{"status":"available","doknr":"OLD253040","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0731.6A3276.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"6 A 3276/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten \nGründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen \nunterbliebener Beförderung abgelehnt, weil es an einer für den geltend gemachten Schaden \nursächlichen Pflichtverletzung fehle. Eine solche Pflichtverletzung liege nicht in dem (später \nrevidierten) die Anerkennung der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I ablehnenden \nBescheid vom 13. Juni 2000, denn der Kläger habe sich nicht um eine Beförderungsstelle \nbeworben, obwohl ihm dies auch ohne diese Anerkennung möglich gewesen sei. Eine \nBewerbung wäre auch nicht aussichtslos gewesen. Im Falle einer Ablehnung bzw. \nNichteinbeziehung seiner Bewerbung in das Auswahlverfahren hätte der Kläger \nerforderlichenfalls Primärrechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung in Anspruch \nnehmen müssen. \n\n4\n\nDie Einwände des Klägers sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Annahmen, mit \ndenen das Verwaltungsgericht im Kern den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung \nund Schaden auf Grund des Fehlens der für eine Beförderung zusätzlich erforderlichen \nBewerbung verneint, in Frage zu stellen. Er macht geltend, der Verzögerung der Anerkennung \nder Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I hätte er wegen des Verbots der \nVorwegnahme der Hauptsache mit einem Antrag nach § 123 VwGO nicht effektiv begegnen \nkönnen. Das ändert jedoch nichts daran, das es gleichwohl wegen der fehlenden Bewerbung \nan dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der verzögerten Anerkennung der \nLehramtsbefähigung und dem durch die unterbliebene Beförderung eingetretenen Schaden \nfehlt. Die Kausalität ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Verzögerung nicht \nhinweggedacht werden kann, ohne dass der „Erfolg\" - die unterbliebene Beförderung - \nentfiele. Bei dieser hypothetischen Betrachtung muss die Verzögerung mithin - auch entgegen \nden Erwägungen des Verwaltungsgerichts - außer Betracht bleiben.\n\n5\n\nDer weitere Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass eine \nAnerkennung der fachlichen Qualifikation auch unabhängig von einem \nBeförderungsbegehren erteilt werde, geht schon deswegen fehl, weil die erstinstanzliche \nEntscheidung eine derartige Aussage nicht trifft. Maßgeblich für das Verwaltungsgericht war \nvielmehr, dass - auch - im Rahmen der Bearbeitung einer Bewerbung um eine \nBeförderungsstelle eine Anerkennung der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I \nerfolgen konnte, so dass das Fehlen einer solchen Anerkennung einer Bewerbung nicht \nentgegen stand. \n\n6\n\nEs ist dem beklagten Land auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben \nverwehrt, sich auf das Fehlen einer Bewerbung des Klägers zu berufen. Das folgt schon \ndaraus, dass die Bewerbung keine Obliegenheit des Klägers darstellt, sondern zwingende \nVoraussetzung für die anspruchsbegründende Kausalität ist. Als solche steht sie nicht zur \nDisposition des beklagten Landes.\n\n7\n\nUnabhängig davon erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis auch deswegen als \nrichtig, weil nichts dafür spricht, dass der Kläger bei umgehender Anerkennung der \nLehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und unterstellter Bewerbung in eine \nFunktionsstelle nach A 14 BBesO eingewiesen worden wäre. Es ist weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich, dass eine konkrete Beförderungsmöglichkeit bestand, die Grundlage für \neinen schadensbegründenden Kausalverlauf sein könnte. Der Kläger hat nicht dargelegt, in \nwelche konkrete, nach A 14 BBesO besoldete Stelle er hätte eingewiesen werden können. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG.\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nGKG).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/6-a-3276-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/6-a-3276-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253040","retrieved":"2026-07-09 02:16:11.882035+00:00"}}