{"status":"available","doknr":"OLD253036","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0731.12B852.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"12 B 852/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer gegen den Antragsgegner gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nRechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die \nnicht erstattungsfähig sind. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch \ngegen den Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 \nVwGO, § 920 Abs. 2 ZPO, § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X.\n\n3\n\nDer Antragsgegner ist der Antragstellerin gegenüber nicht nach § 43 Abs. 1 SGB \nI als zuerst angegangener Leistungsträger zur Erbringung vorläufiger Leistungen \nverpflichtet. Vielmehr ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein \ngebotenen summarischen Prüfung der Beigeladene zur Leistungserbringung \nverpflichtet. \n\n4\n\nDa der Antragsgegner als zuerst angegangener Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 \nNr. 6 SGB IX) den Antrag der Antragstellerin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § \n14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX an den Beigeladenen als Rehabilitationsträger nach § 6 \nAbs. 1 Nr. 7 SGB IX weitergeleitet hat, oblag es vielmehr nach § 14 Abs. 2 Satz 3 i. \nV. m. Satz 1 SGB IX - ungeachtet der Frage, welcher Rehabilitationsträger endgültig \nfür die Finanzierung der beantragten Leistung zuständig ist - dem Beigeladenen, den \nRehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen, d. h. regelmäßig spätestens nach \nAblauf der dreiwöchigen Bearbeitungsfrist Rehabilitationsleistungen zu erbringen. \n\n5\n\nNach dem Willen des Gesetzgebers trifft § 14 SGB IX für Leistungen zur \nTeilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende \nRegelung, die grundsätzlich den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen \nZuständigkeit oder Leistungserbringung im SGB I - also namentlich § 43 SGB I - und \nin den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht. \n\n6\n\nVgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 95 ff., 102; vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, \nBeschluss vom 23. März 2007 - L 8 B 41/06 SO ER -, RdLH 2007 Nr. 3 S. 29; \nBayerisches LSG, Beschluss vom 27. September 2006 - L 11 B 342/06 SO ER -, \nFEVS 58, 379; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 9. November 2005 - L \n9 B 268/05 SO ER -, FEVS 57, 237; BSG Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 \nR -, FEVS 56, 385; Nieders. OVG, Urteil vom 23. Juli 2003 - 12 ME 297/03 -, FEVS \n55, 384; a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 21. September 2004 \n\n7\n\n- 10 TG 2293/04 -, FEVS 56, 328; Hamb. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - \n4 Bs 458/03 -, FEVS 55, 365.\n\n8\n\nNach der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung soll § 14 SGB \nIX dem Bedürfnis Rechnung tragen, im Interesse Behinderter und von Behinderung \nbedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteile des \ngegliederten Systems des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen \nentgegenzuwirken. Streitigkeiten über die Zuständigkeit einschließlich der Pflicht zur \nErbringung vorläufiger Leistungen bei ungeklärter Zuständigkeit oder bei \nEilbedürftigkeit der Maßnahmen sollen nicht mehr zu Lasten der behinderten \nMenschen bzw. der Schnelligkeit und der Qualität der Leistungen gehen; durch eine \nrasche Klärung der Zuständigkeit soll das Verwaltungsverfahren deutlich vereinfacht \nwerden, damit die Berechtigten die erforderlichen Leistungen schnellstmöglich \nerhalten. Dies liegt im Interesse der Leistungsberechtigten, aber auch der \nzuständigen Rehabilitationsträger. Die Vorschrift nimmt es insoweit auch in Kauf, \ndass eine