{"status":"available","doknr":"OLD253109","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0729.15A3137.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-29","aktenzeichen":"15 A 3137/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 650,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen \nUrteils Bezug genommen. Mit ihm hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n4\n\nDagegen wendet sich die zugelassene und rechtzeitig eingelegte und \nbegründete Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt: Die der angefochtenen \nGebührenerhebung zurunde liegende gesetzliche Ermächtigung, die die Einrichtung \neines Studienkontos und damit die Gewährung eines Restguthabens für sie, die \nKlägerin, ausschließe, sei verfassungswidrig. Sie habe nämlich verfassungsrechtlich \neinen Anspruch auf Einrichtung eines Studienkontos. Es sei eine unzulässige \nDifferenzierung, zwar für Studenten im Zweitstudium, die erst mit dem \nSommersemester 2004 oder später ihr Erststudium beendeten, ein Studienkonto \neinzurichten, nicht aber für die, die - wie sie, die Klägerin - bereits zuvor, nämlich hier \nim Sommersemester 2003, ihr berufsqualifizierendes Erststudium beendet hätten. \nFür die allein maßgebliche Frage der Restguthabensregelung seien nämlich beide \nFallgruppen gleich: Die Verweildauer im Erststudium sei so kurz gewesen, dass ein \nRestguthaben übrig sei. Der Ermessensspielraum des Gesetzgebers sei beschränkt, \nweil die Klägerin keine Möglichkeit gehabt habe, diese sie benachteiligenden \nUngleichbehandlung durch alternatives Verhalten abzuwenden. Jedenfalls hätte es \neiner dies berücksichtigenden Übergangsregelung bedurft. Eine unzulässige \nUngleichbehandlung liege auch darin, dass § 5 Abs. 1 Satz 4 der Rechtsverordnung \nzum Studienkonten- und -finanzierungsgesetz bestimmte Lehramtstudenten von der \nStichtagsregelung bezüglich der Einrichtung eines Studienkontos ausnehme. Die \ngesetzliche Regelung verstoße schließlich gegen das Rechtsstaatsgebot in Form \neiner unzulässigen unechten Rückwirkung: Es sei unverhältnismäßig, beim \nÜbergang von der bisherigen Gebührenfreiheit auf die Gebührenpflichtigkeit des \nStudiums das Vertrauen der sich im Studium befindlichen Studenten auf die \nGebührenfreiheit aus den mit der Gebührenpflicht verfolgten fiskalischen Gründen zu \nenttäuschen.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nEr trägt vor: Die Differenzierung hinsichtlich der Einrichtung eines Studienkontos \ndanach, ob der berufsqualifizierende Abschluss des Erststudiums vor dem \nSommersemester 2004 oder nicht liege, sei gerechtfertigt. Liege der Abschluss vor \ndiesem Stichtag, könne der Lenkungszweck, der mit der Einrichtung des \nStudienkontos und der damit verbundenen Verfügbarkeit eines Restguthabens \nverfolgt werde, nämlich Anreiz für eine schnelle Beendigung des Erststudiums zu \nsein, nicht mehr erreicht werden. Auch schließe die verwaltungspraktische \nSchwierigkeit, ein Restguthaben für ein vor dem Stichtag abgeschlossenes \nErststudium zu ermitteln, den Verzicht auf den Stichtag aus. Die Privilegierung der \nLehrerausbildung rechtfertige sich aus dem öffentlichen Interesse, den Lehrermangel \nzu beheben. Auch verstoße die Regelung zur Einrichtung von Studienkonten nicht \ngegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, da die gegenläufigen Interessen \nverhältnismäßig abgewogen worden seien: Bei einem Verzicht auf die \nStichtagsregelung würden erhebliche Einnahmeverluste auftreten, wenn alle \nStudenten im Zweitstudium ein wann immer auch theoretisch erworbenes \nRestguthaben in Anspruch nehmen und dann entsprechend länger ein Zweitstudium \ngebührenfrei betreiben könnten. Demgegenüber könne ein Vertrauen auf die \nGebührenfreiheit des Studiums spätestens mit Inkrafttreten des Studienkonten- und -\nfinanzierungsgesetzes am 1. Februar 2003 nicht mehr bestanden haben. Damit sei \neine ausreichend bemessene Übergangszeit von 14 Monaten bis zur Einführung der \nGebührenpflicht eingeräumt. Die Klägerin könne sich ohnehin nicht auf ein \nenttäuschtes Vertrauen berufen, da sie das Zweitstudium im Wintersemester \n2003/2204, also nach Inkrafttreten des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes, \naufgenommen habe.