{"status":"available","doknr":"OLD253034","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0731.12A3963.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"12 A 3963/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht \ndie allein angegriffenen entscheidungstragenden Annahmen des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, der von dem Kläger behauptete Anspruch gegen \ndie Beklagte ergebe sich weder aus der zwischen den Parteien geschlossenen \nVereinbarung vom 2. Juli 1998 noch aus abgetretenen Ansprüchen der von dem \nKläger im Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2002 behandelten \nPatienten auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG. \n\n4\n\nDie Feststellung des Verwaltungsgerichts, die \"Vereinbarung zwischen der \nBundesstadt C. (Amt für Soziales und Wohnen) und dem Arzt Herrn W. S. \n(Q. )\" vom 2. Juli 1998 begründe keinen eigenständigen Vergütungsanspruch des \nKlägers gegen den Beklagten, sondern regele lediglich, dass im Falle des Vorliegens \nder sozialhilferechtlichen Voraussetzungen - Bedürftigkeit des Hilfeempfängers sowie \nNotwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahme - eine Abrechnung nach \nFallpauschalen erfolge, wird durch das diesbezügliche Zulassungsvorbringen nicht \ndurchgreifend in Frage gestellt. \n\n5\n\nDas sinngemäße Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe einen eigenständigen \nAnspruch des Klägers gegen die Beklagte nach Maßgabe der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Miet- und \nKostenübernahmeerklärungen eines Sozialhilfeträgers gegenüber dem Vermieter \neines sozialhilfebedürftigen Mieters zu Unrecht verneint, greift nicht durch. \n\n6\n\nNach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n7\n\n- Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91 -, BVerwGE 96, 71; ihm folgend: OVG \nNRW, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -, FEVS 52, 303 - \n\n8\n\nreicht weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und \nzuverlässigem Zahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger \nverfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchenden Unterkunft und Heizung \nzu sichern, schon für die Annahme aus, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner \nErklärung, er \"übernehme\" die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und \nwerde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen (überweisen), eine eigene \nmateriellrechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen. Denn \ndieser Interessenlage werde im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, die den \nInhalt der Übernahmeerklärung darin erblickt, dass der Sozialhilfeträger den \nVermieter über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten \neinschließenden Hilfeanspruchs des Mieters unterrichtet und (unter der \nVoraussetzung fortbestehender Hilfebedürftigkeit) zugleich eine bestimmte \nverwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs , nämlich die Überweisung \nder mietvertraglich zu zahlenden Beträge direkt an den Vermieter, bekannt gibt. \nDiese Verfahrensweise schließe die Gefahr aus, dass ein sozialhilfeberechtigter \nMieter die an ihn gezahlten Leistungen für die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig \nan den Vermieter weiterleitet. Sie trage damit dem Vermieterinteresse ebenso \nRechnung wie dem vom Sozialhilfeträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer \nwirksamen Sozialhilfegewährung. Es müssten daher besondere Umstände \nhinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Vermieter gegenüber \nabgegebene Übernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers beschränke sich nicht auf \ndie Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern \nbezwecke m e h r, nämlich die Begründung einer materiellrechtlichen \nZahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig sei vor allem, dass der \nSozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht \nhat. Allein die Interessenlage rechtfertige im Zweifel noch nicht die Annahme eines \nVermieteranspruchs. \n\n9\n\nDie Ansicht des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Vorbehalt, dass ein \nsozialhilferechtlicher Bedarf besteht, den der Hilfesuchende weder selbst noch mit \nHilfe anderer decken kann, zum Auslegungskriterium für das Vorliegen einer \nrechtsverbindlichen Kostenübernahmeerklärung gemacht, obwohl auch der \neigenständige Anspruch des Leistenden unter diesem Vorbehalt stehe, trifft \nausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht zu. Denn die \nentsprechende Wendung ergänzt den maßgeblichen Obersatz des \nVerwaltungsgerichts - \"Sie begründet demgegenüber keinen eigenständigen \nRechtsanspruch des Leistungserbringers gegen den Träger der Sozialhilfe\" - \nlediglich durch eine positive Beschreibung der getroffenen Regelung und ist nicht \netwa Teil der nachfolgenden Begründung. \n\n10\n\nEbensowenig zutreffend ist das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht \nhabe einen eigenständigen Anspruch des Klägers \"in erster Linie allein mit Blick auf \ndie wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten verneint\". Denn das \nVerwaltungsgericht hat seine Annahme, dem Kläger sei durch die Vereinbarung vom \n2. Juli 1998 kein eigenständiger Zahlungsanspruch gegen die Beklagte eingeräumt \nworden, im wesentlichen mit dem Inhalt der Vereinbarung (Erwähnung des \nAntragsformulars) und des verwendeten Antragsformulars begründet. Die sich an \ndiese Feststellungen anschließende Äußerung des Verwaltungsgerichts, die von ihm \nhier angenommene rechtliche Situation entspreche im wesentlichen derjenigen, die \netwa bestehe, wenn der Sozialhilfeträger die Unterkunftskosten unmittelbar an den \nVermieter überweise, ohne dass deshalb schon ein unmittelbarer Rechtsanspruch \ndes Vermieters gegenüber dem Träger der Sozialhilfe bestehe, dient erkennbar nur \nder Erläuterung des gefundenen Ergebnisses durch einen Vergleich mit dem nach \nder bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Miet- und \nKostenübernahmeerklärungen eines Sozialhilfeträgers anzunehmenden Regelfall. \n\n11\n\nAuch die von dem Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, auch bei den \nVergütungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG werde davon ausgegangen, \ndass sie die Höhe der abrechnungsfähigen Leistungen im Falle des Vorliegens der \nsozialhilferechtlichen Voraussetzungen festlegen, nicht jedoch, dass sie einen \neigenständigen Anspruch der Einrichtung gegenüber dem Sozialhilfeträger \nbegründen, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht in ernstliche Zweifel gezogen. \nInsoweit mag offen bleiben, ob die Auffassung des Klägers, bei dem zwischen den \nParteien geschlossenen Vertrag handele es sich nicht um eine \nVergütungsvereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 BSHG, zutrifft.\n\n12\n\nVgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2004 - 12 B 1427/04 - \n(betreffend \"Q. e. V.\"). \n\n13\n\nDenn das Verwaltungsgericht hat eine solche Feststellung jedenfalls nicht \ngetroffen, sondern lediglich eine vergleichende Betrachtung mit der \"ähnlichen \nKonstellation der Hilfegewährung in einer Einrichtung\" angestellt; bei einem Vergleich \nnur als ähnlich bewerteter Konstellationen aber müssen denknotwendig auch \nUnterschiede vorhanden sein. Das weitere Zulassungsvorbringen in diesem \nZusammenhang, die (zum Vergleich herangezogene) Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 \nBSHG begründe einen eigenständigen Anspruch des Leistungserbringers, trifft nicht \nzu. \n\n14\n\nVgl. Münder, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 93 Rn. 32, und in Rothkegel, \nSozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, III Kap. 33 Rn. 25; W. Schellhorn/H. Schellhorn, \nBSHG, 16. Aufl. 2002, § 93 Rn 23a; vgl. zu den Grundstrukturen des \nsozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses anhand der rechtlichen Beziehungen \nzwischen Patienten, einem Hauskrankenpflegedienst und dem Sozialhilfeträger \nauch: OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2006 - 12 A 3686/05 -, m. w. N., \nbestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10. August 2007 - 5 B 179.06 -.