endgültige Klärung der Zuständigkeit erst nach der Leistungsbewilligung \ndurch vorläufig zuständige Rehabilitationsträger erfolgt. \n\n9\n\nVgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Juni 2007 - L 13 SO \n5/07 ER -, FEVS 59, 86; Bay. LSG, Beschluss vom 27. September 2006 \n\n10\n\n- L 11 B 342/06 SO ER -, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom \n9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER -, a.a.O.; \n\n11\n\nDer nach § 14 Abs. 2 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger kann \nRehabilitationsleistungen nur ablehnen, wenn nicht nur das von ihm regelmäßig \nanzuwendende Rehabilitationsrecht, sondern alle für den Hilfefall in Betracht \nkommenden Rehabilitationsvorschriften keinen Anspruch vorsehen.\n\n12\n\nDenn auch wenn nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Sätze 1 - 3 SGB IX nicht \nzweifelsfrei ist, ob der nach dieser Vorschrift zuständige Rehabilitationsträger den \nRehabilitationsbedarf nur nach dem für ihn geltenden Leistungsrecht (siehe § 7 Satz \n2 SGB IX) oder nach allen für den Hilfefall in Betracht kommenden Regelungen des \nRehabilitationsrechts festzustellen und ggfs. die notwendigen Leistungen zu \nerbringen hat, kann eine am Normzweck orientierte Auslegung § 14 Abs. 2 SGB IX \nnur so verstanden werden, dass dieser Zuständigkeit eine am gesamten \nRehabilitationsrecht orientierte Leistungspflicht entspricht. \n\n13\n\nVgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R -, a.a.O.; BayVGH, \nBeschluss vom 28. Juni 2005 - 12 CE 05.1287 -, FEVS 57, 162; Urteil vom 6. \nDezember 2006 - 12 CE 06.2732 -, NDV-RD 2007, 110, m. w. N.\n\n14\n\nAuch der mit Wirkung ab 1. Mai 2004 an § 14 Abs. 2 SGB IX angefügte Satz 5 \nzeigt, dass ein Rehabilitationsträger, an den ein Antrag weitergeleitet wurde, den \nBedarf selbst dann festzustellen hat, wenn er für die beantragte Leistung nicht \nRehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 SGB VIII sein kann und das in Satz 5 \nvorgesehene Klärungsverfahren ohne Erfolg geblieben ist.\n\n15\n\nSo auch BayVGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 12 CE 06.2732 -, \na.a.O.\n\n16\n\nFührt § 14 Abs. 2 SGB IX aber zu einer Leistungspflicht auch nach den für den \neigentlich zuständigen Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften, besteht für eine \nvorläufige Leistungspflicht des weiterleitenden, zuerst angegangenen \nRehabilitationsträgers nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I kein Anwendungsbereich \nmehr.\n\n17\n\nVgl. LSG NRW, Urteil vom 16. Februar 2006 - L 9 AL 88/05 -, Juris; LSG \nSchleswig-Holstein, Beschluss vom 9. November 2005 - L 9 B 268/05 SO ER -, \na.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 1. Dezember 2003 - 12 CE 03.2683 -, NDV-RD \n2004, 113; Beschluss vom 6. Dezember 2006 - 12 CE 06.2732 -, a.a.O.\n\n18\n\nDer Senat teilt die in der letztgenannten Entscheidung des BayVGH vertretene \nAuffassung, dass - anders als bei § 43 Abs. 1 SGB I, der einen andauernden \nZuständigkeitsstreit zwischen mehreren Leistungsträgern voraussetzt und dem \nUmfang der vorläufigen Leistungen in das Ermessen des vorläufig zur Leistung \nverpflichtenden Trägers stellt - § 14 SGB IX den Zuständigkeitskonflikt nämlich \nhinsichtlich einer vorläufigen Leistungserbringung abschließend klärt, indem einer \nvon beiden Rehabilitationsträgern zur Erbringung der bedarfsgerechten Leistung \nverpflichtet wird. Die teilweise gegenläufige Auffassung,\n\n19\n\nvgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. September 2004 - 10 TG 2293/04 -, a.a.O.; \nHamb. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 Bs 458/03 -, a.a.O.; Nieders. OVG \nUrteil vom 23. Juli 2003 - 12 NE 297/03 -, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, \nBeschluss vom 21. Juni 2007 - L 13 SO 5/07 ER -, a.a.O.; VG Braunschweig, \nBeschluss vom 12. Juni 2003 - 3 B 268/03 -, Behindertenrecht 2003, 190; Mrocynski, \nSGB IX, Teil 1, 2002, § 14 Rn. 34; Welti, in: Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, \n2. Aufl., § 14 Rn. 4,\n\n20\n\ndie eine Anwendung des § 43 Abs. 1 SGB I in den Fällen zusätzlich für möglich \nhält, in denen die Zuständigkeitserklärung durch § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX \ntatsächlich nicht zum Erfolg führt, weil beide in Betracht kommenden \nRehabilitationsträger ihre Leistungspflicht bestreiten oder, weil schon der zuerst \nangegangene Rehabilitationsträger innerhalb der Zwei-Wochen-Frist seine \nZuständigkeit nicht klären kann, deshalb den Antrag nicht weiterleitet und weitere \nErmittlungen zu einer unzumutbaren Verzögerung der Leistung führen, verkennt, \ndass § 14 Abs. 2 Sätze 1 - 3 SGB IX die Frage, welcher Rehabilitationsträger \nzuständig ist und leisten muss, innerhalb von 2 Wochen zwingend einer \nabschließenden Klärung zuführt. Nach Ablauf von 2 Wochen ist, auch wenn beide \nRechtsträger ihre Zuständigkeit bestreiten oder, wenn innerhalb der einzuhaltenden \nFristen die endgültige Zuständigkeit nicht geklärt werden kann, entweder mangels \nWeiterleitung der zuerst angegangene Rehabilitationsträger (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB \nIX) oder der Rehabilitationsträger zuständig, an den der Antrag unter Hinweis auf § \n14 SGB IX rechtzeitig weitergeleitet worden ist (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Diese \nRechtsfolge tritt nach der gesetzlichen Regelung allein durch Zeitablauf oder durch \ndie Weiterleitung des Antrags ein. \n\n21\n\nVgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 \n\n22\n\n- 12 CE 06.2732 -, a.a.O., m. w. N.\n\n23\n\nDas Argument, das System des § 14 SGB IX habe versagt - nämlich nicht \ninnerhalb einer kurzen Frist zur Bestimmung des für die Weitererbringung von \nEingliederungshilfe dem Hilfebedürftigen gegenüber zuständigen \nRehabilitationsträgers geführt - und wegen der andauernden \nZuständigkeitsauseinandersetzung zwischen Beigeladenem und Antragsgegner \ndrohe zu Lasten der Antragstellerin eine unzumutbare Leistungsverzögerung, mit \ndem sich das Verwaltungsgericht der Auffassung einer ergänzenden Anwendung des \n§ 43 SGB I angeschlossen hat, \n\n24\n\nso schon VG Aachen, Beschluss vom 15. November 2007 - 2 L 400/07 -, \nJuris,\n\n25\n\ngreift ersichtlich nicht. Nicht das gesetzliche System hat versagt, sondern \nvielmehr ist der Beigeladene einer aus dem maßgeblichen Vorschriften \nhervorgehenden Leistungsverpflichtung, wie sie auch aus § 43 SGB I hervorgehen \nkönnte, lediglich nicht nachgekommen. In dem einen wie in dem anderen Fall ist \ndurch das behördliche Verhalten Anlass gegeben, sich zur Durchsetzung von \nAnsprüchen gerichtlicher Hilfe zu bedienen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 188 Satz 2 1. \nHalbsatz VwGO. Die Kosten des Beigeladenen der unterliegenden Partei \naufzuerlegen, entsprach nicht im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, weil \nsich der Beigeladene mangels Antragstellung in beiden Instanzen nicht am \nKostenrisiko beteiligt und im übrigen im Eigeninteresse die Position in der zweiten \nInstanz der unterlegenen Antragsstellerin vertreten hat.\n\n27\n\nDer Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253036","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/12-b-852-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":12},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":7},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253036","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253036","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/12-b-852-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253036","retrieved":"2026-07-09 02:16:11.584767+00:00"}}