{"status":"available","doknr":"OLD253035","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0731.12A863.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"12 A 863/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Dabei kann dahinstehen, inwieweit abweichend vom Vertragstext der \nBeklagte Vertragspartner des im Jahr 2002 zwischen den \"S. L. L1. \" als \nAuftraggeber und der Klägerin als Auftragnehmerin geschlossenen \nReinigungsvertrages geworden ist. Selbst wenn dies in berücksichtigungsfähiger \nWeise der Fall sein sollte, fehlt es in jeder Hinsicht an substantiiertem Vorbringen, \ndass und in welcher Höhe der Beklagte verpflichtet sein soll, der Klägerin aufgrund \nder höheren Ausgleichsabgabe eine höhere Reinigungsvergütung zu zahlen. Den \npauschalen Darlegungen der Klägerin zu den ihrer Auffassung nach eingreifenden \nRechtsinstituten des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und des Grundsatzes von \nTreu und Glauben (§ 242 BGB - dolo agit, qui petit quod statim redditurus est) fehlt \nes in jeder Hinsicht an auf den hier in Rede stehende Vertrag bezogenen konkreten \nDarlegungen zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen eines beachtlichen \nWegfalls der Geschäftsgrundlage sowie zu den hieraus sich zugunsten der Klägerin \nergebenden Rechtsfolgen (Beschränkung der Anpassung des Vertrages \nausschließlich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erhöhung des \nReinigungsentgelts, Ausschluss der Rücktrittsmöglichkeit des Beklagten wegen \nUnzumutbarkeit - etwa im Hinblick auf Anbieter, die wegen der Einbindung \nanerkannter Werkstätten für behinderte Menschen die Reinigungsleistungen deutlich \nbilliger anbieten können).\n\nDementsprechend sind auch besondere rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt.\n\nDie Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 \nHalbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens; der die \nGerichtskostenfreiheit verneinenden Argumentation des Einzelrichters vermag sich \nder Senat nicht anzuschließen.\n\nVgl. auch das Urteil des BVerwG vom 16. Dezember 2004 - 5 C 70.03 -, \nBVerwGE 122, 322 ff., in dem die Gerichtskostenfreiheit nicht in Frage gestellt \nworden ist. \n\nDie Streitwertfestsetzung im Urteil des Verwaltungsgerichts wird daher gemäß § \n63 Abs. 3 GKG aufgehoben.\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/12-a-863-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/12-a-863-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253035","retrieved":"2026-07-09 02:16:11.513926+00:00"}}