{"status":"available","doknr":"OLD253077","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0730.4B2056.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-30","aktenzeichen":"4 B 2056/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig (1.) und begründet (2.).\n\n3\n\n1. Die Beschwerdeschrift des Antragsgegners vom 10. Dezember 2007 entspricht den \nAnforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. In diesem Schriftsatz hat sich der \nAntragsgegner zur Begründung seiner Beschwerde u.a. auf den Beschluss des Senats vom \n29. (gemeint: 30.) November 2007 - 4 B 1244/07 - berufen. Aus dieser Entscheidung ergibt \nsich ohne weiteres die Unrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nBeschluss angestellten Erwägungen. Vom Antragsgegner etwa die Wiedergabe des Inhalts des \nin Bezug genommenen Senatsbeschlusses zu verlangen, wäre bloße Förmelei und wird vom \nGesetz nicht gefordert. Hiervon ausgehend kommt es auf das weitere Vorbringen in der \nBeschwerdeschrift unter dem Blickwinkel des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht an. \n\n4\n\n2. Das Verwaltungsgericht hat dem einstweiligen Rechtsschutzantrag zu Unrecht \nentsprochen. \n\n5\n\nNach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht \nAlles dafür, dass sich die streitige Ordnungsverfügung des Antragsgegners im \nHauptsacheverfahren als rechtmäßig erweist (a). Eine dies zu Grunde legende Abwägung des \nSuspensivinteresses der Antragstellerin und der für die Vollziehung der angegriffenen \nOrdnungsverfügung streitenden öffentlichen Interessen geht zu Lasten der Antragstellerin aus \n(b). \n\n6\n\na) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es bei \nUntersagungsanordnungen der vorliegenden Art maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage \nzum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also auf den Zeitpunkt der Entscheidung \ndes Senats, ankommt.\n\n7\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 - Juris Rn. 55 f., m.w.N.; vgl. \nferner (für eine finanzdienstaufsichtsrechtliche Verfügung) Bundesverwaltungsgericht, Urteil \nvom 27. Februar 2008 - 6 C 11.07 -, Juris Rn. 20, sowie Bundesverfassungs- gericht, \nBeschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR 2218/ 06 -, Juris Rn. 38.\n\n8\n\nIst der Anspruch des Klägers auf Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes im \nmaßgeblichen Zeitpunkt infolge einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage \nweggefallen, so ist der Kläger, was seine schutzwürdigen Interessen anlangt, hinreichend \ndadurch gesichert, dass - erstens - die Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht zu seinen \nLasten verwertet werden darf, ohne ihm eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu \ngeben, und er - zweitens - die Kostenlast durch eine Erledigungserklärung abwenden \nkann.\n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 87.88 -, NVwZ 1991, \n360.\n\n10\n\nLediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 5. November 2007 auch unter Zugrundelegung der bis zum 1. Januar \n2008 bestehenden Rechtslage nach summarischer Prüfung rechtmäßig war, wie sich aus der \nunter 1. angeführten Senatsrechtsprechung, die den Beteiligten bekannt ist, ergibt.\n\n11\n\nErmächtigungsgrundlage der streitigen Verfügung ist nunmehr § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 \nGlüStV. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die \nVeranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung \nhierfür untersagen.\n\n12\n\nGemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW ist in Fällen der vorliegenden Art weiterhin die \nörtliche Ordnungsbehörde - hier der Antragsgegner - für die Untersagung illegaler \nSportwettenvermittlung zuständig. Eine Verlagerung dieser Zuständigkeit auf die \nBezirksregierung Düsseldorf, wie das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom \n21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 - angenommen hat, hat der Gesetzgeber mit §§ 18 Abs. 2 \nSatz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz nicht \nbeabsichtigt.\n\n13\n\nVgl. dazu näher etwa Senatsbeschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -, Juris.