{"status":"available","doknr":"OLD253110","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0729.15A620.07A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-29","aktenzeichen":"15 A 620/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden \nnicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wendet sich \ngegen den Widerruf seiner Asylanerkennung.\n\n3\n\nDer am 2. Januar 1976 geborene Kläger reiste im Dezember 1990 aus der Türkei aus und \nin die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegen die Ablehnung seines hier nach der Einreise \ngestellten Asylantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nerhob der Kläger Klage. Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 1995 - 18 K \n2028/92.A - wurde das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nverpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n4\n\nIn den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht aus, es könne offen bleiben, \nob der Kläger politische Verfolgung vor dem Verlassen seines Heimatlandes erlitten habe. Er \nhabe die Türkei jedenfalls wegen drohender politischer Verfolgung verlassen \n(Vorfluchtgrund). Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der 18. Kammer, dass \ndiejenigen türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit, die sich aktiv für \neine kulturelle und politische Autonomie der Kurden außerhalb oder innerhalb des türkischen \nStaatsverbandes einsetzten, entsprechende Bestrebungen unterstützten oder auch nur in den \nVerdacht einer solchen Unterstützung geraten seien, Gefahr liefen, im Rahmen der \nStrafrechtspflege verfolgt oder von Polizeimaßnahmen betroffen zu werden; auch Kurden, die \nwegen ihrer engen Beziehungen zu politisch aktiven Kurden ebenfalls diesem Umfeld \nzugerechnet würden, seien gefährdet. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts \nglaubhaft gemacht, dass er zu diesem Personenkreis gehöre. Er habe im Verlauf des \nVerfahrens substantiiert und im Wesentlichen widerspruchsfrei und nicht wechselnd \nvorgetragen. Er habe sich dem Verdacht ausgesetzt, Sympathisant der PKK zu sein und habe \nsich als Kurde in seinem Heimatland für die kurdische separatistische Bewegung eingesetzt. \nEr habe glaubhaft dargelegt, dass er als kurdische Freiheitskämpfer verkleidete Soldaten in \nvon ihm im Einzelnen erläuterte Weise durch praktische Hilfe wie Versorgung mit \nLebensmitteln unterstützt habe. Die Situation in seinem Heimatdorf sei für ihn unerträglich \ngeworden. Ständig seien die Soldaten in das Dorf gekommen, hätten die Dorfbewohner \nzusammengetrieben und ihnen vorgeworfen, den Peshmergas Essen gegeben zu haben. Die \nDorfbewohner seien auch geschlagen worden. Wegen dieses Verhaltens müsse der Kläger im \nFall seiner Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung \nbefürchten, die als politische Verfolgung anzusehen sei. Aber auch unabhängig davon, ob der \nKläger letztlich wegen seiner politischen Betätigung nach den Vorschriften des ATG \nverurteilt werden könne, sei der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen, weil er jedenfalls \nmit der Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu rechnen habe. Sein politisches \nEngagement erfülle einen Straftatbestand und ihm drohe im Rahmen des \nErmittlungsverfahrens mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrechtlich erhebliche \nHaft und Folter. In der Türkei, insbesondere in der Polizeihaft, während der der Inhaftierte \nkeinen Kontakt zur Außenwelt habe, werde systematisch gefoltert. \n\n5\n\nDurch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n14. Juli 1995 wurde der Kläger auf dieses Urteil hin als Asylberechtigter anerkannt. Zugleich \nstellte das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest.\n\n6\n\nDurch Urteil des Landgerichts E. vom 19. Dezember 2000 - XVII-26/00 - wurde der \nKläger wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \nvon 7 Jahren verurteilt. Zugleich wurde die Unterbringung des Klägers in einer \nEntziehungsanstalt angeordnet, weil das Gericht zum damaligen Zeitpunkt von der Gefahr \nausging, dass der Kläger wegen seiner Drogenabhängigkeit weitere vergleichbare Straftaten \nbegehen werde.\n\n7\n\nDer Verurteilung lagen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der \nkokainsüchtige Kläger hatte zur Finanzierung seiner Drogensucht bei einem Berufsspieler \nSchulden in Höhe von ca. 8.000 DM gemacht. Dieser drängte auf Rückzahlung und schlug \ndem Kläger vor, illegale Spielclubs zu überfallen, um sich auf diese Weise die notwendigen \nGeldmittel zu verschaffen. Bei einem ersten Überfall, den er gemeinsam mit einem Mittäter \nausführte, bedrohte der Kläger seine Opfer mit einer scharfen Pistole. Insgesamt erbeuteten \nder Kläger und sein Mittäter bei diesem Überfall ca. 3.500 DM. Bei einem zweiten Überfall, \nfür den der Kläger noch zwei weitere Täter mit angeworben hatte, erbeuteten der Kläger und \nseine Mitangeklagten mindestens 17.000 DM, einen Ring und ein Handy. Bei dieser Tat \nführten der Kläger und die Mitangeklagten eine geladene Pistole, eine möglicherweise nicht \nschussfähige Maschinenpistole, einen Totschläger und ein Elektroschockgerät mit sich. \n\n8\n\nVom 10. April 2001 bis zum 26. September 2006 befand sich der Kläger in den \nrheinischen Kliniken C. -I. - Forensische Psychiatrie - im Therapieprogramm für \ndrogenabhängige Straftäter. Die Entlassung beruht auf dem Beschluss des Landgerichts L. \nvom 5. September 2006 - 180 StVK 59/06 -, in dem die weitere Vollstreckung der \nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt und der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts \nE. vom 19. Dezember 2000 zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Jahren zuvor hatte \ndie Strafvollstreckungskammer mehrfach - zuletzt mit Beschlüssen vom 3. März 2005 und \nvom 8. September 2005 - die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt und die \nFortdauer der Unterbringung angeordnet. Dem Beschluss vom 5. September 2006 lag eine \ngutachterliche Stellungnahme des Vollzugsleiters der S. Kliniken C. -I. und ein \nSachverständigengutachten der Fachärztinnen Dr. H. und Dr. I1. zugrunde. Auf \ndieser Grundlage zog die Strafvollstreckungskammer den Schluss, dass nunmehr erwartet \nwerden könne, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs und außerhalb des \nStrafvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.\n\n9\n\nNoch vor der Entlassung des Klägers aus dem Maßregelvollzug leitete das Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge (Bundesamt) auf Anregung der Ausländerbehörde des S1. -T. -\nKreises ein Widerrufsverfahren ein. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der Kläger mit \nSchreiben vom 13. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass wegen der strafrechtlichen \nVerurteilung die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG erfüllt seien und \ndeshalb der Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG \nbeabsichtigt sei. Es wurde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser \näußerte sich durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten wie folgt: Die Voraussetzungen \nfür einen Widerruf lägen nicht vor. Der Widerrufstatbestand sei nur dann erfüllt, wenn eine \nWiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im \nVerfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Eine derart \ngrundlegende Veränderung sei jedoch nicht erkennbar. Der Widerruf könne auch nicht darauf \ngestützt werden, dass ein Fall des § 60 Abs. 8 AufenthG vorliege. Selbst wenn die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien, könne dies nicht dazu führen, dass eine \nrechtskräftige Feststellung zu widerrufen oder zurückzunehmen sei. Zudem reiche für die \nAnwendung von § 60 Abs. 8 AufenthG alleine die Verurteilung wegen einer Straftat nicht \naus. Es bedürfe vielmehr der Feststellung, dass eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf ein \nVerbrechen oder ein besonders schweres Vergehen konkret zu befürchten sei.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 11. Oktober 2005 - zugestellt am 20. Oktober 2005 - widerrief das \nBundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten und die Feststellung, dass die \nVoraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 2 bis 7 nicht vorlägen. Zur Begründung führte das Bundesamt in seiner \nEntscheidung aus: Der Widerruf werde darauf gestützt, dass Umstände eingetreten seien, die \ndie Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG rechtfertigen würden. Der Kläger erfülle den \nAusschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG. Er sei zu einer mindestens \ndreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die der gesetzlichen Regelung zugrunde \nliegenden Wertung besage, dass Straftaten, die so schwerwiegend seien, dass sie zur \nVerhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt hätten, typischerweise \nmit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft seien. Dies gelte in besonderem Maße für \nschwere Raubdelikte. Die Verwirklichung dieses Straftatbestandes setze eine hohe kriminelle \nEnergie voraus. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, das der Kläger die Taten in kurzen \nAbständen begangen und hierbei eine schussbereite Waffe mit sich geführt habe. Die \nkriminelle Energie und das bei einem Rückfall bedrohte Rechtsgut rechtfertigten bereits die \nAnnahme, dass von einer hinreichend konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen sei. \nZudem habe die Therapieeinrichtung in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Januar \n2005 an die Staatsanwaltschaft E. mitgeteilt, dass der Kläger therapiemüde sei. Die \nDauerbelastungserprobung habe abgebrochen werden müssen, weil vor allem in der Art und \nWeise der Freizeitgestaltung Parallelen zum Leben des Klägers vor der Unterbringung im \nMaßregelvollzug zu beobachten gewesen seien. Mit Beschluss vom 3. März 2005 habe das \nLandgericht L. die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und die Strafaussetzung zur \nBewährung abgelehnt, weil eine günstige Sozialprognose nicht vorliege. Bei der zu \nerwartenden Rückkehr des Klägers in das Lebensumfeld, aus dem heraus er die Straftat \nbegangen habe, sei davon auszugehen, dass er erneut der Versuchung erliege, straffällig zu \nwerden. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens sei auch über das Vorliegen von \nAbschiebungsverboten nach § 60 AuslG zu entscheiden. Solche Abschiebungsverbote lägen \nnicht vor, weil eine konkrete Gefahr für den Kläger, bei einer Rückkehr in die Türkei der \nFolter oder anderen menschenrechtswidrigen Maßnamen unterzogen zu werden, nicht \nersichtlich sei. Dies gelte selbst dann, wenn gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet \nwerden sollte, weil die Strafverfolgung in der Türkei inzwischen nicht mehr in einer Art und \nWeise erfolge, dass dagegen durchgreifende rechtsstaatliche Bedenken bestünden. Nach der \nStrafrechtsreform seien Folter und Misshandlung auch in Staatsschutzsachen prozessual \nleichter verfolgbar. Nach dem Gutachten von U. vom 21. Juli 2005 lägen seinen \nInformanten keine Informationen aus den letzten drei Jahren über Misshandlungen und \nFolterungen abgeschobener Asylbewerber vor. Dem Auswärtigen Amt sei in den letzten vier \nJahren kein einziger Fall mehr bekannt geworden, in dem ein zurückgekehrter abgelehnter \nAsylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden \nsei.