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss. \n\n13\n\nWegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen \nUrteils verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das \nBerufungsvorbringen ist nur noch auszuführen:\n\n14\n\nZu Unrecht meint die Klägerin, die Auferlegung der Gebühr sei aus \nverfassungsrechtlichen Gründen unzulässig. Nach § 1 Abs. 1 des - inzwischen \naufgehobenen - Studienkonten- und Finanzierungsgesetzes vom 28. Januar 2003 \n(GV.NRW. S. 36, StKFG) wurden \"für ein Studium bis zu einem ersten \nberufsqualifizierenden Abschluss keine Studiengebühren\" erhoben, wenn nicht nach \ndiesem Gesetz Ausnahmen zulässig waren. Nach § 2 Abs. 1 StKFG wurden für alle \nStudierenden, die in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten \nberufsqualifizierenden Abschlusses bzw. konsekutiven Studiengang eingeschrieben \nwaren, ab dem Sommersemester 2004 Studienkonten eingerichtet. Wenn trotz der \nRegelabbuchungen des § 6 StKFG nach dem erreichten Studienabschluss noch ein \nStudienguthaben unverbraucht blieb, konnte es gemäß § 8 StKFG für ein weiteres \nStudium eingesetzt werden. Das bedeutet, dass für Studenten, die - wie die \nKlägerin - ihr berufsqualifizierendes Studium vor dem Sommersemester 2004 \nabgeschlossen hatten, keine Studienkonten eingerichtet wurden und somit auch kein \nRestguthaben verfügbar blieb, unabhängig davon, ob das Erststudium so schnell \nabgeschlossen wurde, dass - wäre ein Studienkonto eingerichtet worden - ein \nRestguthaben vorhanden wäre. Damit wurde mangels Studienguthabens die \nGebührenpflicht nach § 9 StKFG ausgelöst.\n\n15\n\nMit dieser Gebührenregelung wird ein verfassungsrechtlich zulässiges Ziel \nverfolgt. Die Unterwerfung der hier betroffenen Gruppe der Studenten im \nZweitstudium unter die Gebührenpflicht ist eine Ausnahme vom sozial- und \nbildungspolitisch motivierten Prinzip des gebührenfreien Erststudiums. In diesem \nBereich hat der Gesetzgeber einen weiten Raum zur freien Gestaltung, dessen \nEntscheidungen hinzunehmen sind, solange seine Erwägungen weder offensichtlich \nfehlsam noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind. \n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 -, BVerfGE 89, \n365 (376); Beschluss vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 307/68 -, BVerfGE 29, 221 \n(235).\n\n17\n\nSolche Mängel liegen nicht vor. Beim Studienkonten- und -finanzierungsgesetz \nging es in erster Linie um eine bloße Beteiligung bestimmter Studentengruppen an \nden Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen für ihr Studium, \nwobei die Auswahl der so belasteten Studentengruppen bildungspolitisch motiviert \nwar. \n\n18\n\nVgl. auch den - was den Gesetzeszweck betrifft unveränderten - Gesetzentwurf \nder Landesregierung LT-Drs. 13/3023, S. 1: \"Klar ist aber auch, dass die \nunbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen weder bildungspolitisch \nzielführend noch finanzpolitisch vertretbar ist.\"; ähnlich der allgemeine Teil der \nBegründung, S. 19.\n\n19\n\nSpeziell zur Motivation der Belastung der Studenten im Zweitstudium stellt die \namtliche Begründung darauf ab, dass Studiengebührenfreiheit grundsätzlich nur bis \nzum Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses gewährt werde und \ndaher diejenigen, die nach abgeschlossenem Studium ein zweites oder weiteres \nStudium absolvieren, in begrenztem Umfang zu den im Wesentlichen aus \nSteuermitteln finanzierten Kosten dieses Studiums herangezogen würden. Dies sei \ngleichsam ein Beitrag zu einer gerechteren Verteilung der Studienressourcen. Mit der \nZweitstudiengebühr soll der Vorteil abgegolten werden, der in der jederzeitigen und \numfassenden Berechtigung bestehe, das Ausbildungsangebot der Hochschule zu \nnutzen. \n\n20\n\nVgl. LT-Drs. 13/3023, S. 19,22.