rahmen des entsprechenden Ermessens entscheidet der Senat über die Berufung der \nBeklagten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und \ndie Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Rechtssache \nweist auch keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher \nHinsicht auf, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten. Zudem ist eine \nmündliche Verhandlung in einem verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren regelmäßig \ndann nicht geboten, wenn im Wesentlichen - wie hier - nur Rechtsfragen zu entscheiden \nsind.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211, Beschlüsse \nvom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 -, Juris, vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 -, NVwZ \n2004, 108 und vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, DVBl. 1999, 987.\n\n20\n\nDie Beteiligten sind zu dieser Entscheidungsform unter Mitteilung des voraussichtlichen \nEntscheidungsergebnisses gehört worden. \n\n21\n\nIII.\n\n22\n\nDie Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die \nangefochtenen Bescheide der Beklagten vom 8. Mai 2003 und 25. November 2003 \naufgehoben und die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin verpflichtet. \n\n23\n\nDer Senat hat zu den auch hier maßgebenden Bestimmungen des \nPsychotherapeutengesetzes im - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 15. Januar 2008 - \n13 A 5283/04 - im Grundsatz folgendes ausgeführt:\n\n24\n\nDer Begriff der \"vertieften Ausbildung\" ist in dem die Anerkennung von Ausbildungsstätten \nbetreffenden § 6 PsychThG ebenso wenig enthalten wie konkretisierende Regelungen zu der in diesem \nVerfahren relevanten Frage, ob und welche vertiefte Ausbildung in einem bestimmten \npsychotherapeutischen Verfahren eine Anerkennung als Ausbildungsstätte rechtfertigt. Der Begriff \nfindet sich hingegen in § 8 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 PsychThG sowie jeweils in § 1 Abs. 1 der am \n18. Dezember 1998 erlassenen und auf § 8 PsychThG beruhenden Ausbildungs- und \nPrüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten - PsychTh-APrV - bzw. für Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten - KJPsychTh-APrV - (BGBl. I S. 3749, 3761). Er steht dort im \nZusammenhang mit dem Begriff der \"wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen \nVerfahren\". Dieser Begriff findet sich auch in der in § 1 Abs. 3 PsychThG enthaltenen Legaldefinition \ndessen, was Psychotherapie ist, sowie in § 8 Abs. 3 Nr. 1 PsychThG und in § 11 PsychThG, der die \nBeteiligung des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie - WBP - betrifft.\n\n25\n\nDer somit zentrale Begriff der \"wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren\" \nwird im Psychotherapeutengesetz nicht definiert. Ebenso wenig enthält das Gesetz konkretisierende \nund der Präzisierung dieses Begriffs dienende Elemente bezüglich der Anforderungen für die \nwissenschaftliche Anerkennung psychotherapeutischer Verfahren. Der Begriff bedarf deshalb der \nAuslegung. Dabei liegen Schwierigkeit und zugleich Dilemma darin, dass bestimmte Abläufe und \nErgebnisse in der Wissenschaft kontrovers bewertet und beurteilt werden mit der Folge, dass sich \nwegen dieser Unsicherheit häufig kein einheitliches Bild und keine übereinstimmende Bewertung für \neine wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens oder einer Methode ergibt. Dies gilt in \nbesonderem Maße gerade auch für die Psychotherapie, bei der dementsprechend der Konsens unter \nden Psychotherapeuten über die Wertung und Anerkennung psychotherapeutischer Methoden nur sehr \ngering ist.\n\n26\n\nVgl. Francke, Wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren nach § 1 Abs. 3 Satz 1 \nPsychThG, MedR. 2000, 447; Jerouschek, PsychThG, 1. Aufl., § 1 Rdnrn. 30 ff; Behnsen/ Bernhardt, \nPsychotherapeutengesetz, 1. Aufl., S. 67 f. \n\n27\n\n....