\n\n11\n\nGegen den Bescheid hat der Kläger am 27. Oktober 2005 Klage erhoben.\n\n12\n\nEr hat vorgetragen: Die Verhältnisse in der Türkei hätten sich nicht so gravierend \nverändert, dass an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln nicht länger festgehalten \nwerden müsste. Die Feststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr setze einen \ngrundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderung voraus. Hiervon könne \nbezüglich der Türkei nicht die Rede sein. Es bestehe weiterhin ein beachtlich \nwahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige, die sich politisch \nexponiert hätten. Auf Grund von Pressemeldungen aus den letzten Monaten sei zudem davon \nauszugehen, dass sich die Situation in der Türkei wieder verschlechtert habe. Das Anti-\nTerror-Gesetz sei in jüngster Zeit erheblich verschärft worden. Festgenommene erhielten \nspäter Zugang zu einem Anwalt als bisher. Außerdem werde der Terrorbegriff willkürlich auf \ndie verschiedensten Bereiche ausgedehnt. Zur Begründung dieser Gesetzesverschärfung habe \ndie türkische Regierung angegeben, dass sie erforderlich sei, um effektiver gegen die \naufständischen Kurden im Südosten des Landes vorgehen zu können. Vor allem in den ersten \nTagen des Polizeigewahrsams und bei Überstellung in die Abteilungen zur \nTerrorismusbekämpfung sei die Folter noch derart weit verbreitet, dass vorliegend nicht mit \neiner hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Betroffene \nerneut Opfer solcher Maßnahmen würde. Trotz der umfassenden Reformbemühungen, \ninsbesondere der \"Null-Toleranz-Politik\" gegenüber Folter seien solche Übergriffe weiterhin \nverbreitet und dem türkischen Staat zurechenbar. Bei den bekannt gewordenen Folterfällen \nhandele es sich nicht um bloße Einzelfälle. Vielmehr werde die Methode systematisch \nangewandt. Der Sachverständige P. sei in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 17. \nJanuar 2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Reformen, die auf dem Papier stünden, bei \nden Sicherheitskräften und den Gerichten in der Türkei noch nicht angekommen seien.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration vom 11. Oktober 2005 \naufzuheben,\n\n15\n\nhilfsweise,\n\n16\n\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n17\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n20\n\nDagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nBeklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft. Der Kläger ist seit September \n2007 mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit dieser zusammen. Er \narbeitet in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis als Koch im Restaurant \nN. in M. . \n\n21\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n22\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vom Gericht \nbeigezogenen Therapiebericht des Direktors des Landschaftsverbandes S2. als untere \nstaatliche Maßregelvollzugsbehörde - S3. Kliniken C. -I. - vom 23. Januar 2007, \ndie Stellungnahme der forensischen Überleitungs- und Nachsorgeambulanz vom gleichen \nTage, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Straf- und Vollstreckungsakte sowie das \nBewährungsheft betreffend den Kläger, ferner auf den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die zum \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünfte und Erkenntnisse Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie Berufung der Berufung der Beklagten ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat \nder Klage zu Unrecht stattgegeben. \n\n28\n\nDer Widerrufsbescheid des Bundesamtes ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG) rechtmäßig. Der Kläger hat auch \nkeinen Anspruch auf die - hilfsweise begehrte - Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung \nvon Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG. \n\n29\n\nErmächtigungsgrundlage für die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes ist § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG. Diese Bestimmung ist verfassungsgemäß. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511 = ZAR \n2006, 107, mit Hinweis auf Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3.92 -, Buchholz 402.25 § \n73 AsylVfG Nr. 1.\n\n31\n\nNach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Asylanerkennung \nund die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 \nAuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr \nvorliegen. Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, sind \ngemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG weggefallen. Nach dieser Bestimmung findet § 60 \nAbs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit \nbedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig \nzu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. § 60 Abs. 8 Satz 1 2. \nAlt AufenthG schließt nicht nur den Anspruch gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG aus, sondern \nauch den Anspruch auf Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG. Dies ergibt sich bei \nsystematischer Gesetzesauslegung schon aus § 30 Abs. 4 AsylVfG, wonach ein Asylantrag als \noffensichtlich abzulehnen ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG \nvorliegen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31/98 -, BVerwGE 109, 1 ff.; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Dezember 2006 - 10 A 10887/06 -, juris.