\n\n15\n\nLediglich dann, wenn der Sozialhilfeträger dem Leistungserbringer gegenüber \neine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat, stellt sich die Frage, ob in dieser \nErklärung unzweifelhaft der Rechtswille des Sozialhilfeträgers zum Ausdruck \ngekommen ist, dem Leistungserbringer einen eigenen Zahlungsanspruch \neinzuräumen, was indes im (hier nach den vorstehenden Ausführungen von dem \nVerwaltungsgericht zugrundegelegten) Regelfall nicht angenommen werden \nkann.\n\n16\n\nVgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2002 - 4 A \n457/01 -, FEVS 54, 451; Münder, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 93 Rn. 34 bis 36, \nund in Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, III Kap. 33 Rn. 26. \n\n17\n\nDas weitere sinngemäße Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe \nverkannt, dass hier besondere Umstände gegeben seien, die die Annahme \nrechtfertigten, die getroffene Vereinbarung bezwecke die Begründung einer \nmateriellrechtlichen Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger, \nund dass die Beklagte insbesondere ihren dementsprechenden \nRechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe, greift nicht \ndurch.\n\n18\n\nEin solcher Rechtsbindungswille ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers \nnicht aus Nr. 7 der Vereinbarung vom 2. Juli 1998. Dem Wortlaut der darin \nenthaltenen Regelung, nach der pro Klient (neben einer einmaligen \nAufnahmepauschale) zur Abgeltung der Behandlungsleistungen eine näher \nfestgelegte monatliche Fallpauschale \"abrechenbar\" ist, lässt sich nicht entnehmen, \ndass die Abrechnung gerade auf der Grundlage eines Zahlungsanspruchs des \nKlägers erfolgen und nicht nur im Rahmen einer gewollten verwaltungstechnisch \nvereinfachten Abwicklung stattfinden sollte. Auch die Argumentation des Klägers, die \nvereinbarten Fallpauschalen wären leergelaufen, wenn diese nicht als die Parteien \nbindende Regelung begriffen würden, überzeugt nicht. Denn der Regelung, dass der \nKläger in Bezug auf die Klienten, die zu dem ihm zugestandenen \nPatientenkontingent zählten, nur die näher bestimmten festen Beträge abrechnen \ndarf, kommt schon durch eine solche Auslegung die gewollte Verbindlichkeit zu, nach \nder der Zahlungsanspruch des Klägers gegen den jeweiligen Klienten aus dem \nBehandlungsvertrag im Interesse der Beklagten, die die Sozialhilfeleistungen an die \nHilfeempfänger zu leisten hat und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung \ntatsächlich dem Kläger überweist, auf die vereinbarten Pauschalen begrenzt wird. \nEine solche Auslegung hätte auch nicht etwa in dem - von dem Kläger selbst wohl für \nunwahrscheinlich gehaltenen - Fall die Annahme eines unzulässigen Vertrags zu \nLasten des Hilfeempfängers gerechtfertigt, in welchem die Fallpauschale höher als \neine Vergütung nach der Gebührenordnung für Ärzte gewesen wäre. Denn auch in \neinem solchen Fall war der Hilfeempfänger durch die vereinbarte Direktabwicklung \nvon vornherein keinem Zahlungsbegehren des Klägers ausgesetzt und damit nicht \nnachteilig betroffen. Ein Wille der Beklagten, dem Kläger einen direkten \nZahlungsanspruch einzuräumen, lässt sich vor dem Hintergrund der vorstehenden \nAusführungen auch nicht mit dem Argument begründen, die Beklagte habe mit dem \nKläger eine die Vergütung regelnde Vereinbarung getroffen, obwohl keine \nNotwendigkeit zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bestanden habe. \n\n19\n\nAngesichts dieses Befundes spricht alles dafür, dass dem Kläger