\n\n28\n\nDer Senat orientiert sich bei der Auslegung und Konkretisierung des im Psychotherapeutengesetz \nenthaltenen Begriffs \"wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren\" vorrangig am \nintendierten und vom Gesetzgeber vorgegebenen Sinn und Zweck des Psychotherapeutengesetzes \ninsgesamt bzw. an den diesen Begriff enthaltenden konkreten berufs- und ausbildungsrechtlichen \nBestimmungen sowie am Maßstab tangierter grundrechtlicher Schutzbereiche, und nicht an einer \nentsprechenden Auslegung des Begriffs in normativen Bestimmungen in anderen Rechtsbereichen. \nDies führt dazu, dass eine rein sozialrechtliche Sicht, wie dies beispielsweise bezüglich der zur \nKrankenbehandlung geeigneten psychotherapeutischen Verfahren im sog. \"Richtlinienverfahren\" der \nFall ist, ebenso wenig als maßstabsbildend und entscheidend zur Bestimmung des Begriffs erscheint \nwie andererseits eine Beurteilung ausschließlich unter Zugrundelegung beamtenrechtlicher \nBeihilfebestimmungen.\n\n29\n\nVgl. auch - den Beteiligten bekannt - VG München - M 16 K 02.712 -, Protokoll der mündlichen \nVerhandlung vom 22. Februar 2005.\n\n30\n\nIn den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 13/8305; 13/9212) wird zu den hier relevanten \nBestimmungen folgendes ausgeführt:\n\n31\n\n\"Der Gesetzentwurf definiert, was Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Gesetzes \nsein soll. ... Die Beschränkung der Berechtigung auf \"wissenschaftlich anerkannte \npsychotherapeutische Verfahren\" soll verhindern, dass die Befugnis zur Ausübung von \nPsychotherapie zu Scharlatanerie missbraucht wird\" (BT-Drucks. 12/5890, S. 13 f).\n\n32\n\n\"Der Gesetzentwurf enthält keine Aufzählung der zulässigen psychotherapeutischen \nVerfahren. Weiterentwicklungen in diesem Bereich sollen nicht ausgeschlossen werden. \nGerade im Rahmen der beruflichen Definition psychotherapeutischer Tätigkeiten ist es nicht \nangezeigt, Verfahren auszugrenzen. Ihre wissenschaftliche Anerkennung bleibt indes \nVoraussetzung für die anerkannte Ausübung von Psychotherapie, um zu verhindern, dass die \nBefugnis zur Ausübung der Psychotherapie missbraucht wird.\n\n33\n\nDer Gesetzgeber regelt die Grundlage für die wissenschaftliche Anerkennung von \npsychotherapeutischen Verfahren. Die Entscheidung trifft die zuständige Landesbehörde, die in \nZweifelsfällen auf Gutachten der Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten sowie der Bundesärztekammer ... zurückgreift (BT-Drucks. 13/8035, \nS. 14).\n\n34\n\n§ 1 Absatz 3 definiert, was Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Gesetzes ist. Es \nmuss sich dabei um die Anwendung \"wissenschaftlich anerkannter Verfahren\" handeln. Die \nBeschränkung auf wissenschaftlich anerkannte Verfahren soll Missbrauch verhindern\" (BT-\nDrucks. 13/8035, S. 17).\n\n35\n\n\"§ 11 regelt das Verfahren für die wissenschaftliche Anerkennung von \npsychotherapeutischen Verfahren. Die zuständigen Behörden haben die Möglichkeit, zur \nBewertung der Verfahren eine gutachterliche Stellungnahme der auf Bundesebene \nzuständigen Vertretung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten sowie der Bundesärztekammer ... einzuholen. Hierdurch wird \neine einheitliche Anerkennungspraxis durch die zuständigen Behörden ermöglicht\" (BT-\nDrucks. 13/8035, S. 19).\n\n36\n\nDiese gesetzgeberische Intention beim Erlass des Psychotherapeutengesetzes und insbesondere \nder Verzicht auf eine Festlegung der zulässigen psychotherapeutischen Verfahren im Gesetz, die \nAusfluss eines bestehenden weiten Entscheidungsspielraums des Normgebers sind, veranlassen eine \nAuslegung des Begriffs \"wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren\", die für \npsychotherapeutische Behandlungsmethoden nicht zu enge Grenzen setzt. Anderenfalls wäre das \ngewollte breite Behandlungsspektrum mit unterschiedlichen Verfahren nicht realisierbar und würde \ndie Gesetzesintention, Weiterentwicklungen in diesem Bereich nicht zu verhindern und kein \npsychotherapeutisches