\n\n33\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG liegen vor, weil der Kläger \ndurch Urteil des Landgerichts E. vom 19. Dezember 2000 wegen gemeinschaftlichen \nschweren Raubes in 2 Fällen, also sogar wegen zwei Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), zu einer \nGesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden ist. Der Kläger ist auch noch zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt als Gefahr für die Allgemeinheit i.S.v. § 60 Abs. 8 AufenthG \nanzusehen.\n\n34\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist spezialpräventiv auf die von \ndem Ausländer konkret ausgehende Wiederholungs- oder Rückfallgefahr abzustellen. Dass \nbedeutet, dass in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare \nStraftaten des Ausländers ernsthaft drohen muss, die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer \nStraftaten genügt dagegen nicht. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer \nStraftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, \ninsbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die \nUmstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts \nebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu \ndem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde \nliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer \nFreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen \nWiederholungsrisiko verknüpft sind. Allein der Umstand, dass der Ausländer die \nFreiheitsstrafe verbüßt hat, lässt nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos schließen. \nDenn rechtskräftige Verurteilungen im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG führen \nregelmäßig zur Verbüßung der Freiheitsstrafe, da eine Aussetzung ihrer Vollstreckung zur \nBewährung nach § 56 StGB wegen der Strafhöhe von vornherein nicht in Betracht kommt. \nWürde der bloße mit der Strafverbüßung verbundene Zeitablauf regelmäßig zum Wegfall des \nAusschlussgrundes führen, liefe die Vorschrift praktisch weitgehend leer. Dies gilt zumal in \nAsylverfahren, da es hier - anders als bei der Anfechtung einer rein ausländerrechtlichen \nAbschiebungsandrohung - im Falle eines Rechtsstreits auf die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 -, BVerwGE 112, 185 ff. zu der \nentsprechenden inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 51 Abs. 3 AuslG.\n\n36\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend ist eine konkrete Wiederholungsgefahr der Begehung \nneuer vergleichbarer Straftaten zu bejahen. \n\n37\n\nInsofern spricht gegen den Kläger bereits das typischerweise hohe Wiederholungsrisiko \nbei Straftaten, die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nach sich gezogen haben, \nzumal die im vorliegenden Fall verhängte Strafe die gesetzliche Mindeststrafe um mehr als \ndas Doppelte übersteigt. Die vom Kläger verwirklichten Straftaten gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 \nAbs. 2 Nr. 1 StGB sind der Schwerkriminalität zuzurechnen und bringen das Vorhandensein \nerheblicher krimineller Energie zum Ausdruck. Der Kläger hat bei den Taten jeweils eine \ngeladene Schusswaffe verwendet. Derartige Tatausführungen sind mit einem besonderen Maß \nan Gefährlichkeit verbunden, weil die Situation einen unkontrollierten Verlauf nehmen kann. \nAls Rückfallrate, d.h. die Anzahl der Täter mit Rückfall in Bezug zur Anzahl der Täter \ninsgesamt, wird für Raub von Werten zwischen 10 % bis 25 % ausgegangen (vgl. das in \nBeiakte 6a enthaltene, für den Kläger erstellte Prognosegutachten der Dres. med. H1. \nund I1. vom 10. Juli 2006, Bl. 28). Zu Gunsten des Klägers sprechen nach den \nAusführungen des Landgerichts E. in dessen Strafurteil vom 19. Dezember 2000 im \nWesentlichen sein Geständnis, die Tatsache, dass er nicht vorbestraft war, sowie die \nAnnahme, dass die Überfälle für die Teilnehmer oder Ausrichter illegaler Spielrunden keine \nbesondere psychische Belastung darstellten. Zu Lasten des Klägers ist nach den \nAusführungen des Landgerichts dagegen zu berücksichtigen, dass von der gemeinschaftlichen \nBegehungsweise eine erhöhte Gefährlichkeit für die Opfer ausging und dass sich die zweite \nTat über einen Zeitraum von einer Stunde hinzog. Gegen den Kläger spricht weiterhin, dass er \nim zweiten Fall seine Mittäter angeworben hat und dass bei der zweiten Tat ein - wenn auch \nmöglicherweise klemmendes - Maschinengewehr als Drohkulisse verwendet wurde. \n\n38\n\nDer Kläger hat durch die begangene Straftat gezeigt, dass er gegebenenfalls bereit ist, zur \nErreichung seiner Ziele schwerwiegende Eigentumsdelikte unter Gefährdung von Leib oder \nLeben von Menschen zu begehen. Im Falle eines Rückfalls wären daher Rechtsgüter von \nhöchstem Gewicht gefährdet. \n\n39\n\nDer Beschluss des Landgerichts L. vom 5. September 2006, mit dem die weitere \nVollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und der Reststrafe aus dem \nUrteil des Landgerichts E. vom 19. Dezember 2000 zur Bewährung ausgesetzt worden \nist, steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen.\n\n40\n\nAuszugehen ist davon, dass die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung \nder Reststrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung der \nStrafgerichte weder die für die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG zuständigen Behörden \nnoch die Verwaltungsgerichte bindet.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 1998 \n\n42\n\n1 C 28.97 -, NVwZ 1998, 740 = DVBl 1998, 1019 und vom 16. November 2000 - 9 C \n6.00 -, NVwZ 2001, 442 = DVBl 2001, 483; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 17 B \n1338/02 -.\n\n43\n\nNichts anderes gilt für Entscheidungen der Strafgerichte, mit denen gemäß § 67d Abs. 2 \nStGB die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zur \nBewährung ausgesetzt wird.\n\n44\n\nDas Bundesamt bzw. das dessen Entscheidungen überprüfende Verwaltungsgericht haben \nvielmehr eine eigenständige Prognose bezüglich des Bestehens einer Wiederholungsgefahr zu \ntreffen. Dies gilt schon deshalb, weil der anzulegende Prognosemaßstab in beiden Fällen ein \nanderer ist. \n\n45\n\nVgl. zu § 57 Abs. 1 StGB BVerwG, Urteil vom 16. November 2000, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 26. Juni 1996 - 17 B 1406/95.\n\n46\n\nBei der strafgerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur \nBewährung stehen naturgemäß Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund (auch wenn \ngemäß der seit 1998 geltenden Fassung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB das Sicherheitsinteresse \nder Allgemeinheit besonders zu berücksichtigen ist). Eine günstige Sozialprognose in dem \nSinn, dass verantwortet werden kann, den Verurteilten in Freiheit zu erproben, setzt keine \nweitgehende Gewissheit des Erfolgs der Bewährungsaussetzung voraus, sondern kann auch \nbei Bestehen eines gewissen Restrisikos getroffen werden.\n\n47\n\nVgl OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 2 WS 14/99 -, StraFO 1999,175.\n\n48\n\nDabei kann das Strafgericht zu einer günstigen Sozialprognose auch unter Heranziehung \nder Erwägung gelangen, dass der von der Vollstreckung ausgesetzte Strafrest einen \nnachhaltigen Druck auf den Verurteilten ausüben wird, sich während der Bewährungszeit \nstraffrei zu verhalten. \n\n49\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1990 - 1 StE 3/81 StB 39/89 -, EzSt StGB § 57 Nr. \n1 = BGHR StGB § 57 Abs. 1 Erprobung 1.\n\n50\n\nGemäß § 67d Abs. 2 StGB ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer \nEntziehungsanstalt zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der \nUntergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen \nwird. § 67d Abs. 2 StGB weicht in den Voraussetzungen für eine Aussetzung von denen für \neine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB ab und ist den \nVoraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB angeglichen. Die nach \n§ 67d Abs. 2 StGB zu treffende Prognose muss u.a. unter Einbeziehung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen werden. Die mögliche Gefährdung der \nAllgemeinheit muss auch zur Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Bezug gesetzt \nwerden.\n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvR 366/03 -, NStZ-RR 2004, 76 \nff.\n\n52\n\nAbgesehen davon reicht für die Aussetzung nach § 67d Abs. 2 StGB die Überzeugung des \nGerichts aus, dass der Entlassene mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Straftaten \nmehr begehen wird.\n\n53\n\nVgl. BGH, Urteil vom 13. August 1997 - 2 StR 363/97 -, NStZ 1997, 594 f. (zu § 56 \nStGB); Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage 2006, § 67d Rn. 6 ff.\n\n54\n\nDemgegenüber haben Ausländerbehörde und Verwaltungsgerichte ausschließlich \nordnungsbehördliche Überlegungen anzustellen, in deren Mittelpunkt der Schutz der \nGesellschaft vor weiteren Straftaten des Ausländers steht. Sie sind, da \nResozialisierungsgesichtspunkte bzw. den obigen Überlegungen vergleichbare Vorgaben des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen, bei \nder Einschätzung des Maßes der Wiederholungsgefahr nicht gehalten, ein gleich großes \nRestrisiko in Kauf zu nehmen wie die Strafgerichte. Ihre Prognose orientiert sich daher im \nRegelfall an strengeren Kriterien. Unabhängig davon erfordert die ausländerrechtlich \nerforderliche Prognose - im Gegensatz zu der der Strafgerichte im Rahmen des § 57 Abs. 1 \nNr. 2 StGB - eine über die Bewährungsdauer hinausgehende längerfristige \nGefahrenprognose. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.\n\n56\n\nDas bedeutet, dass auch die Frage prognostisch zu beantworten ist, ob der Ausländer sich \nnach Ablauf der Bewährungszeit, d. h. wenn der Druck der bei Bewährungsversagen \ndrohenden Verbüßung der Reststrafe weggefallen ist, voraussichtlich straffrei verhalten wird. \n\n57\n\nSchließlich können Umstände, die den Strafgerichten nicht bekannt gewesen oder von \nihnen nicht beachtet worden sind, ebenso wie eine andere Würdigung des feststehenden \nSachverhalts zu einer abweichenden Prognoseentscheidung führen. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.