\n\n14\n\nEs spricht ferner Alles dafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte \nErmessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in \nderselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert ist, wie dies der \nSenat bei der Anwendung der §§ 14 Abs. 1 OBG, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen \nhat.\n\n15\n\nVgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. August 2006 - 4 B 1444/06 - unter Hinweis auf \nSenatsbeschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 - Juris.\n\n16\n\nDie Frage, ob Sportwetten Glücksspiele i.S.v. § 284 Abs. 1 StGB sind, ist nach Ansicht \ndes Senats durch die höchstrichterliche Rechtsprechung im bejahenden Sinne geklärt.\n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, BVerwGE 126, \n149; BGH, Urteile vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175, vom 28. November \n2002 - 4 StR 260/02 -, GewArch 2003, 332, sowie vom 1. April 2004 - I ZR 317/01 -, BGHZ \n158, 343.\n\n18\n\nVon dieser Rechtsprechung abzurücken, geben auch die Ausführungen von Dannecker, \nGutachterliche Stellungnahme zu der Frage, ob Oddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des \n§ 284 StGB sind, 20. November 2007, keinen hinreichenden Anlass.\n\n19\n\nDie der angegriffenen Untersagungsverfügung zu Grunde zu legenden Rechtsvorschriften \nbegegnen unter dem Blickwinkel von Art. 12 Abs. 1 GG keinen Bedenken. Insoweit nimmt \nder Senat Bezug auf die umfangreichen Ausführungen des 13. Senats des beschließenden \nGerichts in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, Juris. Die dagegen \ngerichteten Einwände greifen nicht durch. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Vorschriften \nüber den Vertrieb von Sportwetten. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom \n28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261, für besonders bedenklich gehaltene \nSpielteilnahme über das Internet oder über SMS ist bei Sportwetten nach § 4 Abs. 4 und § 21 \nAbs. 2 Satz 3 GlüStV verboten. In § 10 Abs. 3 GlüStV ist zudem eine Begrenzung der \nAnnahmestellen vorgesehen, die in § 5 Abs. 5 GlüStV AG NRW eine weitere \nKonkretisierung erfahren hat. Dass die gesetzlichen Regelungen damit hinter den \nAnforderungen zurückbleiben, die das Bundesverfassungsgericht formuliert hat, vermag der \nSenat nach summarischer Prüfung nicht zu erkennen.\n\n20\n\nVgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 10 CS 08.1102 -, ZfWG 2008, \n197.\n\n21\n\nSoweit geltend gemacht wird, der Gesetzgeber habe bisher keinerlei inhaltliche Kriterien \nbetreffend Art und Zuschnitt von Sportwetten geschaffen, trifft dies nicht zu. Wetten können \nnach § 21 Abs. 1 Satz 1 GlüStV lediglich als Kombinations- oder Einzelwetten auf den \nAusgang von Sportereignissen erlaubt werden. Wetten während eines laufenden \nSportereignisses sind durch § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV ausdrücklich verboten. Die Annahme \nder Antragstellerin, die Regelung im GlüStV lasse der Sache nach alle überhaupt denkbaren \nFormen der Sportwetten zu, ist demnach unrichtig. Überdies sieht § 21 Abs. 1 Satz 2 GlüStV \nvor, dass Art und Zuschnitt der Sportwetten darüber hinaus in der Erlaubnis nach § 4 GlüStV \nzu regeln sind.\n\n22\n\nEbenso wenig vermag der Senat zu erkennen, dass die Neuregelung des \nSportwettenmonopols den Anforderungen des Spieler- und Jugendschutzes nicht genügt. Der \nEinwand der Antragstellerin, der 13. Senat des beschließenden Gerichts habe sich in dem \nangeführten Beschluss hauptsächlich auf das Verbot des Internetvertriebs gestützt und den \nstationären Vertrieb nicht hinreichend berücksichtigt, ist unberechtigt. Ausweislich des \nBeschlusses (vgl. Seite 9 f. des Beschlussabdruckes) hat der 13. Senat vielmehr auch auf die \nvielfältigen Regelungen zum Spielerschutz und die Verpflichtung zum Ausschluss der \nTeilnahme Minderjähriger am Glücksspiel in den Blick genommen. Soweit im Bereich des \nVollzuges der Regelungen des GlüStV und des GlüStV AG NRW noch Defizite bestehen - \netwa auch im Bereich der Werbung für Glücksspiel, wie die Antragstellerin im einzelnen \ngeltend macht -, rechtfertigt dies grundsätzlich nicht den Schluss, die Regelungen genügten \nnicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, zumal noch kein Jahr seit ihrem \nInkrafttreten verstrichen ist. \n\n23\n\nVgl. auch BayVGH a.a.O.