Verfahren auszuschließen, unterlaufen. Vor dem dargelegten \nGesetzeshintergrund erscheint es dem Senat deshalb nicht geboten, die Anerkennung eines \npsychotherapeutischen Verfahrens (ausschließlich) von einem durch Studien belegten und \nnachgewiesenen Wirksamkeitsnachweis abhängig zu machen. Ein entsprechender \nWirksamkeitsnachweis ist zwar ein nicht unerhebliches Indiz für die Anerkennung und Anerkanntheit \neines Verfahrens, kann angesichts der Gesetzesintention, dass einerseits die Qualität der Ausbildung \nals Psychotherapeut gesichert werden soll und andererseits bei der Ausübung von Psychotherapie die \nMissbrauchsgrenze relevant ist, aber nicht als allein entscheidendes Kriterium angesehen werden. \nDementsprechend wird die Wissenschaftlichkeitsklausel für psychotherapeutische Verfahren \nüberwiegend im Sinne einer einfachen Anerkennung der Verfahren in der Wissenschaft verstanden. \nDer Begriff des \"wissenschaftlich anerkannten Verfahrens\" reicht dabei einerseits nach allgemeiner \nAnsicht weiter als der des \"allgemein anerkannten Stands der medizinischen Erkenntnisse\" (vgl. § 2 \nAbs. 1 Satz 3 SGB V), der bestimmend ist für die Festlegung der Leistungspflicht der gesetzlichen \nKrankenversicherung, und findet andererseits vor dem Hintergrund der entsprechenden \nGesetzesintention seine Grenze, wenn bei der Psychotherapieausübung Missbrauch und/oder \nScharlatanerie zu besorgen sind. An anderer Stelle ist die Rede davon, dass das in Frage stehende \nVerfahren nachvollziehbar und wissenschaftlich plausibel begründbar sein muss, d. h. nach \nallgemeinen Kriterien wissenschaftlich vertretbar sein soll, womit u. U. auch Außenseiterverfahren \nherangezogen werden können. In Anlehnung an den ärztlichen Bereich, in dem einem Arzt im \nRahmen der Therapiefreiheit nicht von vornherein der Einsatz wissenschaftlich nicht anerkannter \nBehandlungsmethoden untersagt ist, kann demnach ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren i. S. d. \n§ 1 Abs. 3 PsychThG dann angenommen werden, wenn es wissenschaftlich begründete Argumente in \nder Profession der Psychotherapeuten für sich findet, wobei dies auch eine Mindermeinung zulässt, \noder wenn das psychotherapeutische Verfahren in der Fachdiskussion eine breite Resonanz gefunden \nhat und in der beruflichen Praxis von einer erheblichen Zahl von Therapeuten angewandt wird. \n\n37\n\nVgl. Pulverich, Psychotherapeutengesetz, 3. Aufl., S. 53; Jerouschek, a. a. O., § 1 Rdnrn. 30 ff; \nBehnsen/Bernhardt, a. a. O., S. 53, 67 f; Francke, a. a. O.; Spellbrink, Der wissenschaftliche Beirat \nnach § 11 PsychThG, P.u.R 2001, 112; VG München - M 16 K 02.712 -, Protokoll der mündlichen \nVerhandlung vom 22. Februar 2005; VG Leipzig - 4 K 376/02 -, Protokoll der mündlichen \nVerhandlung vom 20. April 2005.\n\n38\n\nAn diese Auslegungsprämisse sind nach der Gesetzeslage sowohl die für die Anerkennung einer \nAusbildungsstätte zuständige Landesbehörde als auch der Wissenschaftliche Beirat nach § 11 \nPsychThG gebunden. Ein - einer gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglicher \nBeurteilungsspielraum - kann ihnen dabei nicht zuerkannt werden. Es handelt sich bei dem \nWissenschaftlichkeitsmerkmal des § 1 Abs. 3 PsychThG und in den anderen genannten \nBestimmungen vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem Auslegung und Subsumtion \nder vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Ein Beurteilungsspielraum mit der Folge \neingeschränkter gerichtlicher Nachprüfbarkeit kommt einer Gesetzesbestimmung dann zu, wenn der \nzu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz deshalb für \nsie ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher \nQualifikation und in einem besonderen Verfahren entscheidet.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 8/06 -, NJW 2007, 2790.