{"status":"available","doknr":"OLD253043","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0731.20A1473.08A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"20 A 1473/08.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Kläger und die Klägerin tragen jeweils die Kosten ihres Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit der Verbindung der Verfahren, § 93 Satz 1 VwGO,\nGebrauch, da dies der Erledigung der Anträge vor allem im Hinblick darauf dient, dass das\nBegründungsvorbringen identisch ist. Die Voraussetzungen einer Verbindung sind erfüllt;\ninsbesondere kann von Verfahren über den gleichen Gegenstand ausgegangen werden. Denn\ndieses Kriterium ist nach feststehender Rechtsprechung bereits bei tatsächlichem und\nrechtlichem Zusammenhang erfüllt, vor allem bei zugrunde liegendem gleichgelagertem\nSachverhalt. Das ist vorliegend der Fall, wie schon daraus erhellt, dass sich beide streitigen\nWiderrufsverfügungen auf denselben Bescheid beziehen und auch das Verwaltungsgericht in\nder Urteilsbegründung mit einer Bezugnahme gearbeitet hat.\n\n3\n\nDie allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1\nAsylVfG, gestützten Zulassungsbegehren bleiben ohne Erfolg.\n\n4\n\nDie ausdrücklich formulierte Frage, \n\n5\n\n\"ob einem Asylsuchenden, dem wegen des in seinem Herkunftsland drohenden\nBürgerkrieges vor dem Zeitpunkt, ab dem die Richtlinie 2004/83/EG im deutschen Recht\nunmittelbar anzuwenden war (10. Oktober 2006), Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz\n1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG a. F. gewährt worden war, wegen Art. 19\nAbs. 1 i. V. m. Art. 16 RL 2004/83/EG der gewährte Status nur entzogen werden darf, wenn\nsich die für die ursprüngliche Schutzgewährung maßgebenden Umstände < so wesentlich und\nnicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären\nSchutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden > (Art.\n16 Abs. 2 RL 2004/83/EG)\", \n\n6\n\nbeinhaltet anders ausgedrückt, ob für einen Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG mit Blick\nauf die Qualifikationsrichtlinie über die ausdrücklich genannten und durch die\nRechtsprechung konkretisierten Voraussetzungen hinaus diejenigen des Art. 16, insbesondere\nden Absatz 2, der Qualifikationsrichtlinie auch in den Fällen maßgeblich sind, in denen das\nSchutzbegehren vor dem Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie angebracht worden ist.\nDiese Frage rechtfertigt die Berufungszulassung nicht. Sie lässt sich ohne Weiteres anhand\nder Grundsätze beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Vorlagebeschlüssen\nzum Widerruf der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ( z. B. Beschluss vom 7. Februar\n2008 - 10 C 33.07 -) aufgezeigt und angewandt hat.\n\n7\n\nFür § 73 Abs. 1 AsylVfG hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der\ngegenwärtig geltende Wortlaut auf eine Änderung zurückgeht, die durch die\nQualifikationsrichtlinie angestoßen worden ist und materiell Art. 11 der\nQualifikationsrichtlinie, also die dem Art. 16 der Qualifikationsrichtlinie bei § 73 Abs. 3\nAsylVfG parallele Vorschrift, aufnimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner\nhervorgehoben, dass es sich um eine gezielte Übernahme der materiellen Vorgaben der\nRichtlinie unter Verzicht auf Übernahme auch der zeitlichen Begrenzung gemäß Art. 14 Abs.\n1 der Qualifikationsrichtlinie handelt. Aufgrund dessen hat es gefolgert, der Gesetzgeber habe\neine überschießende Umsetzung der Richtlinie vorgenommen. Dieser überzeugenden\nBetrachtungsweise liegt ein klares System zugrunde, das auch in anderen Fällen der\nHandhabung eines innerstaatlichen Gesetzes vor dem Hintergrund von europarechtlichen\nRichtlinien herangezogen werden kann. Danach ist vom Wortlaut der innerstaatlichen\nBestimmung auszugehen und im Wege der Auslegung zu ermitteln, welche Anforderungen\ngelten. Der hier einschlägige § 73 Abs. 3 AsylVfG ist aus Anlass der Umsetzung der\nRichtlinie in innerstaatliches Recht nicht geändert worden, sondern galt mit der hier\nwesentlichen Formulierung \"die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen\" auch schon in der\nZeit vor dem Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie. Die Vorschrift spiegelt auch den\nWortlaut von Art. 16 der Qualifikationsrichtlinie, der - wie gesagt - für den subsidiären\nSchutz dem Art. 11 der Qualifikationsrichtlinie parallel zu sehen ist, nicht wider. Dem\nWortlaut nach bleibt es bei einer einfachen Gegenüberstellung der Situation bei der\nZuerkennung des Schutzes und der jetzigen Situation unter Anlegung desselben Maßstabs.