{"status":"available","doknr":"OLD253041","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0731.6A4922.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"6 A 4922/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Polizeivollzugsbeamtin im Dienst des beklagten Landes und war \nbeim Landrat N. (Kreispolizeibehörde N. ) tätig. Zum 1. September 2005 wurde sie \nzum Polizeipräsidenten C. versetzt.\n\n3\n\nAm 14. Juli 2003 sollte sie um 8.30 Uhr an einem Fortbildungsseminar in I. teilnehmen \nund um 11.20 Uhr einen Gerichtstermin beim Landgericht E. als Zeugin wahrnehmen. \nObwohl die Benutzung eines Dienstwagens vorgesehen war, stand an dem Morgen weder ein \nStreifenwagen noch ein Zivilwagen zur Verfügung. Daraufhin erklärte der Dienstvorgesetzte \nder Klägerin, der Leiter der Polizeihauptwache M. Polizeihauptkommissar L. , sein \nEinverständnis mit der Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs der Klägerin zu \ndienstlichen Zwecken. Auf dem Weg von der Fortbildung zum Gerichtstermin verursachte die \nKlägerin gegen 11.10 Uhr einen Auffahrunfall. Auf ihren Antrag vom 14. Juli 2003 wurde \nunter dem 15. Juli 2003 die Dienstreise der Klägerin unter Gewährung von \nWegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LRKG NRW - Benutzung des Kfz aus \nzwingenden dienstlichen Gründen notwendig - genehmigt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 14. Juli 2003 wandte sich die Klägerin an die Kreispolizeibehörde \nN. mit der Bitte um Prüfung möglicher Ansprüche. Unter dem 11. August 2003 legte sie \neine Bescheinigung ihrer Versicherung (T. J. Gruppe) vom \n\n5\n\n5. August 2003 vor, nach der der durch den Vollkasko-Schaden entstandene Verlust \n906,00 Euro beträgt.\n\n6\n\nIn einem Vermerk vom 8. Oktober 2003 stellte die Kreispolizeibehörde N. fest, es \nsei ein die Erstattung einer Wegstreckenentschädigung rechtfertigender dienstlicher Grund für \ndie Nutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs an jenem Tag anzunehmen. Dienstfahrzeuge \nhätten nicht zur Verfügung gestanden und der Einsatz des privateigenen Kraftfahrzeugs habe \nes ermöglicht, beide Dienstgeschäfte in I. und in E. wahrzunehmen. Der Schaden \nkönne in Höhe der Selbstbeteiligung von 300,00 Euro ersetzt werden. Im Übrigen seien die \nKosten einer Fahrzeugvollversicherung mit der Wegstreckenentschädigung abgegolten.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 8. Oktober 2003 teilte die Kreispolizeibehörde N. der Klägerin \nmit, dass die Kosten der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 Euro erstattet würden.\n\n8\n\nUnter dem 18. Dezember 2003 bat die Klägerin um Mitteilung, ob darüber hinaus eine \nErstattung der mit der Höherstufung in der Vollkaskoversicherung angefallenen Kosten in \nHöhe von 906,00 Euro und der Mietwagenkosten in Höhe von 105,00 Euro in Betracht \nkomme.\n\n9\n\nMit dem nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 6. Januar 2004 \nlehnte die Kreispolizeibehörde N. eine weitere Zahlung ab.\n\n10\n\nDagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 21. April 2004 Widerspruch ein. Die \nBenutzung des Privatfahrzeugs sei für diese Dienstreise ausdrücklich durch den Dienstherrn \nveranlasst worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine \nBeschränkung des Schadensersatzes nicht zulässig, wenn die Verwendung des privateigenen \nKraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke ausdrücklich anerkannt worden beziehungsweise im \ndienstlichen Interesse veranlasst sei. Der zu erstattende Schaden umfasse auch den \neventuellen teilweisen Verlust des Schadensfreiheitsrabatts, der in ihrem Falle 906,00 Euro \nbetrage.