\n\n40\n\nDiese Konstellation ist nach dem Psychotherapeutengesetz nicht gegeben. Vor dem dargelegten \nHintergrund kommt deshalb auch den vorliegenden Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats in \nBezug auf die Gesprächspsychotherapie im Kinder- und Jugendlichenbereich keine \nentscheidungserhebliche Bedeutung zu und kann die Ablehnung des Begehrens der Klägerin nicht \ndarauf gestützt werden. \n\n41\n\nDabei besteht anlässlich dieses Verfahrens keine Veranlassung, die Legitimation und die \nRechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats, die zum Teil in Frage gestellt \nwerden,\n\n42\n\nvgl. Spellbrink, a. a. O.; Jerouschek, a. a. O., § 11 Rdnr. 3 ff, \n\n43\n\neiner Überprüfung zu unterziehen, auch nicht als Vorfrage in Bezug auf die Verwertbarkeit der \nvorliegenden Stellungnahmen und Empfehlungen. Diese Fragen sind in dem entsprechenden \nVerfahren zur Einrichtung und Besetzung dieses Gremiums zu klären und zu überprüfen, zumal \ninsoweit auch § 11 PsychThG keine konkretisierenden Regelungen enthält. Die Verbindlichkeit der \nStellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirats kann auch wohl nicht mit dem Argument verneint \nwerden, ein die Behörde zur Einholung eines Gutachtens des Wissenschaftlichen Beirats \nberechtigender \"Zweifelsfall\" hätte nicht vorgelegen. Ein die Einschaltung des Wissenschaftlichen \nBeirats rechtfertigender Zweifelsfall kann nämlich auch dann angenommen werden, wenn sich - \nwovon hier ausgegangen werden kann - die zur Entscheidung berufene Behörde wegen fehlender \nSachkompetenz nicht zur Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung eines Verfahrens in der \nLage sieht. \n\n44\n\nVgl. Behnsen/Bernhardt, a. a. O., S. 68.\n\n45\n\nNach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 11 PsychThG, wonach über die \nwissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens die zuständige Landesbehörde entscheidet und \nsie ihre Entscheidung in Zweifelsfällen auf der Grundlage eines Gutachtens des \nWissenschaftlichen Beirats treffen soll, steht allein der zuständigen Landesbehörde (vgl. \nZuständigkeitsverordnung vom 29. Oktober 2002, GV NRW, S. 564) die \nEntscheidungskompetenz zu, während dem Wissenschaftlichen Beirat mit der Aufgabe der \nErstellung eines Gutachtens in Zweifelsfällen als Grundlage für die behördliche Entscheidung \nlediglich eine Beratungsfunktion, nicht aber eine Entscheidungsbefugnis zugewiesen wird.\n\n46\n\nVgl. Pulverich, a. a. O., S. 90 f; Behnsen/Bernhardt, a. a. O., S. 68; Jerouschek, a. a. O., § 11 \nRdnr. 3 ff; Spellbrink, a. a. O.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2006 - 26 K 9121/03 -, juris. \n\n47\n\nDiese Erwägungen gelten im Wesentlichen auch für dieses Verfahren.\n\n48\n\nEin Zweifelsfall i. S. d. § 11 PsychThG, der zur Einholung eines Gutachtens des \nWissenschaftlichen Beirats berechtigt, kann in Bezug auf den in Frage stehenden Antrag auf \nAnerkennung einer Ausbildungsstätte im Vertiefungsgebiet Systemische \nTherapie/Familientherapie angenommen werden. Wie bereits dargelegt, rechtfertigt sich die \nEinschaltung des Wissenschaftlichen Beirats schon dann, wenn sich die zur Entscheidung \nberufene Behörde wegen fehlender Sachkompetenz nicht zur Beurteilung der \nwissenschaftlichen Anerkennung eines Verfahrens in der Lage sieht. Davon kann hier \nausgegangen werden, zumal die Systemische Therapie als relativ \"junges therapeutisches \nVerfahren\" nicht so bekannt ist wie beispielsweise die Gesprächspsychotherapie, die \nGegenstand des genannten Berufungsverfahrens 13 A 5238/04 (Beschluss vom 15. Januar \n2008) war, und der Beklagten eine Bewertung des Antrags der Klägerin auf der Grundlage \neigener Erkenntnisse zur Anerkanntheit der Therapie offenbar nicht möglich war. Im \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 25. November 2003 wurde - \nrichtigerweise - auch klargestellt, dass der wissenschaftliche Beirat nicht Entscheidungsträger \nist, sondern nur eine beratende Funktion ausübt. \n\n49\n\nDie Entscheidung der Beklagten, den Antrag der Klägerin unter Berufung auf einen \nfehlenden