\n\n24\n\nDer Senat hat auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten keine durchgreifenden \nBedenken gegen die vorliegend anzuwendenden Rechtsvorschriften.\n\n25\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf die Richtlinie Nr. 98/34/EG des Europäischen \nParlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet \nder Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der \nInformationsgesellschaft (Abl. 1998 Nr. L 204/37), zuletzt geändert durch die Richtlinie \n2006/96/EG vom 20. November 2006 (Abl. 2006 Nr. L 363/81). Soweit daraus eine \nNotifizierungspflicht hinsichtlich des GlüStV AG NRW abgeleitet wird, vermag der Senat \nnicht zu ersehen, dass die vorliegend einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 3 Abs. 1, \n14 Abs. 1) der genannten Richtlinie unterfallen. Sollten andere Vorschriften des GlüStV AG \nNRW - trotz der bereits erfolgten Notifizierung des GlüStV - nach dieser Richtlinie \nnotifizierungspflichtig sein, dürfte dies die Anwendung der genannten Normen nicht \nhindern.\n\n26\n\nVgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. September 1997, C-279/94, Juris; so wohl auch \nStreinz u.a., Notifizierungspflicht von Glücksspielstaatsvertrag und Ausführungsgesetzen der \nLänder gemäß der Richtlinie Nr. 98/34/EG (Informationsrichtlinie), Seite 9 Fußnote 22.\n\n27\n\nAuch die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) werden nicht \nverletzt. Nationale Regelungen der hier in Rede stehenden Art schränken zwar die \nNiederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr ein.\n\n28\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007, C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - Placanica \nu.a. -, Rdn. 43 f., und vom 6. November 2003, C-243/01 - Gambelli u.a. -, Rdn. 45 ff, jeweils \nJuris.\n\n29\n\nSolche Einschränkungen können aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses \ngerechtfertigt sein, insbesondere durch den Verbraucherschutz, die Verhütung und \nBekämpfung von Betrügereien sowie die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu \nüberhöhten Ausgaben für Glücksspiele.\n\n30\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2007, C-260/04 -, Kommission gegen Italienische \nRepublik, Rdn. 27, Juris.\n\n31\n\nDie vorgesehenen Beschränkungen müssen allerdings verhältnismäßig sein, d. h. sie \nmüssen geeignet sein, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu gewährleisten und dürfen \nnicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist.\n\n32\n\nVgl. etwa EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn. 49.\n\n33\n\nWegen der Besonderheiten des Glücksspiels billigt der EuGH den Mitgliedsstaaten dabei \naber ein weites (Einschätzungs- und Gestaltungs-) Ermessen zu. So heißt es bereits in dem \nUrteil des EuGH vom 24. März 1994, C-275/92, Schindler, Rdn. 61, Juris:\n\n34\n\n„Diese Besonderheiten rechtfertigen es, dass die staatlichen Stellen über ein \nausreichendes Ermessen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich bezüglich der \nArt und Weise der Veranstaltung von Lotterien, der Höhe der Einsätze sowie der Verwendung \nder dabei erzielten Gewinne aus dem Schutz der Spieler und allgemeiner nach Maßgabe der \nsoziokulturellen Besonderheiten jedes Mitgliedstaates aus dem Schutz der Sozialordnung \nergeben. Somit kommt den Staaten nicht nur die Beurteilung der Frage zu, ob eine \nBeschränkung der Tätigkeiten im Lotteriewesen erforderlich ist, sondern sie dürfen diese auch \nverbieten, sofern diese Beschränkungen nicht diskriminierend sind.\"\n\n35\n\nDiese Rechtsprechung hat der EuGH wiederholt bestätigt.\n\n36\n\nVgl. Urteile vom 6. März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn. 48 sowie Urteil vom \n6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rdn. 63.\n\n37\n\nSoweit die Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die \nGelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der \nVerhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum \nSpiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und \nsystematisch zu begrenzen.\n\n38\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn. 53.\n\n39\n\nOb die nationale Regelung tatsächlich den genannten Anforderungen entspricht, ist von \ndem nationalen Gericht zu prüfen.