\n\n11\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Juni 2004 \nzurück. § 91 LBG NRW stelle die Ersatzleistung für im Dienst beschädigte Gegenstände in \ndas Ermessen der Behörde. Nach den Verwaltungsvorschriften zum \nBeamtenversorgungsgesetz seien Sachschäden an privateigenen Kraftfahrzeugen lediglich \ndann ohne Begrenzung auf 300,00 Euro zu erstatten, wenn dessen Einsatz auf dem \nausdrücklichen Verlangen oder der Einflussnahme des Dienstherrn beruhe. Das sei hier nicht \nder Fall, da die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs nicht vor Antritt der Dienstreise \nschriftlich, das heiße aktenkundig, genehmigt oder für dienstlich veranlasst erklärt worden sei. \nDer Dienststellenleiter habe lediglich sein Einverständnis erklärt. Die allgemeine \nDienstreisegenehmigung enthalte nicht zugleich die Genehmigung der Benutzung des \nprivateigenen Kraftfahrzeugs. Der Einsatz des Kraftfahrzeugs zur Wahrnehmung eines \nGerichtstermins sei nicht mit der Weisung des Dienstherrn zum dienstlichen Einsatz des \nKraftfahrzeugs gleichzusetzen. Ein Härtefall sei nicht anzunehmen, da die Benutzung des \nprivateigenen Kraftfahrzeugs nicht zwingend notwendig gewesen sei, etwa zur Beseitigung \neiner Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Gefahrenabwehr. Der \nVerkehrsunfallschaden sei auch nicht als besondere Fürsorgeleistung auszugleichen.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 13. Juli 2004 Klage erhoben und zur Begründung auf ihre \nAusführungen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat sie vorgetragen, \ndas vorherige Einverständnis des Dienststellenleiters zur dienstlichen Benutzung des \nprivateigenen Kraftfahrzeugs sei nur wegen der Eilbedürftigkeit nicht mehr schriftlich erfolgt. \nEs habe sich um eine Dienstreise gehandelt, da der Besuch der Fortbildungsveranstaltung \ndienstlich angeordnet worden und die Wahrnehmung des Gerichtstermins dienstlich \nveranlasst gewesen sei. Unbeachtlich sei es, ob der Dienststellenleiter die Klägerin zur \nNutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs aufgefordert habe, oder ob der Vorschlag zunächst \nvon der Klägerin ausgegangen sei. Der durch die Rückstufung bei der Vollkaskoversicherung \nerlittene Schaden werde mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung nicht \nhinreichend abgegolten. Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung stelle - anders als in \nder Haftpflichtversicherung - auch einen Sachschaden im Sinne des § 91 LBG NRW dar. Ein \nden Ersatzanspruch ausschließendes Eigenverschulden sei der Klägerin, die lediglich leicht \nfahrlässig gehandelt habe, nicht anzulasten.\n\n13\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n14\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde \nN. vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 11. Juni 2004 zu verpflichten, an sie (die Klägerin) einen Betrag in Höhe von \n906,00 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n15\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEs hat die Ausführungen der angefochtenen Bescheide wiederholt und ergänzend \nvorgetragen, ein Anspruch auf Sachschadensersatz nach § 91 LBG NRW scheide schon \ndeswegen aus, weil die mit der Rückstufung in der Vollkaskoversicherung anfallenden \nMehraufwendungen kein Sachschaden, sondern als Sachfolgeschaden lediglich ein nicht \nerstattungsfähiger mittelbarer Vermögensschaden seien. Auch unter dem Gesichtspunkt der \nFürsorgepflicht sei eine auf den Selbstbehalt begrenzte Ersatzleistung angemessen, wenn die \nBenutzung des Kraftfahrzeugs - wie hier - nicht ausdrücklich zur Erledigung von \nDienstgeschäften anerkannt worden sei. Aber auch wenn die Nutzung des privateigenen \nKraftfahrzeugs dienstlich erforderlich gewesen sei, komme ein Ersatz des Sachfolgeschadens \nnicht in Betracht, da das Schadensrisiko bereits durch sonstige Leistungen abgegolten sei. Die \nPauschalsätze der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NRW enthielten \neinen anteiligen Betrag für die Aufwendungen für eine Vollkaskoversicherung. Schließlich sei \ndie Versagung weiteren Schadensersatzes nicht ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin den \nSchaden zu vertreten habe. Dabei reiche jede Fahrlässigkeit aus.