mit der \nRegelung in Nr. 7 der Vereinbarung kein eigener Zahlungsanspruch gegen die \nBeklagte eingeräumt worden ist. Für diese Annahme streitet gerade auch das \nzentrale und von dem Kläger nicht in Zweifel gezogene Argument des \nVerwaltungsgerichts, es könne deshalb nicht von einem eigenständigen Anspruch \ndes Klägers ausgegangen werden, weil das Antragsformular ausdrücklicher \nGegenstand der Vereinbarung war. Denn diese ebenfalls unter Nr. 7 der \nVereinbarung getroffene Regelung, nach der der Antrag auf Kostenübernahme auf \ndem entsprechenden Vordruck an das Amt für Soziales und Wohnen der Beklagten \nzu richten war, hätte keinen Sinn ergeben, wenn der Zahlungsanspruch gegen die \nBeklagte nicht dem jeweiligen Hilfeempfänger, sondern dem Kläger als \nLeistungserbringer zugeordnet gewesen wäre. Lediglich ergänzend sei noch darauf \nhingewiesen, dass auch die Verwendung des Begriffs \"Überweisungsbetrag\" in Nr. 7 \nder Vereinbarung für den von der Beklagten an den Kläger pro Patient monatlich zu \nzahlenden Betrag einen deutlichen Hinweis darauf gibt, dass insoweit nur eine \nverwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Sinne der zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbart war. \n\n20\n\nDass dem Kläger ein eigenständiger Zahlungsanspruch gegen die Beklagte \neingeräumt war, ergibt sich auch nicht aus Nr. 6 der Vereinbarung. Denn auch der \nRegelung, nach der die im Rahmen der Substitution erforderlichen Urinproben \nausschließlich durch das Amt für Umweltschutz und Lebensmitteluntersuchung der \nBeklagten ausgewertet und die Kosten hierfür intern verrechnet, d. h. nach Nr. 7 der \nVereinbarung von der gezahlten Pauschale vorweg abgezogen wurden, kann nur \nentnommen werden, dass mit ihr eine vereinfachte Handhabung des \nZahlungsverkehrs bezweckt war. Der Kläger hatte sich in der Vereinbarung darauf \neingelassen, als begutachtende Stelle nur das angeführte Amt des Beklagten zu \nwählen, und war deshalb jeweils dessen Gebührenansprüchen ausgesetzt, die er \nwegen der Begrenzung seines Zahlungsanspruchs gegen den jeweiligen Patienten \nauf die Pauschalbeträge auch nicht auf diese abwälzen konnte und deshalb selbst \nerfüllen musste. In dieser Situation entsprach es verwaltungspraktischen Gründen, \nden jeweiligen Überweisungsbetrag von vornherein um die für die Urinproben \nentstandenen Gebühren zu kürzen. \n\n21\n\nDer behauptete eigenständige Zahlungsanspruch kann auch nicht aus \nRegelungen der durch Nr. 1 der Vereinbarung als Grundlage dieser Vereinbarung \nbezeichneten \"Richtlinien über die Durchführung der ambulanten Methadon-\nSubstitution als Integrationshilfe nach §§ 39 ff. BSHG\" der Beklagten hergeleitet \nwerden. Das Vorbringen, die Beklagte müsse dem Kläger deshalb einen direkten \nVergütungsanspruch eingeräumt haben, weil ihr nur so auch ein Anspruch auf \nErbringung solcher ärztlichen Leistungen zustehe, die den Qualitätsstandards der \nRichtlinien entsprächen, ist nicht nachvollziehbar. Denn die von dem Kläger \neingegangen Verpflichtung, die nach der Ermächtigung in Nr. 2 der Vereinbarung im \nRahmen des Substitutionsprogrammes der Beklagten substituierbaren Personen \ngemäß den Anforderungen der Richtlinien zu behandeln (\"Leistungsvertrag\"), muss, \nwie schon die Existenz einseitig verpflichtender Verträge belegt, nicht \nnotwendigerweise mit der Einräumung eines (direkten) Gegenanspruchs (hier: \nZahlungsanspruchs) einhergehen. Die Regelung unter Nr. 2.1 der Richtlinien, nach \nder das Amt für Soziales und Wohnen der Beklagten als Kostenträger und somit als \nBeteiligter in den Behandlungsvertrag aufzunehmen war, lässt ebenfalls nicht \nerkennen, dass dem Kläger ein eigenständiger Zahlungsanspruch gegen die \nBeklagte eingeräumt war. Denn gerade der in den Richtlinien unmittelbar zuvor \nausdrücklich festgelegte Umstand, dass der Arzt vor Beginn der Behandlung mit dem \nPatienten einen Behandlungsvertrag