\n\n40\n\nVgl. erneut EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rdn. 58.\n\n41\n\nVorliegend spricht Alles dafür, dass die in den Blick zu nehmenden Regelungen des \ndeutschen Rechts den dargestellten Maßstäben genügen. Dabei kann der Senat offen lassen, \nob der EuGH die Forderung nach einer kohärenten und systematischen Begrenzung der \nWetttätigkeit auf den gesamten Bereich des Glücksspiels, den monopolisierten Bereich oder \nnur auf den jeweils betroffenen einzelnen Glücksspielsektor - hier die Sportwetten - \nbezieht.\n\n42\n\nVgl. dazu nur Beschluss des 13. Senats vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - mit \nzahlreichen Nachweisen zu den unterschiedlichen Auffassungen.\n\n43\n\nDenn selbst wenn sämtliche Glücksspielsektoren in den Blick zu nehmen sind, ist nach \nsummarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Vorschriften des GlüStV und des dazu \nerlassenen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes dem Anliegen gerecht werden, das \nGlücksspiel systematisch und kohärent zu begrenzen. Aus dem Erfordernis einer kohärenten \nund systematischen Regelung folgt zur Überzeugung des Senats nicht, dass der Gesetzgeber \ngehalten ist, für alle Bereiche des Glücksspiels eine einheitliche, im wesentlichen \ninhaltsgleiche Regelung zu schaffen. Er kann den Glückspielmarkt vielmehr differenziert \nausgestalteten Normen unterwerfen, die den Besonderheiten der verschiedenen \nGlücksspielarten Rechnung tragen. Dabei ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich auch gestattet, \nneu hinzukommende Glücksspielangebote, die zu einer wesentlichen Erweiterung der \nGlücksspielmöglichkeiten und erheblichen zusätzlichen Gefahren führen, stärkeren \nBegrenzungen zu unterwerfen als das bereits vorhandene Glücksspielangebot, um auf diese \nArt und Weise eine hinreichende Kanalisierung des Glücksspielbetriebs sicher zu stellen. \n\n44\n\nVgl. dazu auch BayVGH a.a.O., Rn. 29.\n\n45\n\nDie Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums sind erst dann überschritten, wenn die \ngesetzliche Regelung einzelner Glücksspielbereiche für sich genommen nicht erforderlich und \ngeeignet ist oder die differenzierte Regelung verschiedener Glücksspielsektoren nach \nMaßgabe der vorstehenden Grundsätze nicht hinreichend sachlich gerechtfertigt ist. Die \nMerkmale „kohärent\" und „systematisch\" erweisen sich damit in der Sache (zugleich) als \nAusdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes.\n\n46\n\nVgl. zu dessen Geltung im Europarecht etwa Oppermann, Europarecht, 2. Aufl., Rdn. 490 \nund 492; Streinz, EUV/EGV, 2003, GR-Charta Art. 20, Rdn. 6 ff.\n\n47\n\nNach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die hier in den Blick zu \nnehmenden gesetzlichen Regelungen die aufgezeigten Grenzen des gesetzgeberischen \nGestaltungsspielraums nicht überschreiten. Soweit der Sektor der Pferdewetten angesprochen \nwird, ist darauf hinzuweisen, dass auch das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922 \n(RGBl. I Seite 335, 393), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 \n(BGBl. I Seite 2407, 2149), Regelungen zur Beschränkung des Spielbetriebs enthält. Es sieht \netwa im Rahmen der Erteilung der erforderlichen Erlaubnis Beschränkungen und Auflagen zu \nden Örtlichkeiten der Wettannahme und zu den Personen vor, die Wetten annehmen und \nvermitteln dürfen (§ 2 Abs. 2 Rennwett- und Lotteriegesetz). Außerdem ist in Rechnung zu \nstellen, dass die Pferdewetten ein Marktsegment bilden, das auf Grund seiner geringen \nPopularität und des hieraus folgenden geringen Umsatzniveaus (0,5 % des Gesamtumsatzes \nder Glücksspielanbieter) nicht mit dem erheblichen Suchtpotential sonstiger Sportwetten zu \nvergleichen sein dürfte.\n\n48\n\nVgl. dazu auch Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die \nKommission der europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2008, \nVertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866, ZfWG 2008, Seite 173 (184), unter 97.