\n\n59\n\nDie Entscheidungen der Strafgerichte gemäß § 57 Abs. 1 StGB haben nach alledem \nlediglich die Bedeutung eines - regelmäßig allerdings gewichtigen - Indizes. \n\n60\n\nHiervon ausgehend rechtfertigt der oben zitierte Beschluss des Landgerichts L. nicht \ndie Annahme, dass von dem Kläger auch längerfristig keine Gefahr für die Allgemeinheit \ni.S.v. § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG mehr ausgeht. Nach den Gründen des Beschlusses \nund des diesem zugrundeliegenden Sachverständigengutachtens der Fachärztinnen Dr. \nH1. und Dr. I1. vom 12. Juli 2006 steht die Delinquenz des Klägers in direktem \nZusammenhang mir seiner Kokain- und Spielsucht, so dass Abstinenz die absolute \nVoraussetzung für ein zukünftiges straffreies Leben sei. In diesem Zusammenhang hat das \nLandegericht dem Kläger zahlreiche Weisungen erteilt (z.B. Kontaktaufnahme zu der \nFachambulanz der S. Kliniken C. -I. , um weiter an seiner Suchtproblematik zu \narbeiten; Mitarbeit im Rahmen von Helferkonferenzen; Bereitschaft, sich auf Weisung der \nBewährungshilfe einer Drogenkontrolle zu unterziehen; Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe \nbetr. Suchtproblematik; Meiden des Kontakts zu best. Orten, Plätzen oder Personen; \nAnweisung, keinen Alkohol und keine Drogen zu konsumieren, und keinerlei Glücksspiele zu \nspielen). Nach dem oben zitierten Sachverständigengutachten ist bei strikter Beachtung der \nvorstehenden Weisungen mit einem ausreichend hohen Maß an Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten, dass beim Kläger nunmehr keine Gefahr mehr besteht, dass dessen durch seine \nTaten zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht und dass er außerhalb des Maßregel- und \nStrafvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Die vielfältigen Vorgaben \ntragen dem Umstand Rechnung, dass die Rückfallquote bei Suchtgefährdeten \nerfahrungsgemäß hoch ist. Dementsprechend heißt es auch in dem \nSachverständigengutachten, dass sich verlässliche Vorhersagen immer nur für einen \nbegrenzten Zeitraum und ein definiertes Setting stellen lassen. Diese Einschätzung belegt, \ndass eine langfristige positive Gefahrenprognose derzeit nicht gestellt werden kann und selbst \nauf begrenzte Zeit eine positive Gefahrenprognose losgelöst von der Beachtung der \nWeisungen nicht getroffen werden kann. Zwar hat der Kläger die Weisungen - soweit \nersichtlich - bislang beachtet, auch lebt er zur Zeit im Hinblick auf seine Arbeitstätigkeit und \nseine familiäre Situation - soweit bekannt - in gesicherten Verhältnissen. Dabei darf aber auch \nnicht übersehen werden, dass er erst seit knapp zwei Jahren aus der Maßregel entlassen ist \nund damit die strafrechtliche Bewährungszeit bei weitem noch nicht abgelaufen ist. Bei der \nBewertung seines Verhaltens in der zurückliegenden Zeit ist daher auch der Druck des \ndrohenden Widerrufs der Aussetzung einerseits und des schwebenden Verfahrens über den \nAsylwiderruf andererseits zu berücksichtigen. Von daher kann unter Berücksichtigung \nsämtlicher für und gegen den Kläger sprechenden Umstände derzeit eine positive \nlängerfristige aufenthaltsrechtliche Gefahrenprognose auch über die Bewährungszeit hinaus \nnoch nicht gestellt werden kann.\n\n61\n\nOb das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \nausgesprochen hat, ist nicht entscheidungserheblich. Die Pflicht zum unverzüglichen \nWiderruf dient ausschließlich öffentlichen Interessen: Ein etwaiger Verstoß hiergegen verletzt \nkeine Rechte des betroffenen Ausländers. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O., mit Hinweis auf die \nBeschlüsse vom 4. November 2005 - 1 B 58.05 - und vom 12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 -\n.\n\n63\n\n§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht \nentgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer \nauf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr \nin den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (oder in dem er als Staatenloser \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte). Dadurch soll der Sondersituation solcher Personen \nRechnung getragen werden, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes \nFlüchtlingsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch \nungeachtet etwaiger veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren \nVerfolgerstaat zurückzukehren.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O. ; OVG NRW, \nBeschluss vom 31. Januar 2008 - 15 A 2409/07.A -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. \nNovember 2007 - A 6 S 1097/05 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 3 Q \n11/06 -, juris; Schäfer, in: GK-AsylVfG, § 73 Rn. 59.\n\n65\n\nEine derartiges Verfolgungsschicksal hat der Kläger nach den Gründen des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 1995 nicht erlitten. Er hat sich auf derartige Gründe \nauch im Übrigen nicht berufen.\n\n66\n\n§ 73 Abs. 2 a AsylVfG, der am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, begründet keine \nRechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes. Die Norm ist weder direkt \nnoch analog auf Entscheidungen der in Rede stehenden Art anwendbar. Das gilt unabhängig \ndavon, ob diese vor oder nach dem 1. Januar 2005 getroffen worden sind. \n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -.\n\n68\n\nSchließlich bedarf es keiner Entscheidung, ob die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 \nAbs. 4 VwVfG bei Widerrufsentscheidungen gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG zu beachten ist. \nDie Jahresfrist wäre hier eingehalten. Ihr Lauf beginnt frühestens nach einer Anhörung der \nKlägerseite mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, a.a.O., und vom 8. Mai 2003 \n- 1 C 15.02 -, BverwGE 118, 174. \n\n70\n\nDer Widerrufsbescheid erging unter dem 11. Oktober 2005, nachdem das Bundesamt dem \nKläger durch Schreiben vom 13. Juli 2005 Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines \nMonats gegeben hatte. \n\n71\n\nIst der Widerruf nach dem Vorstehenden bereits wegen der rechtskräftigen Verurteilung \ndes Klägers und der von diesem nach wie vor ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit \ngerechtfertigt, so kommt es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs nicht \nentscheidungserheblich darauf an, ob sich die tatsächliche Verfolgungssituation des Klägers \nin der Türkei geändert hat. Deshalb kann auch offen bleiben, ob dieser in der angefochtenen \nVerfügung nicht aufgeführte Widerrufsgrund im vorliegenden Berufungsverfahren überhaupt \nzu überprüfen gewesen wäre.