Wirksamkeitsnachweis für die Systemische Therapie/Familientherapie abzulehnen, \nist aber nicht haltbar. Dies folgt - in zeitlicher Hinsicht - noch nicht aus dem Umstand, dass \ndas der Entscheidung letztlich zu Grunde gelegte Gutachten des WBP zur 'Systemischen \nTherapie als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren' aus September 1999 stammt und \nnicht speziell auf den Antrag der Klägerin hin bzw. nach der Einschaltung des WBP durch \nden Beklagten erstellt wurde und dass das Gutachten zum Zeitpunkt der - bei \nVerpflichtungsklagen für die Sach- und Rechtslage grundsätzlich maßgebenden - \ngerichtlichen Entscheidung im Berufungsverfahren mittlerweile bereits ca. 9 Jahre alt ist. \nAngesichts der Komplexität der dem WBP vorliegenden Fragen zur Systemischen Therapie \nkann eine häufigere oder in Bezug auf einen Anerkennungsantrag aktuellere gutachterliche \nStellungnahme wohl nicht erwartet werden. Dieser Punkt und der derzeit nicht absehbare \nZeitpunkt einer weiteren Bewertung der Systemischen Therapie durch den WBP ist \nandererseits auch mit bestimmend für die Erwägung des Gerichts, mit der Entscheidung im \nBerufungsverfahren nicht länger zuzuwarten. Nach der zur Akte gereichten Mitteilung des \nWBP vom 22. März 2007 an die Beklagte war der Abschluss der Begutachtung zur \nSystemischen Therapie/Familientherapie zunächst für den Herbst 2007 avisiert. Dieser \nZeitpunkt ist inzwischen ebenso wie die erste Hälfte des Jahres 2008, in dem nunmehr nach \nder Homepage des WBP (Wir über uns > Aufgaben > Themen der bisherigen Arbeit) eine \nBeschlussfassung zu dem Thema geplant ist, verstrichen; ob und wann eine Beschlussfassung \nim Jahre 2008 erfolgen wird, ist ebenfalls nicht eindeutig erkennbar. Im Übrigen bietet eine \ngerichtliche Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt in Verbindung mit der Zulassung der \nRevision und dem inzwischen beim Bundesverwaltungsgericht - 3 C 4.08 - anhängigen \nVerfahren zur Gesprächspsychotherapie (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Januar 2008 - 13 \nA 5238/04 -) die Möglichkeit zu einer weiteren bundesgerichtlichen Klärung.\n\n50\n\nDie angefochtene Entscheidung der Beklagten ist inhaltlich nicht tragfähig. Zwar ist \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass gerade im Bereich der Psychotherapie nicht \nschrankenlos alle möglichen Therapiemethoden und -maßnahmen zugelassen werden \nkönnen/sollen und dass es - insbesondere aus Gründen eines effektiven Patientenschutzes - \neines angemessenen Begrenzungs- und Zulassungskriteriums bedarf. Anderenfalls würde sich \neine inflationäre Entwicklung derartiger Verfahren ergeben, deren fehlende Überschaubarkeit \nnicht im Interesse der Patienten liegen kann. Das Fordern eines Wirksamkeitsnachweises für \nein bestimmtes psychotherapeutisches Verfahren erscheint dem Senat hingegen nicht \nsachgerecht und nicht angemessen. Ein derartiges an die Wirksamkeit einer \nTherapiemaßnahme anknüpfendes Erfordernis mag unter gesundheits- und finanzpolitischen \nGesichtspunkten seine Berechtigung haben für die Frage der Kostenerstattung \npsychotherapeutischer Heilbehandlungen durch die jeweiligen Kostenträger. Es erscheint aber \nim Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufs(ausübungs)freiheit nicht geboten. \nNach der gesetzgeberischen Intention beim Erlass des Psychotherapeutengesetzes, ein breit \ngefächertes Behandlungsspektrum mit unterschiedlichen Verfahren zu ermöglichen, für \npsychotherapeutische Behandlungsmethoden nicht zu enge Grenzen zu setzen und \nWeiterentwicklungen in diesem Bereich nicht zu verhindern, kann insoweit nach den \ndargelegten Kriterien Orientierungsmaßstab und -grenze für eine psychotherapeutische \nMethode nur sein, ob sie vor dem Hintergrund des zu schützenden Patientenwohls außerhalb \nder allgemeinen Akzeptanz in der Berufsbranche steht und beispielsweise als modische oder \npseudotherapeutische Behandlungsmethode und/oder wegen fehlender Mindeststandards im \nBereich der Scharlatanerie und der missbräuchlichen Anwendung anzusiedeln ist. \n\n51\n\nVgl. Francke, a. a. O.