\n\n49\n\nGegen das Erfordernis einer systematischen und kohärenten Begrenzung der \nGlücksspielaktivitäten dürfte auch durch die gewerberechtlichen Regelungen des Glücksspiels \nan Spielautomaten nicht verstoßen worden sein. Die Vorschriften für diesen \nGlücksspielbereich sind ebenfalls maßgeblich durch das gesetzgeberische Anliegen bestimmt, \ndie Gelegenheiten zum Spiel zu begrenzen. Der Gesetzgeber differenziert zwischen \nSpielautomaten, die lediglich in einer Spielbank (§ 33 h Nr. 1 GewO) betrieben werden \ndürfen, und solchen, die namentlich in Spielhallen und Gaststätten aufgestellt sind. Die \nSpielgeräte außerhalb von Spielbanken unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten \nEinschränkungen, die u.a. die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit \nausschließen sollen (§ 33 e Abs. 1 Satz 1 GewO). Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn \ndie Spielgeräte bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese betreffen unter anderem den \nHöchsteinsatz und den Höchstgewinn, das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur \nAnzahl der verlorenen Spiele, und das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer \nbestimmten Anzahl von Spielen (§ 33 f Abs. 1 Nr. 3 GewO). Nach der § 33 f Abs. 1 GewO \nkonkretisierenden Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar \n2006, BGBl. I Seite 280, ist der Verlust pro Stunde auf 80 Euro begrenzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 \nSpielverordnung), wobei dieser bei langfristiger Betrachtung auf höchstens 33 Euro fallen \nmuss (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) Spielverordnung). Der Gewinn pro Stunde darf 500 Euro \nnicht übersteigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Spielverordnung). Darüber hinaus sind noch weitere \nBeschränkungen für diese Spielautomaten angeordnet, wie etwa der fünfminütige Stillstand \nder Geräte nach einer Stunde Laufzeit (§ 13 Abs. 1 Nr. 5 Spielverordnung). Daneben enthält \ndie Spielverordnung weitere Maßnahmen zur Gewährleistung des Spielerschutzes wie z.B. \ndas Verbot von Jackpotsystemen (§ 9 Abs. 2 Spielverordnung) und die Verpflichtung der \nBetreiber, Warnhinweise anzubringen und Spieler auf Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen \n(§ 6 Abs. 4 Spielverordnung). Die auf die Begrenzung von Spielmöglichkeiten ausgerichtete \nRegelungskonzeption ist durch die Änderung der Spielverordnung zum 1. Januar 2006 \nhinsichtlich der höchstzulässigen Zahl von Spielgeräten in einer Spielhalle, der \nMindestquadratmeterzahl, der Mindestspieldauer sowie der Verlustgrenze und die damit \nverbundenen Lockerungen nicht aufgegeben worden. Dies wird auch dadurch belegt, dass \ngleichzeitig wichtige Neuregelungen zum Spielerschutz geschaffen wurden, so etwa die \nbereits erwähnten Vorschriften über das Verbot von Jackpotsystemen, die Anbringung von \nWarnhinweisen und Hinweisen auf Beratungsmöglichkeiten sowie über das Verbot der unter \nSpielerschutzaspekten besonders problematischen Fun-Games. Ferner ist in den Blick zu \nnehmen, dass auch in dem Bereich der von der Spielverordnung erfassten Spiele \nInternetangebote nicht erlaubt, sondern nur stationär an bestimmten Orten aufgestellte \nSpielgeräte (vgl. §§ 1 f. Spielverordnung) zulässig sind.\n\n50\n\nDer von der Antragstellerin angesprochene Bereich der TV-Gewinnspiele rechtfertigt \ngleichfalls keine andere Beurteilung. Soweit es sich nicht um Geschicklichkeitspiele handelt, \nsind diese Gewinnspiele entweder wegen des geringfügigen Spieleinsatzes keine Glücksspiele \n- wie die Antragstellerin selbst hervorhebt - oder aber es greift das Verbot des § 284 StGB. \n\n51\n\nVgl. zu den geplanten Beschränkungen für TV-Gewinnspiele etwa \nSüddeutsche Zeitung vom 11. Juli 2008, www.sueddeutsche.de.\n\n52\n\nHiervon ausgehend ist ein Verstoß gegen das Kohärenzgebot nicht erkennbar.\n\n53\n\nEntsprechendes gilt im Hinblick auf den Betrieb von Spielbanken, deren Zahl in \nNordrhein-Westfalen auf vier beschränkt ist und die nur von Personen des öffentlichen Rechts \noder durch solche juristische Personen des privaten Rechts betrieben werden dürfen, deren \nAnteile überwiegend dem Land Nordrhein-Westfalen gehören (vgl. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 \nSpielbankgesetz NRW). Auch das Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung zeigt insoweit \nkeinen hier relevanten Verstoß gegen das Kohärenzgebot auf.