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht E. hat die Klage mit Urteil vom 23. November 2005 \nabgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt den für mehrere Jahre im \nVoraus errechneten Rabattverlust mit dem gestellten Verpflichtungsantrag einklagen könne. \nEs spreche vielmehr für eine Feststellungsklage, dass der geltend gemachte Schaden bislang \nnicht eingetreten sei, sondern auf einer fiktiven Berechnung beruhe. Jedenfalls seien aber die \nAnspruchsvoraussetzungen nicht gegeben. Das beklagte Land habe das Ermessen, das ihm im \nRahmen der Anspruchsgrundlage des § 91 Abs. 1 LBG NRW zukomme, in den Richtlinien zu \ndieser Vorschrift, die auf die maßgebende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG \nverwiesen, sowie durch Runderlasse des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nrechtmäßig konkretisiert. Die danach anwendbare Nr. 32.1.9 der VV zu § 32 BeamtVG sehe \nvor, dass Sachschäden, die infolge von Dienstunfällen an einem Kraftfahrzeug des Beamten \nentstünden, im Einzelfall bis zum Betrag von 650 DM im Rahmen der nicht gedeckten Kosten \nersetzt würden. In den Runderlassen des Finanzministeriums sei vorgesehen, dass diese - auf \n300,00 Euro angepasste - Höchstgrenze seit der Neuregelung des Reisekostenrechts, nach der \ndie Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit den Pauschalsätzen der \nWegstreckenentschädigung abgegolten sei, grundsätzlich bindend sei. Da die Klägerin für die \nam Unfalltag unternommenen Fahrten reisekostenrechtliche Wegstreckenentschädigung \nerhalten habe, sei eine darüber hinausgehende Erstattungsleistung nicht erforderlich. \nUnerheblich sei, ob der Dienstherr auf die Inanspruchnahme des privateigenen Kraftfahrzeugs \nEinfluss genommen habe, da die entsprechende Verwaltungsvorschrift zu § 32 BeamtVG mit \nden Runderlassen des Finanzministeriums gegenstandslos geworden sei.\n\n19\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung gegen das am 30. \nNovember 2005 zugestellte Urteil am 10. Dezember 2005 eingelegt und am 23. Januar 2006 \nbegründet.\n\n20\n\nDer Schaden durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts habe sich mittlerweile in \nHöhe von 320,69 Euro verwirklicht. Dieser Betrag, der die jeweilige Differenz bei der \nSchadensfreiheitsklasse der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und der \nFahrzeugkaskoversicherung darstelle, werde nunmehr geltend gemacht. Die Beschränkung \ndes Schadensersatzes auf die Selbstbeteiligung sei ermessensfehlerhaft. Der Dienstherr müsse \nin Fällen, in denen die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeugs ausdrücklich zur \nErledigung von Dienstgeschäften anerkannt worden sei, aufgrund seiner Fürsorgepflicht das \nSchadensrisiko tragen. Der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts werde durch die \nEinbeziehung der Kosten einer Vollkaskoversicherung in die dem Beamten gewährte \nWegstreckenentschädigung nicht abgegolten. Die mit der Neuregelung des \nLandesreisekostengesetzes erhöhte Wegstreckenentschädigung decke nur Kosten ab, die ohne \nEintritt eines Schadens durch die Vollkaskoversicherung entstünden, nicht aber die \nzusätzlichen Kosten durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts. Außerdem liege ein \nHärtefall im Sinne von Ziffer 32.1.3.3 der Durchführungshinweise vom 6. Februar 1981 vor. \nDa die Klägerin ihr Kraftfahrzeug nur einmalig für dienstliche Zwecke eingesetzt habe und \ndaher nicht regelmäßig die erhöhte Wegstreckenentschädigung in Anspruch nehmen könne, \nstehe der Betrag der gewährten Wegstreckenentschädigung von lediglich 11,00 Euro außer \nVerhältnis zu dem durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts eingetretenen Schaden.