\nSomit bietet die Vorschrift aus sich heraus keinen Einstieg für eine Auslegung gemäß den\naufgezeigten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts. Die darüber hinaus gebotene\nAuslegung im Lichte der europarechtlichen Vorgaben kann für die entscheidende Frage\neindeutig nicht weiterführen; denn Art. 19 der Qualifikationsrichtlinie erfasst ausdrücklich nur\ndie Fälle, in denen das Schutzbegehren nach dem Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie\nangebracht worden ist. Danach bleibt als alleiniger Auslegungsansatz nur noch die\nunterschiedliche Behandlung von Bescheiden, die die Asylgewährung sowie die\nFlüchtlingseigenschaft betreffen, und denen, die den subsidiären Schutz betreffen. Die\nTragfähigkeit dieser Erwägung aber ist zu verneinen, ohne dass es dazu der Durchführung\neines Berufungsverfahrens bedarf. Denn dass der Gesetzgeber von einer Änderung des § 73\nAbs. 3 AsylVfG - anders als bei Absatz 1 - aus Anlass der Richtlinienumsetzung abgesehen\nhat, bedeutet offenkundig, dass die geltende innerstaatliche Regelung als der\nQualifikationsrichtlinie genügend betrachtet worden ist; denn dass die Qualifikationsrichtlinie\nauch für den subsidiären Schutz Vorgaben enthält, ist durch die Einfügung von Satz 2 in § 60\nAbs. 7 AufenthG durch dasselbe Gesetz vom 19. August 2007, mit dem § 73 Abs. 1 AsylVfG\ngeändert worden ist, anerkannt worden. Mithin konnte sich die Frage einer Gleich- oder\nUngleichbehandlung von Schutzgesuchen aus der Zeit vor und nach dem Inkrafttreten der\nQualifikationsrichtlinie bei der Umsetzung der Richtlinie schon deshalb nicht stellen, weil die\nVoraussetzungen für den Wegfall des Anspruchs auf subsidiären Schutz - anders als die für\ndie Feststellung des Flüchtlingsstatus - nicht neu gefasst wurden. Wenn nun - wie die Kläger\nmit weiteren Ausführungen darzulegen unternehmen - zwischen den innerstaatlichen, in der\nRechtsprechung konkretisierten Anforderungen an den Widerruf der Feststellung eines\nAbschiebungshindernisses und denjenigen nach der Qualifikationsrichtlinie tatsächlich ein\nUnterschied bestehen sollte, so würde die (Fehl-)Vorstellung des Gesetzgebers in der\nWirkung noch erweitert, wenn man eine Parallele zum Verzicht auf die in der\nQualifikationsrichtlinie angelegte zeitliche Schranke bei der Flüchtlingseigenschaft auch für\nden subsidiären Schutz zöge. Damit erweist sich dieser allein verbleibende Ansatz für eine\nAuslegung im Sinne der klägerischen Fragestellung als nicht belastbar, zumal aus dem\nGesetzesmaterialien zum Umsetzungsgesetz vom 19. August 2007 auch für § 73 Abs. 1\nAsylVfG eine klare gesetzgeberische Entscheidung in dieser Hinsicht nicht deutlich wird und\ndas Bundesverwaltungsgericht demgemäß seine Auffassung zum Verzicht auf eine\nDifferenzierung nach der Zeit der Stellung des Asylantrags bzw. des Antrags auf\nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließlich auf - für § 73 Abs. 3 AsylVfG\nversagende - objektive Anhaltpunkte aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte stützt.\n\n8\n\nVom fehlenden Klärungsbedarf abgesehen mangelt es auch an der Klärungsmöglichkeit\nin den vorliegenden Verfahren; zumindest ist diese nicht hinreichend dargelegt, § 78 Abs. 4\nSatz 4 AsylVfG. In den Antragsbegründungen wird zwar zutreffend zugrunde gelegt, dass\nÜberlegungen zur Bindung an die Qualifikationsrichtlinie von vornherein nur greifen, wenn\nes um subsidiären Schutz geht, der in der Richtlinie geregelt ist; für innerstaatliche\nüberschießende Schutzgewährung gilt die Richtlinie grundsätzlich nicht (vgl. etwa Urteil des\nSenats vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -). Daher ziehen die Kläger zutreffend Art. 15\nBuchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie heran, erklären dessen Voraussetzungen aber aus nur\nganz oberflächlichen und insbesondere infolge der Beschränkung auf nur ein\nTatbestandsmerkmal unzulänglichen Erwägungen für gegeben. Der nunmehr