\n\n52\n\nDass diese Grenze bei der in Frage stehenden Systemischen Therapie/Familientherapie, \nfür die die Beklagte eine Ausbildungsberechtigung für Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten erstrebt, überschritten wird, ist nicht ersichtlich. \n\n53\n\nDie beim Erlass des Psychotherapeutengesetzes u.a. maßgebende Erwägung, \nWeiterentwicklungen im Bereich der Psychotherapie nicht zu verhindern, schließt es dabei \nvon vornherein aus, als wissenschaftlich anerkannte Verfahren im Sinne des Gesetzes nur \ndiejenigen Verfahren zuzulassen, die seinerzeit im Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses, also im \nJahr 1998 weitgehend anerkannt waren, und späteren Entwicklungen allein wegen des \nZeitpunkts die Anerkennung zu versagen. Eine solche Handhabung würde das Ansinnen nach \nWeiterentwicklung in der Psychotherapie unterlaufen. Die Systemische \nTherapie/Familientherapie wurde auch bereits in dem im Hinblick auf ein beabsichtigtes \nPsychotherapeutengesetz erstellten Forschungsgutachten von Prof. Dr. Dr. N1. (u. a.) aus \n1991 erwähnt. Die Verfasser haben darin (S. 94 ff) unter kritischer Würdigung aller \nfachrelevanten Gesichtspunkte letztlich die Auffassung geäußert, dass systemisches Denken \neine wertvolle Bereicherung des Gesamtbereiches der Psychotherapie sein könne und einmal \nberechtigterweise eine größere Rolle spielen könne als zum Zeitpunkt des Gutachtens. Es sei \nauch nicht auszuschließen bzw. damit zu rechnen, dass die bisher erst sehr unzureichend \ngeprüften einzelnen systemischen Vorgehensweisen sich einmal als wertvolle Bereicherung \ndes Spektrums psychotherapeutischer Behandlungsmethoden erweisen werden und dass sich \ndie systemische Familientherapie im Zuge weiterer Untersuchungen als Therapieverfahren \nmit nachgewiesener Wirksamkeit qualifizieren werde. Die grundsätzliche Eignung des in \nFrage stehenden Therapieverfahrens zur Behandlung von Verhaltensstörungen und \nLeidenszuständen wurde somit in dem Forschungsgutachten nicht in Frage gestellt und eine \nZuweisung der Methode in den Bereich der Scharlatanerie erfolgte nicht. Aus der Zeit nach \ndem Beschluss des Psychotherapeutengesetzes ist bezüglich der wissenschaftlichen \nAnerkanntheit des Therapieverfahrens zudem, auch wenn diese interessenbestimmt ist, auf die \nStellungnahme der Arbeitsgemeinschaft für Systemische Therapie - AGST - von Dezember \n1998 zu verweisen. Auch das Gutachten des WBP zur 'Systemischen Therapie als \nwissenschaftliches Psychotherapieverfahren' von September 1999 einschließlich des \nzugehörigen Minderheitsvotums verneint nicht apodiktisch die grundsätzliche Eignung dieses \nTherapieverfahrens für eine psychotherapeutische Behandlung; in dem auf einen \nWirksamkeitsnachweis abstellenden Mehrheitsvotum ist nämlich die Rede davon, dass die \nSystemische Therapie 'derzeit' nicht als nachgewiesen gelten könne. Zu dem WBP-Gutachten \nvon 1999 sind etliche fachwissenschaftliche Stellungnahmen ergangen; u. a. kann auf die von \nder Klägerin vorgelegte Stellungnahme zahlreicher Hochschullehrer mit Stand von November \n2001 verwiesen werden, in der der \"Wirksamkeits\"-Ansatz des Wissenschaftlichen Beirats \nPsychotherapie als zu eng beurteilt wurde. Dass sich die Bewertung zur grundsätzlichen \nEignung der Systemischen Therapie als psychotherapeutisches Verfahren im Bereich der \nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten seither entscheidend in Richtung einer in der \npsychotherapeutischen Berufsbranche nicht akzeptierten Behandlungsmethode verändert hat, \nist - nicht zuletzt wegen der zahlreichen im Internet abrufbaren Beiträge zu dem fraglichen \nTherapieverfahren - nicht ersichtlich. Auch ohne vertiefte psychotherapeutische Kenntnisse \nerscheint dieses Therapieverfahren bei laienhafter Wertung geeignet zur Behandlung von \nProblemfällen und Störungen mit psychischem Hintergrund bei Kindern und Jugendlichen. \nDementsprechend erscheint auch eine Ausbildung mit diesem Vertiefungsgebiet zu Kinder- \nund Jugendlichenpsychotherapeuten, die hier allein nach dem Antragsbegehren in Frage steht, \nangezeigt. Die Systemische (Psycho-)Therapie ist, wie die Klägerin dargelegt hat, inzwischen \nGegenstand universitärer Lehrveranstaltungen und Forschungen, was ebenfalls als Indiz für \neinen gewissen Grad wissenschaftlicher Anerkanntheit gewertet werden kann. Auf Grund \neiner im Auftrag von Fachverbänden erstellten und im Sommer 2006 vorgelegten \nwissenschaftlichen Studie zur \"Wirksamkeit der Systemischen Therapie/Familientherapie\" \nbefasst sich auch der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie derzeit erneut mit diesem \nTherapieverfahren; eine abschließende Bewertung in der Sache ist voraussichtlich noch im \nJahre 2008 zu erwarten. Allein dieser Umstand und die Tatsache, dass der WBP - ebenso wie \nbei seinem Gutachten von 1999 - nicht von vornherein die Befassung mit dieser Thematik \nabgelehnt hat, ist deshalb ein weiteres Indiz für eine gewisse Akzeptanz der Methode in \nFachkreisen und dafür, dass die Methode nicht der nach dem Psychotherapeutengesetz \nauszuschließenden Scharlatanerie und der missbräuchlichen Anwendung zuzuordnen ist. \n\n54\n\nZusammenfassend und nach der dargelegten Intention des Gesetzgebers bei Erlass des \nPsychotherapeutengesetzes ist es daher nicht gerechtfertigt, eine Ausbildungsberechtigung für \nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit dem Vertiefungsgebiet Systemische \nTherapie/Familientherapie generell zu versagen. \n\n55\n\nDa das Verwaltungsgericht die Beklagte zur erneuten Entscheidung über den Antrag der \nKlägerin auf Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nverpflichtet und dieser Bescheidungsausspruch Bestand hat, besteht keine Veranlassung für \neine umfassende gerichtliche Prüfung der in § 6 Abs. 2 PsychThG geforderten sonstigen \nNachweise durch das Berufungsgericht.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n57\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n58\n\nDie Revision wird gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.\n\n59\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 72 Nr. 1 i. V. m. §§ 47 \nAbs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR \nberücksichtigt die unterschiedlichen Wertfestsetzungen anderer Gerichte in vergleichbaren \nStreitigkeiten auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach dem Psychotherapeutengesetz, \n\n60\n\nvgl. VG München - M 16 K 02.712 -, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. \nFebruar 2005 (10.000 EUR); VG Leipzig, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. \nApril 2005 - 4 K 376/02 - (10.000 EUR); OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2004 - 8 A \n1759/04 -(25.000 EUR); VG Düsseldorf im angefochtenen Urteil (4.000 EUR),\n\n61\n\nund erscheint der Bedeutung der Sache für die Klägerin angemessen. Eine Herabsetzung \ndes Wertes deshalb, weil \"nur\" die Grundentscheidung zur Anerkennungsfähigkeit der \nAusbildungsstätte im vertieften Ausbildungsbereich und dementsprechend ein \nBescheidungsbegehren in Frage steht, ist nicht angezeigt. Die auf einen anderen Betrag \nlautende vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 18. Januar 2007 steht der \nFestsetzung eines höheren Streitwerts nicht entgegen; jene wird durch die jetzige \nStreitwertfestsetzung wirkungslos. Von einer Änderung der Streitwertfestsetzung für die erste \nInstanz sieht der Senat angesichts der bisherigen Unklarheiten bei der Streitwertfestsetzung in \nvergleichbaren Verfahren ab. \n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-04/13-a-2146-06","cited_norms":[{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-04/13-a-2146-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252997","retrieved":"2026-07-09 02:16:08.626360+00:00"}}