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde N. vom 6. Januar 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2004 zu \nverpflichten, an sie (die Klägerin) einen Betrag in Höhe von 320,69 Euro nebst 5 % Zinsen \nüber dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n23\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nMit der Neufassung des § 6 LRKG NRW sei zur Verwaltungsvereinfachung die \nWegstreckenentschädigung für aus triftigen Gründen mit einem privateigenen Kraftfahrzeug \nunternommene Dienstreisen erhöht worden und enthalte seitdem insbesondere auch einen \nBetrag - damals 2 Pfennig je Kilometer - zur Abgeltung der Kosten einer \nFahrzeugvollversicherung. Davon würden die ohnehin durch verschiedene Faktoren, etwa die \nGestaltung des Versicherungsvertrags oder die Schadenfreiheitsklasse bedingten, individuell \nabweichenden Beiträge umfasst. Eine darüber hinausgehende Differenzierung und gesonderte \nBerücksichtigung der durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts entstehenden Kosten sei \ndurch das Landesreisekostengesetz nicht geboten. Der Fürsorgepflicht sei hinreichend \nRechnung getragen, indem das Land seinen Bediensteten die Möglichkeit nachweise, zur \nVermeidung einer Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt eine \nDienstreisevollversicherung (28,90 Euro bei einer jährlichen dienstlichen Fahrleistung von bis \nzu 1.500 km) abzuschließen. Soweit die Klägerin mit der Berufung auch die Kosten für den \nVerlust des Schadensfreiheitsrabatts in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltend \nmache, bestehe ebenfalls kein Anspruch, da auch diese Schäden nach der Systematik des \nLandesreisekostenrechts durch die Wegstreckenentschädigung abgedeckt seien. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakte Heft \n1) Bezug genommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluss. Er hält eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und \ndie Berufung einstimmig für unbegründet.\n\n29\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des durch den \nVerlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Vollkaskoversicherung erlittenen Schadens, den \nsie im Berufungsverfahren nur noch in verminderter Höhe geltend macht. Der ablehnende \nBescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde N. vom 6. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 11. Juni 2004 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n30\n\nNach § 91 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann für Kleidungsstücke oder sonstige Gegen-\nstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, Ersatz geleistet werden, wenn diese \nGegenstände in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden \ngekommen sind.\n\n31\n\nDer Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kraftfahrzeugvollversicherung stellt als \nSachfolgeschaden einen in diesem Sinne grundsätzlich erstattungsfähigen Schaden dar. \n\n32\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 6.93 -, BVerwGE 95, 98; BGH, \nUrteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 35/74 -, BGHZ 66, 398.\n\n33\n\nOb und in welchem Umfang für einen solchen Schaden Ersatz geleistet wird, steht im \ndurch § 91 LBG NRW nicht näher eingegrenzten Ermessen des Dienstherrn. Dieses hat das \nbeklagte Land in den Verwaltungsvorschriften und Runderlassen zu § 91 LBG NRW näher \nkonkretisiert. Angesichts der dem Dienstherrn dabei zustehenden Gestaltungsfreiheit ist das \nGericht darauf beschränkt, zu prüfen ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).\n\n34\n\nDas ist für den hier vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich der insoweit einschlägigen \nVerwaltungsvorschriften zu § 91 LBG NRW sowie der dazu ergangenen Runderlasse des \nFinanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen nicht der Fall. Die Beteiligten gehen \nübereinstimmend davon aus, dass der schadensauslösende Unfall am 14. Juli 2003 ein \nDienstunfall war und der Einsatz des privaten Kraftfahrzeugs bei der Dienstfahrt \nbeziehungsweise Dienstreise aus triftigen Gründen erfolgte. Im Erlass des Finanzministeriums \nvom 7. Januar 1999 (- B 3010 - 32.2 -IV B 4 -) ist dazu vorgesehen, dass zu Unfallschäden an \nprivaten Kraftfahrzeugen, die aus triftigen Gründen bei Dienstfahrten eingesetzt worden sind, \nSchadensersatz grundsätzlich nur noch im Rahmen der Höchstgrenze der Tz. 32.1.9 \nBeamtVGVwV (650,00 DM) - Höhe der Selbstbeteiligung für eine entsprechende \nFahrzeugvollversicherung - gewährt wird. Unberührt bleibt die Härtefallregelung in Tz. \n32.1.3.3 der Durchführungshinweise vom 6. Februar 1981 (SMBl. NRW 20323). Mit \nRunderlass vom 14. Januar 2002 ist im Zusammenhang mit der Währungsumstellung und der \ndamit verbundenen Umstellung der Selbstbeteiligung in der Versicherungswirtschaft die \nHöchstgrenze, bis zu der Schadensersatz für nicht anderweitig gedeckte Kfz-Schäden zu \ngewähren ist, auf 300,00 Euro festgelegt worden.