widerrufene\nBescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2001 knüpft an eine extreme Gefahr für die\nKläger an, die aus mangelndem familiären oder sonstigen Rückhalt in Afghanistan folgt, ohne\nden keine Existenzmöglichkeit besteht. Zu den Existenzbedingungen hat das Bundesamt auf\ndie Lebensmittelknappheit im gesamten Land und vor allem in den Lagern, auf die\nunzureichende Unterkunftsmöglichkeit und die fehlende medizinische Versorgung sowie auf\ndie hohe Zahl von Toten infolge dieser Verhältnisse hingewiesen. Ein innerstaatlicher\nbewaffneter Konflikt ist mit dem Begriff Bürgerkrieg angeführt als Ursache der\nFlüchtlingsbewegungen mit den Konsequenzen der schlechten Versorgungslage, als Grund\nfür die Unerreichbarkeit familiären oder sonstigen Rückhalts und \"teilweise\" als eigene\nGefahrenquelle. Bei verständiger Betrachtung des (nunmehr widerrufenen) Bescheids beruht\ndie Feststellung des Abschiebungshindernisses in tatsächlicher Hinsicht auf den allgemeinen\nLebensbedingungen vor dem Hintergrund eines Bürgerkriegs. Dies aber erfüllt die Kriterien\nder willkürlichen Gewalt und der eben dadurch verursachten ernsthaften individuellen\nBedrohung, wie sie in Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie aufgeführt sind, selbst\nbei großzügiger Betrachtung nicht. Jedenfalls aber ist in dieser Hinsicht die Darlegung der\nKlärungsmöglichkeit im vorliegenden Verfahren völlig unzureichend. Mit der Abdeckung\nauch dieses Aspekts wird das Darlegungserfordernis schon deshalb nicht überzogen, weil die\nKläger die Notwendigkeit, die erfolgte Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG dem Art. 15 der\nQualifikationsrichtlinie zuzuordnen, gesehen und auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat,\ndass Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie den Klägern keinen weiter gehenden\nSchutz bietet als § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in\nverfassungskonformer Anwendung auf \"extreme Gefahr\". \n\n9\n\nSoweit die Kläger wegen der für alle Widerrufsfälle einheitlich gesehenen \"Wegfall-der-\nUmstände\"-Klausel befürchten, es könne nach einer durch die Vorlagebeschlüsse des\nBundesverwaltungsgerichts veranlassten Klärung zu Art. 11 Abs. 1 Buchstaben e) und f) der\nQualifikationsrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof dazu kommen, dass ihr\nSchutzstatus bis dahin - auch faktisch - schon beendet wäre und sich dies dann als nicht\nrichtlinienkonform erweise, und soweit sie deshalb die Berufungszulassung für geboten\nerachten, sei es um die Klärung durch den Europäischen Gerichtshof abzuwarten, sei es um\neine entsprechende Klärung gerichtlicherseits herbeizuführen, hängt dies davon ab, ob Art. 15\nBuchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie für die Schutzgewährung einschlägig ist - was, wie\ngesagt - aus Gründen mangelnder Maßgeblichkeit der Richtlinie sowie fehlender\nTatbestandsvoraussetzungen nicht der Fall ist. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es\nauch bedenklich ist, aus Art. 11 Abs. 1 Buchstaben e) und f) sowie Art. 16 der\nQualifikationsrichtlinie so einfach auf einen einheitlich geltenden Maßstab gemäß der\n\"Wegfall-der-Umstände\"-Klausel zu schließen. Art. 16 der Richtlinie unterscheidet sich durch\ndie Erstreckung auf veränderte Umstände und durch eine neue Prüfung des\nSchutzerfordernisses (\"Schutz nicht mehr erforderlich\", \" nicht länger Gefahr laufen, einen\nernsthaften Schaden zu erleiden\") von Art. 11 der Qualifikationsrichtlinie, der sich auf den\nWegfall der Umstände beschränkt und dann auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des\nSchutzes des Landes abstellt, also einen Aspekt, der beispielsweise in ganz anderer Art auf\ndie zum Gegenstand der Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts gemachten Elemente\ndes Art. 7 der Qualifikationsrichtlinie hinweist. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253043","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/20-a-1473-08-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253043","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253043","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/20-a-1473-08-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253043","retrieved":"2026-07-09 02:16:12.185836+00:00"}}