{"status":"available","doknr":"OLD253042","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0731.14A4684.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"14 A 4684/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.020,02 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § \n124 Abs. 2 VwGO dargelegt oder solche liegen nicht vor.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der \nVergnügungssteuerbescheid vom 21. März 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 29. März 2006 finde seine Rechtsgrundlage in der \nVergnügungssteuersatzung vom 21. November 2005 in der Fassung der ersten \nÄnderungssatzung vom 23. Juni 2006, die rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft \ngetreten sei. Nach § 4 der Satzung sei Bemessungsgrundlage bei den hier strittigen \nApparaten mit Gewinnmöglichkeit das Einspielergebnis. Nach Art. 105 Abs. 2a GG \nund § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW sei der Gemeinde die Möglichkeit eröffnet, die \nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer zu erheben. Diese Steuer sei mit \nbundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig und auch nicht \neuroparechtswidrig. Eine übermäßig belastende Wirkung der Vergnügungssteuer bei \neinem Steuersatz von 9 v.H. des Einspielergebnisses sei zu verneinen. Der Rat der \nStadt E. habe hinreichende Erwägungen dazu angestellt, in welcher Höhe der \nSteuersatz festzusetzen sei und wie er sich auf den Steuerpflichtigen auswirke. Die \nSteuer könne auch auf den Spieler übergewälzt werden, auch wenn die \nVerbrauchssteuerbelastung nicht durch erhöhte Warenpreise oder \nDienstleistungsentgelte weitergegeben werden könne. \n\n5\n\nHiergegen macht die Klägerin geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils. Es fehle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die \nNormsetzungskompetenz für die nach dem Einspielergebnis erfolgte Heranziehung \nzu Vergnügungssteuern. Zu der Erhebung einer Automatenumsatzsteuer sei eine \nGemeinde nach der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts \nvom 1. März 2006 - 13 ME 480/05 - nicht befugt. Angesichts der Steuerlast handele \nes sich nicht mehr um eine traditionelle Aufwandsteuer, also eine Bagatellsteuer mit \nörtlich begrenztem Wirkungskreis. Die Erhebung der Vergnügungssteuer in der \nvorliegenden Form verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Die Steuer weise die \nwesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer auf, wie sie von dem Europäischen \nGerichtshof entwickelt worden seien. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nergäben sich auch daraus, dass das Verwaltungsgericht den \nentscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend ermittelt und festgestellt habe. \nWie sich aus den vorangestellten Ausführungen ergebe, weise die Sache wegen \nihrer Komplexität auch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. \nDie Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob die Erhebung \neines bestimmten Prozentsatzes vom Einspielergebnis bei der \nVergnügungssteuerveranlagung einer verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen \nÜberprüfung standhalte, noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Wegen des \nVerstoßes gegen die richterliche Aufklärungspflicht sei auch ein Verfahrensmangel \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben. \n\n6\n\nDieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts zuzulassen.\n\n7\n\nDie behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nicht \nentsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt oder liegen nicht vor. \nHinsichtlich der Rüge, es fehle die Normsetzungskompetenz, ist auf das Urteil des \nSenats vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - zu verweisen. In diesem Urteil hat der \nSenat u.a. ausgeführt, der Umstand, dass die Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte \nnicht mehr nach dem Stückzahlmaßstab erhoben werde, bedeute nicht, dass sie nun \nkeine der traditionellen Steuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG wäre. Der in der \nAntragsbegründung erfolgte Verweis auf die Entscheidung des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 1. März 2006 rechtfertigt es nicht, die Erhebung der \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis neu und anders \nzu beurteilen. Der Hinweis auf eine unzulässige Automatenumsatzsteuer in dieser \nEntscheidung steht im Zusammenhang mit der von dem 13. Senat des \nNiedersächsischen Oberverwaltungsgerichts weiterhin favorisierten Bemessung der \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Stückzahlmaßstab. Der nunmehr \nfür dieses Sachgebiet zuständige Senat des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts hat an dieser Auffassung nicht festgehalten. Das \nVorbringen in der Antragsbegründung zur Höhe der Steuer lässt auch keinen \nSchluss darauf zu, dass es sich nicht mehr um eine traditionelle Aufwandsteuer \nhandelt. Zu dem in diesem Zusammenhang erfolgten Hinweis auf eine Bagatellsteuer \nfehlt eine Darlegung, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen sich aus diesem \nBegriff im Hinblick auf die Steuererhebung ergeben sollen.\n\n8\n\nDer Senat hat in seiner oben genannten Entscheidung vom 6. März 2007 auch \nfestgestellt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach \ndem Einspielergebnis nicht wegen Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer gegen Art. \n33 RL EWG 77/388 verstößt. \n\n9\n\nZu der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend \nermittelt, fehlt eine Darlegung, inwiefern sich die behauptete unzureichende \nSachverhaltsermittlung auf die Richtigkeit des Urteils hätte auswirken können. \n\n10\n\nDie besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache \n(vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden nur behauptet, ohne dass dargelegt wird, \nworin diese bestehen sollen. Der pauschale Hinweis auf die \"vorangestellten \nAusführungen\" ersetzt eine solche Darlegung nicht, da diese Ausführungen sich nicht \nmit den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache befassen. \nDie angesprochenen Fragen der Vereinbarkeit der Bemessungsgrundlage mit \nhöherrangigem Recht sind im Übrigen in der Rechtsprechung geklärt. \n\n11\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache zuzulassen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine \nVergnügungssteuererhebung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom \nEinspielergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. \n\n12\n\nDer behauptete Verfahrensmangel ist ebenfalls kein Grund, die Berufung \nzuzulassen. Es fehlt eine Darlegung, inwiefern sich für das Verwaltungsgericht von \nseinem Rechtsstandpunkt eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen \nmüssen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/14-a-4684-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/14-a-4684-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253042","retrieved":"2026-07-09 02:16:12.097322+00:00"}}