\n\n35\n\nDie auf diese Weise vorgenommene Begrenzung des Schadensersatzes auf die Höhe der \nSelbstbeteiligung einer Fahrzeugvollversicherung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n36\n\nWird ein Kraftfahrzeug, dessen Benutzung - wie hier mit der Dienstreisegenehmigung \nvom 15. Juli 2003 - ausdrücklich zur Erledigung von Dienstgeschäften anerkannt worden ist, \nfür dienstliche Zwecke verwendet und entsteht hierbei ein Sachschaden, hat der Dienstherr \ngrundsätzlich das Schadensrisiko zu tragen. Es obliegt dem Dienstherrn, die von ihm selbst \nfür notwendig gehaltenen Arbeitsmittel, gegebenenfalls auch ein Fahrzeug für Dienstreisen \nund Dienstgänge dem Beamten zur Verfügung zu stellen und hierfür auch das Risiko der \nBeschädigung oder des Verlustes, soweit der Beamte sie nicht selbst zu vertreten hat, zu \nübernehmen. Veranlasst statt dessen der Dienstherr den Beamten, sein eigenes Fahrzeug für \ndienstliche Zwecke zu nutzen, weil - aus welchen Gründen auch immer - kein Dienstfahrzeug \nzur Verfügung steht, so besteht kein Grund, dem Beamten insoweit auch das Risiko nicht von \nihm zu vertretender Schäden aufzubürden.\n\n37\n\nBVerwG, Urteile vom 6. März 1986 - 2 C 37.84 -, DÖD 1985, 245 und vom 22. \nSeptember 1988 - 2 C 2.87 -, DÖD 1989, 240.\n\n38\n\nUngeachtet dessen, inwieweit diese Grundsätze auch auf von dem Beamten verschuldete \nSchäden Anwendung finden können, wird durch sie eine Beschränkung der Ersatzleistungen \nauf einen angemessenen Umfang jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere \nist es unter Ermessensgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der \nFestlegung des Umfangs etwaiger Ersatzleistungen auch Pauschalierungen vorgenommen \nwerden.\n\n39\n\nFür den hier in Rede stehenden Schaden infolge des Verlustes des \nSchadensfreiheitsrabatts bei der Fahrzeugvollversicherung hat der Dienstherr mit der \nGewährung einer (erhöhten) Wegstreckenentschädigung einen hinreichenden anderweitigen \nAusgleich geschaffen.\n\n40\n\nVgl. zur Möglichkeit einer angemessenen Ersatzleistung durch \nWegstreckenentschädigung: BVerwG, Urteile vom 6. März 1986, vom 22. September 1988 \nund vom 27. Januar 1994, jeweils a.a.O.\n\n41\n\nMit der Neuregelung des Landesreisekostenrechts mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch \nGesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW S. 738) beteiligt sich das beklagte Land mit \neinem anteiligen Betrag an den Kosten der Fahrzeugvollversicherung. Nach § 6 Abs. 1 LRKG \nsind - bei Vorliegen triftiger Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs - die \nKosten der Fahrzeugvollversicherung mit den Pauschalsätzen der Wegstreckenentschädigung \nabgegolten. In diesem Zusammenhang wurde die Wegstreckenentschädigung von 0,38 DM \nauf 0,48 DM je Kilometer angehoben. Seit dem 1. Juli 2002 wird eine \nWegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer gewährt.\n\n42\n\nDie Ermessensgerechtigkeit der auf diese Weise beschränkten Ersatzleistung steht nicht \ndeswegen in Frage, weil der eingetretene Schaden - hier die erhöhte Versicherungsprämie \ndurch den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts - im Einzelfall nicht vollständig durch die \nerhöhte Wegstreckenentschädigung ausgeglichen wird. Das beklagte Land hat für den \nSchadensausgleich an privaten Kraftfahrzeugen mit dem grundsätzlich sachgerechten Ziel der \nVerwaltungsvereinfachung ein pauschalierendes System eingeführt. Mit der Abgeltung über \ndie Wegstreckenentschädigung werden die für die Kraftfahrzeugvollversicherung benötigten \nAufwendungen entsprechend der aus dienstlichen Gründen zurückgelegten Strecke \nberücksichtigt. Darin liegt ein sachgerechter Anknüpfungspunkt, denn der Umfang der \nFahrleistung hat maßgeblichen