\n\n72\n\nIst nach alledem der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf rechtmäßig, so ist es \ndes Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Zusammenhang damit festgestellt \nhat, dass auch die Voraussetzungen des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 1 AufenthG \noffensichtlich nicht vorliegen. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ergibt sich aus einer \nRechtsanalogie zu den §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 32, 39 Abs. 2 sowie 73 \nAbs. 1 bis 3 AsylVfG. Im Hinblick darauf, dass § 60 AufenthG die früheren §§ 51 Abs. 1, 53 \nAuslG ersetzt, gilt nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes nichts anderes.\n\n73\n\nVgl. Bay.VGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - 23 B 05. 30190 -, juris, mit Hinweis auf \nBVerwG, Urteil vom 20. April 1999 - 9 C 29.98 -, InfAuslR 1999, 373.\n\n74\n\nIm Übrigen ist dieser Ausspruch in der Sache selbst gemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG \nzwangsläufige Folge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG. \n\n75\n\nDie Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als sie hilfsweise auf die \nVerpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 \nAufenthG gerichtet ist. \n\n76\n\nDie Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wird durch \n§ 60 Abs. 8 AufenthG allerdings nicht etwa von vorn herein ausgeschlossen.\n\n77\n\nVgl. zu § 53 AuslG: BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 - \nBVerfGE 81, 142 (155); BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1 \n(5) m.w.N., \n\n78\n\nDie Voraussetzungen der vorgenannten Abschiebungsverbote liegen aber nicht vor.\n\n79\n\nNach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben \nwerden, wenn ihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, Todesstrafe oder sonst menschenrechtswidrige \nBehandlung droht (§ 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG); er soll nicht abgeschoben werden, wenn \nfür ihn in dem Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht \n(§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfasst nicht nur \nverfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den \nAnwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 60 Abs. 1 AufenthG fallen. \n\n80\n\nErheblich sind die in § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG benannten Gefahren bzw. \nRepressalien nur dann, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dabei kommt es \nnach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht \ndarauf an, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits von Vorverfolgung betroffen war oder \nangesichts seiner Anerkennung als Asylberechtigter bzw. politischer Flüchtling etwa einem \nVorverfolgten gleichgestellt werden müsste. Vielmehr ist im Bereich des sekundären \nAbschiebungsschutzes anders als im Asylrecht ausschließlich - also auch dann, wenn der \nBetreffende bereits Opfer der in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG genannten Repressalien gewesen \nist - der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich.\n\n81\n\nZu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 \n(333 ff.); Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 (269); Urteil vom \n4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; zur Anwendung auf verfolgungsabhängige \nGefahren: BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 1837/91 -, NVwZ 1992, 660; \nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (329); Urteil vom \n30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 ff. Vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, Urteil \nvom 1. Dezember 2006, a.a.O.\n\n82\n\nDer Abschiebung des Klägers in die Türkei steht weder die Gefahr von Folter oder \nTodesstrafe (§ 60 Abs. 2 und 3 AufenthG) - die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft - \nnoch die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (§ 60 Abs. 5 \nAufenthG i.V.m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom \n4. November 1950, EMRK) entgegen. Da die Türkei Vertragsstaat der EMRK ist, besteht eine \ngemäß § 60 Abs. 5 AufenthG relevante Mitverantwortung des deutschen Staates, den \nmenschenrechtlichen Mindeststandard im Zielstaat der Abschiebung zu wahren, nur dann, \nwenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung in die Türkei Folter oder sonstige schwere und \nirreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch \nden Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen \nist.\n\n83\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -.\n\n84\n\nDer Kläger beruft sich zur Begründung eines Abschiebungsverbots auf eine fortdauernde \nGefährdung wegen des vom Verwaltungsgericht Köln im Urteil vom vom 19. Mai 1995 \nangenommenen Vorfluchtgrundes. Das Verwaltungsgericht hat seinerzeit angenommen, der \nKläger habe jedenfalls mit der Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu \nrechnen und ihm drohten im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens jedenfalls asylrechtlich \nerhebliche Haft und Folter. Ob dem Kläger im Falle der Rückkehr in die Türkei auch heute \nasylrechtlich erhebliche Haft droht, kann offen bleiben, weil es auf derartige Gefahren wegen \ndes Asylrechtsausschlusses durch § 60 Abs. 8 AufenthG nicht ankommt und jedenfalls zum \njetzigen Zeitpunkt keine entsprechende Gefährdung besteht, die auf ein Abschiebungsverbot \nführen würde. Für die Annahme, dass dem Kläger die Gefahr der Folter auch heute noch mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, bestehen keine Anhaltspunkte. Hierbei ist zu \nberücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei lediglich 14 Jahre \nalt war, die Geschehnisse, die damals zu seiner Asylanerkennung geführt haben, mittlerweile \nfast 18 Jahre zurückliegen, und die Tätigkeit des Klägers sich zudem auch damals darauf \nbeschränkt hat, als Freiheitskämpfer verkleidete Soldaten in der Annahme mit Lebensmitteln \nversorgt zu haben, es handele sich tatsächlich um Freiheitskämpfer. Wird der türkischen \nGrenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, so wird diese zwar \neiner Routinekontrolle unterzogen, die eine Abgleichung des Fahndungsregisters nach \nstrafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhaltet. Nur dann, \nwenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Einreisende als Mitglied oder Unterstützer \nder PKK bzw. einer Nachfolgeorganisation nahe steht oder schon vor der Ausreise ein \nSeparatismusverdacht gegen ihn bestanden hat, muss der Betroffene mit einer intensiveren \nBefragung durch die Sicherheitsbehören, unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger \nBehandlung rechnen. \n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -.\n\n86\n\nNach Lage der Dinge bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Kläger in der \nTürkei gefahndet wird, ebenso wenig ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger in der \nTürkei heute noch wegen Unterstützung der PKK individuell registriert ist, so dass erst recht \neine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Folter oder eine menschenrechtswidrige Behandlung \nzu verneinen ist. Auch das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung \nausgeführt, dass die Wahrscheinlichkeit derartiger Maßnahmen gering sei. \n\n87\n\nSchließlich ist auch der Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben. Eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers besteht in der Türkei \nnicht. Im Unterschied zum Asylrecht unterscheidet zwar § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht \ndanach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. Doch ist der \nBegriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kein anderer als der im asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegte. Allerdings statuiert das \nElement der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer das zusätzliche Erfordernis \neiner einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation.\n\n88\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330); Urteil vom \n29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl 1996, 1257; Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46. \n\n89\n\nDabei kommen nur solche Gefahren in Betracht, die dem Ausländer landesweit drohen, \ndenen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes \nentziehen kann.\n\n90\n\nBVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 75.\n\n91\n\nBei alledem erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den \nspezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als Folge \noder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den \nZuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im Rahmen \ndes Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. \n\n92\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463; Urteil \nvom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, \n206; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (384 ff.); Urteil vom \n11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322 (324 ff.).\n\n93\n\nNach den vorstehenden Ausführungen ist eine derartige erhebliche Gefährdungssituation \nnicht beachtlich wahrscheinlich\n\n94\n\nDie vorstehende Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu der vom Kläger angeführten \nEntscheidung,\n\n95\n\nOVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05. A -,\n\n96\n\nnach der vorverfolgt ausgereiste türkische Asylbewerber auch gegenwärtig nicht \nhinreichend sicher vor erneuter Verfolgung sind. Denn diese Entscheidung bezieht sich \nlediglich auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung, um die es im vorliegenden Verfahren \nnicht geht, nicht aber auf eine im Rahmen von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG beachtliche \nGefährdung. Überdies lag der Entscheidung des 8. Senats in tatsächlicher Hinsicht ein anderer \nSachverhalt zu Grunde, nämlich der Fall eines aktiven Anhängers einer verbotenen \ngewaltbereiten linksextremistischen Organisation, der sich während einer zeitlich befristeten \nHaftaussetzung in der Türkei in das Bundesgebiet abgesetzt hatte.\n\n97\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n98\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-29/15-a-620-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":23},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-29/15-a-620-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253110","retrieved":"2026-07-09 02:16:17.494684+00:00"}}