{"status":"available","doknr":"OLD253075","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0730.12A745.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-30","aktenzeichen":"12 A 745/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne des allein \nals Zulassungsgrund geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, der \nKläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetz vom 13. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) - RuStAG - in der bei \nseiner Geburt geltenden Fassung von seinem Vater erworben, da dieser seinerseits \ndie deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur \nRegelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) \n- 1. StAngRegG - i.V.m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen \nStaatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen \nPersonen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) erworben habe, da er zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt (21. Juni 1941) nach dem Vortrag des Klägers in U. \nim Gebiet J. ansässig gewesen sei, das zu keinem Zeitpunkt Teil des ehemaligen \nReichskommissariats Ukraine gewesen sei.\n\n4\n\nDie Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung zur wechselvollen \nGeschichte des Herkunftsortes des Klägers und seines Vaters liegen völlig neben der \nSache. Sie setzen sich an keiner Stelle substantiiert mit dem Umstand auseinander, \ndass der Ort U. eben nicht unter der Zivilverwaltung des Reichskommissariats \nUkraine stand und damit eine Einbürgerung nach der zitierten Verordnung von \nvornherein ausscheiden musste. Die bloße Behauptung des Klägers, er habe am \n21. Juni 1941 in der betreffenden Region gelebt, reicht insoweit ersichtlich nicht \naus.\n\n5\n\nHat der Kläger schon der allein entscheidungstragenden Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass der Vater nicht zu dem unter den Anwendungsbereich der \nVolkslistenverordnung fallenden Personenkreis gehörte, mit seiner \nZulassungsbegründung nichts entgegengesetzt, kommt es nicht mehr auf den \nweiteren Vortrag des Klägers an, es reiche für den Fall, dass seine Eintragung nicht \nmehr nachgewiesen werden könne, für den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit aus, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Deutsche \nVolksliste Ukraine zu erfüllen. Im übrigen trifft dieser Vortrag nach den zutreffenden \nergänzenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen \nEntscheidung, mit denen sich die die Klagebegründung lediglich wörtlich \nwiederholende Zulassungsbegründung nicht ansatzweise auseinandersetzt, nicht \nzu.\n\n6\n\nVgl. zum Nachweis der Eintragung in die deutsche Volksliste Ukraine mit einem \nvernünftige Zweifel ausschließenden Grad der Wahrscheinlichkeit als konstitutive \nVoraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urteil \nvom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = NVwZ 2007, 194.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-30/12-a-745-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-30/12-a-745-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253075","retrieved":"2026-07-09 02:16:14.676895+00:00"}}