Einfluss auf das Schadensrisiko. Zugleich beteiligt sich der \nDienstherr auf diese Weise bezogen auf das Gesamtsystem angemessen am Schadensrisiko \nder für den Dienstbetrieb eingesetzten Fahrzeuge. Dass es dadurch im Einzelfall zu nicht \nvollständig abdeckten Schäden kommen kann, führt nicht zu einer unangemessenen \neinseitigen Besserstellung des Dienstherrn und ist als systemgerecht hinzunehmen. Die \nanteilig über die Wegstreckenentschädigung gewährten Kosten der \nKraftfahrzeugvollversicherung werden stets gewährt, das heißt auch dann, wenn es überhaupt \nnicht zum Eintritt eines Schadensfalles am Fahrzeug des Beamten gekommen ist. Ebenso ist \nnicht etwa eine Herabsetzung der Wegstreckenentschädigung vorgesehen, wenn der erlittene \nSachschaden beziehungsweise der dadurch verursachte Verlust des Schadensfreiheitsrabatts \ngeringer als die gewährte Wegstreckenentschädigung ist.\n\n43\n\nSoweit dieses System gleichwohl in Einzelfällen zu Härten führt, kann dem hinreichend \ndurch die vorhandene Härtefallregelung Rechnung getragen werden. Der Runderlass des \nFinanzministeriums vom 7. Januar 1999 sieht vor, dass die Härtefallregelung in Tz. 32.1.3.3 \nder Durchführungshinweise vom 6. Februar 1981 (SMBl. NRW 20323) unberührt bleibt. \nDanach kann über den Höchstbetrag hinausgegangen werden, wenn die Beschränkung der \nErsatzleistung für den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde. Dafür ist angesichts \nder sich für das Jahr 2004 aus dem von der Klägerin vorgelegten aktuellen Beleg ergebenden \nErhöhung des Beitrags für die Kaskoversicherung infolge der Höherstufung in der \nSchadensfreiheitsklasse von 41,46 Euro nichts ersichtlich.\n\n44\n\nDer mit der Berufung erstmals geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des durch den \nVerlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung \nentstandenen Schadens hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n45\n\nDarin liegt eine teilweise Klageänderung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § \n91 VwGO. Es handelt sich um einen neuen Streitgegenstand. Gegenstand des \nKlageverfahrens sowie des vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens war lediglich der durch \nden Verlust des Schadensfreiheitsrabatts bei der Kraftfahrzeugvollversicherung entstandene \nSchaden. In der Klagebegründung ist ausdrücklich nur von der Höherstufung in der \nVollkaskoversicherung aufgrund des am Kraftfahrzeug der Klägerin entstandenen \nSachschadens die Rede. Auch in der zum Nachweis der Schadenshöhe vorgelegten \nVersicherungsbescheinigung vom 5. August 2003 ist der durch einen Vollkasko-Schaden \neingetretene Verlust beziffert. Die Klageänderung ist zulässig. Die nach § 91 Abs. 1 VwGO \nerforderliche Einwilligung der Beteiligten liegt vor, da sich das beklagte Land in seinem \nSchriftsatz vom 20. März 2006 mit seinen Ausführungen zum Schadensfreiheitsrabatt bei der \nKraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO auf die geänderte \nKlage eingelassen hat.\n\n46\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n47\n\nAls reiner Vermögensschaden kann der Rabattverlust bei der \nKraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur auf der Grundlage der allgemeinen Fürsorgepflicht \ndes Dienstherrn für den Beamten geltend gemacht werden. Es ist in der höchstrichterlichen \nRechtsprechung hinreichend geklärt, dass das in diesem Zusammenhang\n\n48\n\nebenfalls bestehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt ist, wenn in der \nWegstreckenentschädigung auch eine anteilige Beteiligung des Dienstherrn an den Kosten der \nHaftpflichtversicherung, die zu den notwendigen Betriebskosten des Kraftfahrzeugs zählen, in \npauschalierter Form enthalten ist.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. September 1988 und vom 27. Januar 1994, jeweils \na.a.O.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/6-a-4922-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/6-a-4922-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253041","retrieved":"2026-07-09 02:16:12.001215+00:00"}}