abzuschließen hatte, sowie die weiteren \nRegelungen der Richtlinien, nach denen der Drogenabhängige kurzfristig einen \nAntrag beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu stellen (Nr. 2.3) und letzterer - \nnatürlich dem Antragsteller und deshalb dem Patienten gegenüber - über die \nKostenübernahme zu entscheiden hatte (Nr. 2.4), sprechen jedenfalls im \nZusammenspiel deutlich dafür, dass die Vertragsparteien von einem (durch die \nPauschalen der Höhe nach bestimmten) Zahlungsanspruch des Klägers gegen den \njeweiligen Patienten aus dem Behandlungsvertrag und einem Hilfeanspruch des \njeweiligen Patienten gegen die Beklagte ausgegangen sind und deshalb einen \ndirekten Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint haben. \n\n22\n\nAuch der Hinweis des Klägers auf Anlage 1 zu den Richtlinien ist nicht geeignet, \nden behaupteten Anspruch zu begründen. Soweit dort auf Seite 2 die ärztlichen \nLeistungen näher geregelt werden, ergibt sich das schon aus dem bereits \nhervorgehobenen Umstand, dass einer von dem Kläger eingegangenen \nLeistungsverpflichtung nicht notwendigerweise ein Gegenanspruch \n(Zahlungsanspruch) gegenüberstehen muss. Dass alle in der Praxis für die \nSubstitution anfallenden Kosten nach dieser Regelung in Form einer Fallpauschale \nvom Sozialhilfeträger \"abgegolten\" werden sollten, lässt ebenfalls nicht erkennen, \ndass diese Abgeltung gerade durch Einräumung eines direkten Zahlungsanspruchs \nerfolgen sollte, zumal der Zweck der Regelung ohne weiteres darauf beschränkt sein \nkonnte, den Zahlungsanspruch des Klägers gegen den jeweiligen Hilfeempfänger der \nHöhe nach zu begrenzen, um letztlich den Kostenträger zu schützen. \n\n23\n\nMit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist auch das Zulassungsvorbringen \nzu Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung nicht geeignet, ernstliche Zweifel \nan der Feststellung des Verwaltungsgerichts zu begründen, dem Kläger stehe der \nbehauptete Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Denn aus dem Interesse \nder Beklagten, im Rahmen ihres Substitutionsprogrammes die Ausgaben für die \nBehandlung möglichst gering zu halten, in Bezug auf die Behandlungen einen hohen \nQualitätsstandard zu sichern und Rechtssicherheit zu schaffen, folgt nicht, dass zur \nVerwirklichung dieses Interesses gerade die Vereinbarung eines eigenständigen \nZahlungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten notwendig oder auch nur \nsinnvoll gewesen wäre. \n\n24\n\nErnstliche Zweifel im o. g. Sinne werden ferner nicht mit dem Hinweis auf die in \ndem verwendeten Antragsformular enthaltene vorgedruckte Erklärung des \nAntragsstellers (Hilfesuchenden) begründet, er werde, falls ein Eigenanteil an den \nKosten der Behandlung verbleibe, diesen selbst an den Arzt bzw. die \nSubstitutionsambulanz überweisen. Diese Erklärung steht erkennbar im \nZusammenhang mit der im vorhergehenden Satz vorgegebenen, bereits vom \nVerwaltungsgericht hervorgehobenen Erklärung des Antragstellers, die da lautet: \n\"Die aus diesem Antrag entstehenden Kostenerstattungsbeträge für die ärztlichen \nLeistungen meiner Substitutionsbehandlung bitte ich, direkt an den behandelnden \nArzt bzw. die behandelnde Substitutionsambulanz zu überweisen.\" Diese \nvorgedruckte Erklärung in dem von den Parteien vorgesehenen Antragsformular \nverdeutlicht, dass die Parteien - entgegen dem Zulassungsvorbringen - von einem \nZahlungsanspruch des Hilfeempfängers gegen die Beklagte und des Klägers gegen \nden Hilfeempfänger und deshalb nicht von einem Zahlungsanspruch des Klägers \ngegen die Beklagte ausgegangen sind. Denn nur in einer solchen Konstellation ergibt \ndie Erklärung des Hilfeempfängers einen Sinn, die eigentlich ihm zustehenden \nKostenerstattungsbeträge nicht an ihn, sondern direkt an den behandelnden Arzt \nbzw. an die behandelnde Substitutionsambulanz auszukehren. Mit seiner weiter \nvorgegebenen und von dem Kläger hervorgehobenen Erklärung, einen etwaigen \n\"Eigenanteil\" selbst an den Arzt bzw. die Substitutionsambulanz zu überweisen, stellt \nder jeweilige Hilfeempfänger vor diesem Hintergrund lediglich klar, dass er insoweit, \nals ein Hilfeanspruch nicht besteht, seine dem Kläger gegenüber aus dem \nabgeschlossenen Behandlungsvertrag folgende Zahlungsverpflichtung erfüllen wird. \nDass Sinn dieser Erklärung sein könnte, die Beklagte gegen eine \n\"Doppelinanspruchnahme\" zu schützen, erschließt sich demgegenüber nicht. \n\n25\n\nFerner greift auch die Erwägung des Klägers nicht durch, dem Kläger müsse \ndeshalb ein eigenständiger Zahlungsanspruch gegen die Beklagte eingeräumt \nworden sein, weil er gegen die Beklagte bei Zugrundelegung der Rechtsprechung \ndes OVG NRW\n\n26\n\n- Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -, a. a. O., m. w. N. - \n\n27\n\nnicht einmal mit Erfolg auf Feststellung gegen die Beklagte klagen könne, dass \nein Hilfeanspruch des betroffenen Hilfeempfängers bestehe, und deshalb ansonsten \nnach der Vereinbarung vom 2. Juli 1998 verpflichtet gewesen wäre, in dem Wissen \nkostenlos vorzuleisten, von dem Hilfeempfänger keine Vergütung erlangen zu \nkönnen. Denn insoweit war der Kläger schon dadurch hinreichend geschützt, dass \ndie Beklagte sich mit der Vereinbarung verpflichtet hatte, die für die Behandlung \nvereinbarten Pauschalen dem Kläger nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 7 der \nVereinbarung als Vorschuss zu überweisen; einer Auslegung der Vereinbarung \ndahin, dass dem Kläger ein eigenständiger Zahlungsanspruch gegen die Beklagte \neingeräumt sei, bedurfte es mithin auch unter diesem Aspekt nicht. \n\n28\n\nIn Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger den \nbehaupteten Anspruch auch nicht auf an ihn abgetretene Ansprüche der Patienten \nauf Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG stützen könne, fehlt es \nbereits an jeglicher Darlegung von Zulassungsgründen. Im übrigen hat der Kläger im \nRahmen seines oben behandelten Vorbringens dazu, dass ihm aufgrund der \nVereinbarung ein direkter Vergütungsanspruch gegen die Beklagte zustehe, selbst \nmit der mangelnden Abtretbarkeit solcher Ansprüche gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG \nargumentiert und damit sinngemäß eingeräumt, dass (jedenfalls) dieser von dem \nVerwaltungsgericht angeführte, die Verneinung von Ansprüchen aus abgetretenem \nRecht selbständig tragende Grund durchgreift. \n\n29\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. \n2 wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen \nwerden kann. \n\n30\n\nSchließlich ist auch der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. \n4 VwGO nicht gegeben. Eine die Berufung nach dieser Vorschrift eröffnende \nDivergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn im Zulassungsantrag ein \ninhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter \nRechtssatz benannt wird, mit welchem das Verwaltungsgericht von einem in der \nRechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten \nebensolchen Rechtssatz in Anwendung der selben Rechtsvorschrift abweicht. Hieran \nfehlt es vorliegend. Der Kläger hat schon keinen abstrakten Rechtssatz des \nVerwaltungsgerichts im o. g. Sinne benannt, sondern macht im Ergebnis lediglich \nRechtsanwendungsfehler geltend, die schon vom Ansatz her eine \nDivergenzzulassung nicht rechtfertigen und im übrigen, wie die Ausführungen zum \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gezeigt haben, auch nicht vorliegen. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n32\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das \nangefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/12-a-3963-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/12-a-3963-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253034","retrieved":"2026-07-09 02:16:11.437283+00:00"}}