{"status":"available","doknr":"OLD253039","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0731.6A2818.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"6 A 2818/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 19.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klage, gerichtet gegen den die \nwöchentliche Dienstzeit von 27 auf 20 Unterrichtsstunden ermäßigenden Bescheid vom 15. \nFebruar 2000, mangels eines Vorverfahrens bereits unzulässig sei. Das mit Widerspruch vom \n29. Mai 2000 eingeleitete Widerspruchsverfahren sei durch die unter dem 28. Januar 2002 \nerklärte Rücknahme des Widerspruchs beendet worden, so dass der Bescheid, soweit nicht \nvom beklagen Land mit Wirkung vom 1. September 2002 aufgehoben, bestandskräftig sei. \nDie Rücknahme des Widerspruchs sei rechtswirksam erfolgt und auch nicht durch \nAnfechtung rechtsunwirksam geworden. Eine Pflicht zum Wiederaufgreifen des Verfahrens \nbestehe nicht.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die gegen die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl im \nZeitraum 15. Februar 2000 bis 31. August 2002 gerichtete Klage zu Recht als unzulässig \nabgewiesen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Rücknahme des Widerspruchs und damit \ngegen die für den genannten Zeitraum eingetretene Bestandskraft des Bescheides vom 15. \nFebruar 2000 sind mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht aufgezeigt. Von einer \nUnwirksamkeit der abgegebenen Rücknahmeerklärung ist auch unter Berücksichtigung der in \nden §§ 133, 157 BGB niedergelegten Auslegungsgrundsätze nicht auszugehen. Der Einwand \nder Klägerin, sie habe die in dem Formular vorformulierten Erklärungen so verstanden, dass \ndie Rücknahme des Widerspruchs lediglich einen Verzicht auf eine weitere Bescheidung, \nnicht aber auf die Vergütungsansprüche für die Zeit vor dem 1. September 2002 bedeute, \ngreift nicht durch. Denn diese möglicherweise mit der abgegebenen Erklärung verbundene \nVorstellung kommt in dem Schreiben vom 28. Januar 2002 nicht zum Ausdruck. Die \nAufhebung der Einstellungsteilzeit sollte nach der formularmäßig vorformulierten Erklärung \nausdrücklich erst mit Ablauf des 31. August 2002 erfolgen und die Beschäftigung mit voller \nPflichtstundenzahl erst ab dem 1. September 2002. Die in dem Formular enthaltenen \nErklärungen sind auch nicht in irreführender Weise widersprüchlich. Auch wenn die \nTragweite der Erklärungen möglicherweise nicht auf den ersten Blick abschätzbar gewesen \nsein mag, war für den betreffenden Beamten gleichwohl ohne Weiteres erkennbar, dass die \nVollzeitbeschäftigung nicht rückwirkend erfolgen sollte. Dementsprechend war für ihn \nnachvollziehbar, dass mit der Rücknahme des Widerspruchs diese Einschränkung anerkannt \nwürde und auch keine Grundlage für entsprechende Vergütungsansprüche für die \nVergangenheit bestünde. Die in dem Formular enthaltenen Erklärungen sind auch nicht so \nvorformuliert, dass der Eindruck entstehen musste, die künftige Aufhebung der \nEinstellungsteilzeit sei in irgendeiner Weise an die Rücknahme des Widerspruchs gekoppelt. \nVielmehr konnten die verschiedenen Erklärungsvarianten jeweils unabhängig voneinander \ndurch Ankreuzen ausgewählt werden.\n\n6\n\nVor diesem Hintergrund ist auch für eine Irreführung, die eventuell eine wirksame \nAnfechtung der Rücknahme des Widerspruchs ermöglichen könnte, nichts ersichtlich.\n\n7\n\nSchließlich besteht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Widerspruchsverfahrens \nnach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Soweit die Klägerin \ngeltend macht, sie habe mit ihrem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \ngestützten Antrag vom 29. Mai 2000 in aller Deutlichkeit klar gemacht, dass sie eine \nErhöhung des Pflichtstundendeputats beanspruche, führt dies angesichts der späteren \nRücknahme des Widerspruchs zu keiner anspruchsbegründenden Verengung des behördlichen \nWiederaufgreifensermessens. Es ist nicht unüblich, dass sich im Rechtsstreit ein Betroffener \nmit einem Teilerfolg zufrieden gibt und von weiteren rechtlichen Schritten absieht. Ein \nWiederaufgreifensanspruch folgt auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG. Eine hinreichende Rechtfertigung für die abweichende Behandlung der Klägerin \nim Vergleich zu Lehrkräften, die ihren Widerspruch gegen die Pflichtstundenermäßigung \naufrechterhalten haben, liegt schon in der im Fall der Klägerin eingetretenen Bestandskraft \ndes Ausgangsbescheids.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253039","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/6-a-2818-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253039","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253039","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/6-a-2818-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253039","retrieved":"2026-07-09 02:16:11.805457+00:00"}}