{"status":"available","doknr":"OLD252996","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0804.12A352.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-08-04","aktenzeichen":"12 A 352/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig \nsind.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Prüfung der \nErmessensentscheidung des Beklagten durch das Gericht nach dem hierfür \ngeltenden Maßstab des § 114 VwGO erfolgt (vgl. Urteilsabdruck Seite 8, zweiter \nAbsatz, und Seite 9, 2. Absatz). Dass dieser Maßstab im Falle der gerichtlichen \nÜberprüfung einer Zustimmung zu einer Verdachtskündigung modifiziert zur \nAnwendung gelangt, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Einer \nAuseinandersetzung mit dem „Für und Wider des Vorliegens eines Verdachts eines \nzu beanstandenden Verhaltens des Arbeitnehmers\" bedurfte es nicht, da es nach der \ndem Kläger bekannten und vom beschließenden Senat bestätigten Auffassung des \nVerwaltungsgerichts für das Verfahren nach § 85 SGB IX lediglich darauf ankommt, \nob der vorgetragene Kündigungsgrund, hier also der Verdacht einer vorsätzlichen \nManipulation, offensichtlich nicht gegeben oder offensichtlich nicht geeignet gewesen \nist, eine ordentliche Verdachtskündigung zu rechtfertigen. Beides war hier nicht \ngegeben, was das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 27. September \n2000 - 21 K 8594/99 - unter eingehender - nicht summarischer - Würdigung der \neinzelnen Verdachtsmomente und des Sachverständigengutachtens des \nSachverständigen Dr. I. vom 25. Februar 1999 sowie der Rechtsprechung des \nBundesarbeitsgerichts zur Verdachtskündigung im Einzelnen begründet und der \nbeschließende Senat in seinem Beschluss vom 14. Januar 2004 - 12 A 72/01 - \nbestätigt hat. Einer ausführlichen Wiederholung dieser dem Kläger bekannten und im \nÜbrigen in dem angefochtenen Urteil auch ausdrücklich in Bezug genommenen \nrechtlichen und tatsächlichen Einschätzungen, an denen das Verwaltungsgericht \nfestgehalten hat, bedurfte es daher nicht. \n\n4\n\nDie Rüge, im Rahmen der Überprüfung der Ermessensentscheidung sei die \nStellung des Schwerbehinderten in Beruf und Gesellschaft, insbesondere die \nMöglichkeit, im Arbeitsleben weiter eine Chance zu haben, nicht berücksichtigt \nworden, greift nicht durch. Die insoweit angegriffene Formulierung des \nVerwaltungsgerichts, es sei nicht Aufgabe des Integrationsamtes, „die allgemeinen \nsozialen Interessen des einzelnen schwerbehinderten Menschen zu wahren\", \nentspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ff.: \n„Dagegen ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Hauptfürsorgestelle, bei ihrer \nEntschließung die a l l g e m e i n e n sozialen Interessen des einzelnen \nSchwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren\",\n\n6\n\nund kennzeichnet die beschränkte Funktion des Sonderkündigungsschutzes für \nSchwerbehinderte, ,,den Schwerbehinderten vor den besonderen Gefahren, denen \ner wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, zu bewahren und \nsicherzustellen, dass er gegenüber den gesunden Arbeitnehmern nicht ins \nHintertreffen gerät\".\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, a.a.O.\n\n8\n\nDementsprechend ist zu berücksichtigen, „ob und inwieweit die Kündigung die \n\n9\n\nb e s o n d e r e , durch sein körperliches Leiden bedingte Stellung des \neinzelnen Schwerbehinderten im Wirtschaftsleben berührt.\" \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, a.a.O.\n\n11\n\nDiesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht ausweislich seiner Ausführungen \nauf Seite 7, 4. Absatz, des Urteilsabdrucks auch - wörtlich - zugrundegelegt, jedoch \nauch insoweit keine gegen die Rechtmäßigkeit des Zustimmungsbescheides vom 25. \nMai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2007 \nsprechenden Gründe festzustellen vermocht. Dass diese Feststellung unzutreffend \nist und die Ermessenentscheidung insoweit Abwägungsdefizite aufweist, ist weder \nsubstantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Der pauschale Hinweis auf „eventuelle \nErgebnisse\" einer - nochmaligen - Beteiligung der Arbeitsverwaltung, die sich im \nÜbrigen auch bei ihrer Stellungnahme vom 25. März 1998 auf die Abgabe einer \nformblattmäßgen, nichtssagenden Erklärung beschränkt hat, vermag die insoweit \nerforderliche Darlegung im Zulassungsverfahren nicht zu ersetzen. \n\n12\n\nSoweit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei gehalten gewesen, sich \nmit der Frage auseinanderzusetzen, „ob der Kläger bei Einsatz in einem anderen \nArbeitsbereich, der Verdachte in der ausgesprochenen Art und Weise nicht mehr \nzulässt, möglich ist\", ist schon nichts dazu dargelegt, welche konkrete Tätigkeit der \nKläger mit seiner Ausbildung angesichts des begründeten Verdachts der \nDatenmanipulation und des hierdurch gestörten Vertrauensverhältnisses sowie der \ndaraus resultierenden Notwendigkeit ständiger Kontrolle,\n\n13\n\nvgl. zu diesen in den Ermessenserwägungen berücksichtigten Gesichtspunkten \ndie Ausführungen auf. S. 12, 4. Absatz, des Widerspruchsbescheides vom 8. März \n2007, \n\n14\n\nim Betrieb der Beigeladenen denn noch hätte ausüben können und ob der \nBeigeladenen eine derartige Mehrbelastung zumutbar wäre.\n\n15\n\nDie die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zustimmungsbescheides \nund nicht das gerichtliche Verfahren betreffende Rügen des Klägers, er hätte vor \ndem Erlass des Zustimmungsbescheides noch einmal angehört werden müssen, weil \nes „bei dem vorliegend zu prüfenden Zustimmungsbegehren zum Ausspruch einer \nVerdachtskündigung um neue Gesichtspunkte geht, die bisher in den zuvor von der \nersten Instanz referierten Rechtsstreitigkeiten keine Rolle gespielt haben\", und „die \nVerwaltungsbehörde habe keine zweckdienliche Hinweise an den \nSchwerbehinderten gerichtet\", lässt jeglichen Vortrag dazu vermissen, was der \nKläger, wären ihm zweckdienliche Hinweise gegeben und wäre er zunächst angehört \nworden, über die von ihm bereits umfangreich vorgebrachten Aspekte hinaus denn \ngegenüber der beabsichtigten Erteilung der Zustimmung zur Verdachtskündigung \ngeltend gemacht hätte und inwieweit dieses Vorbringen etwa geeignet gewesen \nwäre, den begründeten Verdacht einer Manipulation auszuräumen.\n\n16\n\nHinsichtlich der des weiteren erhobenen Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) fehlt es an jeglicher Darlegung; die insoweit geltend gemachte Unterlassung \neiner Anhörung vor der Erteilung der Zustimmung und das angeführte Unterlassen \nzweckdienlicher Hinweise betreffen - wie oben dargelegt - das Verwaltungs-, nicht \naber das einer Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausschließlich \nzugängliche gerichtliche Verfahren. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1, \n162 Abs. 3 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ \n124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-04/12-a-352-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-08-04/12-a-352-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252996","retrieved":"2026-07-09 02:16:08.546533+00:00"}}