{"status":"available","doknr":"OLD253033","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0731.12A151.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-31","aktenzeichen":"12 A 151/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens, \nmit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht \nerstattungsfähig sind. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, der Beklagte habe seine \nErmessensentscheidung auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt, weil er zu \nUnrecht davon ausgegangen sei, dass der Kläger als zu kündigender Arbeitnehmer \nim Rahmen des zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber abgeschlossenen \nInteressenausgleichs benannt worden sei. \n\n4\n\nDer Einwand, die Frage, ob der Kläger im Ergebnis nach dem geschlossenen \nInteressenausgleich und der dazugehörenden Personalliste zu den zu kündigenden \nMitarbeitern gehöre, sei von ihm im Rahmen seines eingeschränkten Ermessens \nnicht endgültig zu entscheiden gewesen, und die damit wohl sinngemäß erhobene \nBehauptung, er habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den Kläger \ngar nicht als zu kündigenden Mitarbeiter angesehen, findet in dem \nZustimmungsbescheid vom 15. Januar 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. April 2007 nicht einmal ansatzweise eine Stütze. \nSchon die - wenn auch auf offenkundige Fehler beschränkte - Prüfung des \nBeklagten, ob die Kündigung durch die getroffene Sozialauswahl gerechtfertigt sei, \nund die in diesem Rahmen getroffene Feststellung, dass bei den Auswahlkriterien die \nSchwerbehinderung berücksichtigt worden sei, implizieren die Annahme, dass der \nBeklagte den Kläger als einen Arbeitnehmer angesehen hat, der dem Kreis der nach \nder Sozialauswahl zu kündigenden Arbeitnehmern unterfällt. Konkrete \nAnhaltspunkte, die gleichwohl erkennen lassen, dass trotz dieser Prüfung gerade \ndiese Frage letztlich offengelassen und der Prüfung der Arbeitsgerichte vorbehalten \nwerden sollte, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.\n\n5\n\nIst aber - wie hier für das Zulassungsverfahren - davon auszugehen, dass das \nIntegrationsamt bzw. der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt in seiner \nEntscheidung Fragen der Sozialauswahl nicht offen gelassen, \n\n6\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1995 \n\n7\n\n- 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 ff., und vom 11. November 1999 - 5 C 23.99 -, \nBVerwGE 110, 67 ff.,\n\n8\n\nsondern - wie hier - einer die Sozialauswahl regelnden Betriebsvereinbarung \neinen bestimmten Regelungsgehalt beigemessen und dies seiner \nErmessensentscheidung zugrundegelegt hat, dann unterliegt die \nErmessensentscheidung auch insoweit einer verwaltungsgerichtlichen \nÜberprüfung.\n\n9\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die der Ermessensentscheidung \nzugrundeliegende Einstufung des Klägers als ein nach der Sozialauswahl zu \nkündigender Mitarbeiter zu Unrecht erfolgt sei, wird ebenfalls durch die Begründung \ndes Zulassungsantrags nicht erschüttert. Der Hinweis des Beklagten, in die \nSozialauswahl der zu kündigenden Mitarbeiter nach § 1 Abs. 3 KSchG könnten \nschwerbehinderte Mitarbeiter, denen erst nach Einholung der nach dem Gesetz \nerforderlichen Zustimmung gekündigt werden könne, nicht einbezogen werden, so \ndass unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten die Einordnung des Klägers in dem \nInteressenausgleich mit Namensliste als nicht zu kündigenden Mitarbeiter mit der \nzusätzlichen Bemerkung \"Antrg. A. Zustg.\" vertretbar und nachvollziehbar sei, lässt \njeglichen konkreten Anhaltspunkt dafür vermissen, dass die Betriebsvereinbarung \nvom 15. August 2006 gerade diesem Umstand Rechnung tragen sollte. \n\n10\n\nDie Betriebsvereinbarung selbst lässt dies jedenfalls nicht erkennen. Denn die \nschwerbehinderten Arbeitnehmer, die ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer und die \nArbeitnehmer mit einem Bergmannsversorgungsschein (BVS) sind gerade nicht von \nvornherein aus der Sozialauswahl herausgenommen, sondern unter Zuerkennung \neines gesonderten Punktwertes in die Sozialauswahl nach Vergleichsgruppen \neinbezogen worden (vgl. § 3 Nr. 2e, § 4 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung). \n\n11\n\nDie Bestimmungen in § 4 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung regeln, dass die nicht \nvon einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer farblich grün unterlegt werden (Satz \n1), wohingegen es bei den von der Kündigung betroffenen Mitarbeitern bei dem \nnormalen (weißen) Untergrund verbleibe. Abgesehen von der sprachlichen \nUngenauigkeit ergibt sich hieraus und aus dem systematischen \nRegelungszusammenhang mit der nach § 4 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung \naufzustellenden Personalliste eindeutig, dass die fehlende farbliche Markierung des \nNamens eine Mitarbeiters in jener Liste diejenigen Personen bestimmt, die \"von der \nKündigung betroffen\" sein sollen, und dass die farbliche Unterlegung des jeweiligen \nNamens mit grüner Farbe die \"nicht von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmer\" \nfestlegt. Auch diese vertraglich vereinbarten Funktionsbestimmungen der farblichen \nMarkierung bzw. ihres Fehlens lassen eine Reduzierung des Geltungsbereichs des § \n4 Nr. 3 der Betriebsvereinbarung nur auf diejenigen in der Liste aufgeführten \nArbeitnehmer, die nicht schwerbehindert oder einem Schwerbehinderten \ngleichgestellt sind oder die nicht über einen Bergmannsversorgungsschein verfügen, \nnicht einmal ansatzweise erkennen. \n\n12\n\nDer Zusatz \"Antrg. a. Zustg.\" ist insoweit unergiebig, weil aus ihm allein, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht abgeleitet werden kann, dass \ntrotz einer farblichen Unterlegung des Namens des jeweiligen Arbeitnehmers in der \nListe mit grüner Farbe und der damit kraft der Regelung in § 4 Nr. 3 Satz 1 der \nBetriebsvereinbarung erfolgten Einstufung als \"nicht von einer Kündigung betroffenen \nArbeitnehmer\" eine Kündigung gleichwohl erfolgen sollte. Eine substantiierte \nDarlegung wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil - worauf das \nVerwaltungsgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat - der Kläger im Rahmen der \nPunktwertung der Sozialauswahl einen Gesamtpunktwert von 97 erzielt hat und mit \ndiesem Gesamtpunktwert in einem Bereich liegt, in dem auch andere nicht \nbesonders geschützte Mitarbeiter oder sog. Schlüsselkräfte (vgl. § 3 Nr. 1, § 4 Nr. 4 \nder Betriebsvereinbarung) durch entsprechende farbliche Unterlegung ihres Namens \nin der Liste von einer Kündigung ausgenommen worden sind.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 , 188 Satz 2 Halbsatz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253033","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/12-a-151-08","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253033","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253033","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-31/12-a-151-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253033","retrieved":"2026-07-09 02:16:11.361373+00:00"}}