\n\n54\n\nDer im Hinblick auf das Kohärenzgebot von der Antragstellerin ferner vorgetragene \nEinwand, dass durch den GlüStV und das nordrheinwestfälische Ausführungsgesetz \nvorgesehene Staatsmonopol sei in Wirklichkeit nicht realisiert, trifft schon in tatsächlicher \nHinsicht - jedenfalls bezogen auf die hier maßgeblichen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen \n- nicht zu. Eine Veranstaltung von Sportwetten auf Grund der in der Beschwerdeerwiderung \nangesprochenen DDR-Erlaubnisse ist in Nordrhein-Westfalen nach wie vor nicht \nzulässig.\n\n55\n\nVgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 8. November 2004 - 4 B 1270/04 -, juris, - sowie \nBeschluss vom 9. Januar 2007 - 4 B 1498/06 -.\n\n56\n\nDass die Veranstaltung von Sportwetten in Nordrhein-Westfalen im Übrigen \ninsbesondere nicht den Anforderungen der §§ 2 und 3 GlüStV AG NRW entspricht, vermag \nder Senat anhand der Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung nicht nachzuvollziehen. \nDabei sei angemerkt, dass der in der Beschwerdeerwiderung thematisierte Internetwettbetrieb \ndurch § 4 Abs. 4 GlüStV seit dem 1. Januar 2008 verboten ist.\n\n57\n\nDen Anforderungen der Lindman-Entscheidung an die Untersuchung der \nZweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen\n\n58\n\nEuGH, Urteil vom 13. November 2003, C-42/02 , Lindman, Juris,\n\n59\n\nist nach Auffassung des Senats in Nordrhein-Westfalen schon im Hinblick auf die \nUntersuchung von Meyer/Hayer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, \nEine Untersuchung von Spielern aus Versorgungseinrichtungen, Mai 2005, erfüllt, die u.a. für \ndas Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW durchgeführt worden \nist.\n\n60\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2006 - 13 B 1799/06 -.\n\n61\n\nFür eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG ist jedenfalls im \nRahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens kein Raum.\n\n62\n\nVgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06, NJW \n2007, 1521, Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rdn 164, Dörr, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Aufl., EVR Rdn 127, jeweils m.w.N.\n\n63\n\nEine andere Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Untersagungsverfügung ergibt \nsich auch nicht im Hinblick auf die von der Antragstellerin angeführte Übergangsbestimmung \ndes § 25 Abs. 2 GlüStV. Denn entgegen dieser Vorschrift hat die Antragstellerin auch früher \nkeine öffentlichen Glücksspiele erlaubt vermittelt, wie aus der unter 1. angeführten \nSenatsrechtssprechung zur alten Rechtslage folgt.\n\n64\n\nb) Die danach vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Suspensivinteresse \nder Antragstellerin hinter die öffentlichen Interessen zurücktritt, die für die Vollziehung der \naller Voraussicht nach rechtmäßigen Ordnungsverfügung streiten. Mit Blick auf die \nmangelnde Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren hält der Senat bereits \ndie abstrakte Gefährlichkeit der Tätigkeit der Antragstellerin,\n\n65\n\nvgl. zu den von der Sportwettenvermittlung ausgehenden Gefahren näher Senatsbeschluss \nvom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -, Juris, \n\n66\n\nfür ausreichend, um einen Vorrang des Vollzugsinteresses zu bejahen.\n\n67\n\nVgl. dazu auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 - \n(entgegen dem Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -).\n\n68\n\nUnabhängig davon geht von der Sportwettenvermittlung durch die Antragstellerin \njedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Spielsucht und ihrer Folgen auch eine konkrete \nGefahr aus. \n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \nden §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n70\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-30/4-b-2056-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":4},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33f","ref_norm":"33f","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33e","ref_norm":"33e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33h","ref_norm":"33h","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-30/4-b-2056-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253077","retrieved":"2026-07-09 02:16:14.836852+00:00"}}