\n\n21\n\nDass es sich angesichts der begrenzten Hochschulkapazität bei einem \nZweitstudium grundsätzlich um ein die Differenzierung rechtfertigendes Merkmal \nhandelt, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Der Staat ist nicht \ngehalten, Hochschulausbildungskapazitäten kostenfrei Personen anzubieten, die \nbereits eine berufsqualifizierende Hochschulausbildung genossen haben, denn die \nAufgabe der Hochschulen, auf bestimmte berufliche Tätigkeiten vorzubereiten (§ 3 \nAbs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000, GV.NRW. S. 190), ist \nbereits anderweitig erfüllt worden. \n\n22\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin war der Gesetzgeber auch nicht gehalten, \ndie Gebührenpflicht für ein Zweitstudium durch Einrichtung eines Studienkontos und \nEröffnung der Möglichkeit der Verwendung eines Restguthabens danach \nauszudifferenzieren, ob ein Erststudium vor dem Sommersemester 2004 so schnell \nabsolviert wurde, dass ein Restguthaben für ein Zweitstudium bestünde. \n\n23\n\nDer Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitssatzes \ndes Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verlangt vom Normgeber die \nGleichbehandlung der Abgabenpflichtigen und fordert für Differenzierungen zwischen \noder die Gleichbehandlung von Sachverhalten einen sachlich einleuchtenden und \nhinreichend gewichtigen Grund. Es ist dabei für das Abgabenrecht anerkannt, dass \nTypisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von \nMassenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und \nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können, solange die durch jede typische \nRegelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu \nden erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der \nAusnahmen gering ist. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2005 - 10 BN 2.05 -, Juris Rn. 8; \nUrteil vom 29. September 2004 - 10 C 3.04 -, DVBl. 2005, 255 (256); OVG NRW, \nBeschluss vom 17. März 2005 - 15 A 809/03 -, Gemhlt. 2005, 165 (167). \n\n25\n\nDer Gleichheitssatz fordert nicht eine immer mehr individualisierende und \nspezialisierende Normgebung. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1 \n(6).\n\n27\n\nNach diesen Maßstäben verstößt die Nichteinbeziehung von Studenten, die \nbereits im Sommersemester 2004 ein berufsqualifizierendes Studium abgeschlossen \nhatten, in die Restguthabensregelung nicht gegen den Gleichheitssatz. Grundsätzlich \nrechtfertigt sich die Restguthabensregelung daraus, dass derjenige belohnt werden \nsoll, der durch zielgerichtetes, schnelles Erststudium sein Studienguthaben nur \nteilweise in Anspruch nimmt. Dadurch wird die Hochschulausbildungskapazität \neffizienter genutzt und - da nicht alle Studenten, die über ein Restguthaben verfügen, \ndieses auch tatsächlich einsetzen - auf mehr Personen verteilt. Dieses Anreizsystem \nscheidet für Studenten, die bereits zuvor einen berufsqualifizierenden Abschluss \nerlangt haben - wie es für die Klägerin der Fall ist -, von vornherein aus. Der für die \nRestguthabensregelung maßgebliche und diese rechtfertigende Sachverhalt liegt \nalso nicht, wie die Klägerin meint, in der Kürze der Verweildauer im Erststudium, \nsondern in der durch die Restguthabensregelung begründeten Anreizwirkung für ein \nschnelles Erststudium.\n\n28\n\nDer Ausschluss von der Einrichtung eines Studienkontos ist auch nicht deshalb \nverfassungswidrig, weil die Klägerin für ihr Erststudium an der privaten \nFachhochschule bereits Studiengebühren gezahlt hat. Der Zweck der Gewährung \neines gebührenfreien Erststudiums rechtfertigt es unter \nGleichbehandlungsgesichtspunkten, auch denen, die erfolgreich ein kostenpflichtiges \nErststudium betrieben haben, die Möglichkeit eines gebührenfreien Zweitstudiums zu \nversagen. Das unter Geltung des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes \ngeltende Angebot eines gebührenfreien Erststudiums beruhte nicht darauf, dass \njeder unbeschadet seiner persönlichen Verhältnisse einmal im Leben gebührenfrei \nstudieren können soll. Vielmehr bezweckte es in Übereinstimmung mit dem Zweck \nder Hochschulen, auf bestimmte Berufe vorzubereiten, dass derjenige, der über eine \nsolche Berufsausbildung nicht verfügte, sie aber anstrebte, diese Ausbildung \ngebührenfrei erhalten solle. Dieses Angebot hat die Klägerin nicht in Anspruch \ngenommen, wie es für die meisten Bürger gilt, die entweder von vornherein keine \nStudienberechtigung haben oder aber von ihrer Studienberechtigung keinen \nGebrauch machen. Die Klägerin hat aber das mit dem Angebot bezweckte Ziel einer \nstudienbezogenen Berufsqualifizierung erreicht, indem sie eine private, \nkostenpflichtige Hochschule besuchte und dort ihren berufsqualifizierenden \nAbschluss machte. Damit ist die Grundlage für die Aufrechterhaltung des Angebots \neines gebührenfreien Studiums entfallen. \n\n29\n\nSchließlich kann in der vorliegenden Regelung zur Einrichtung eines \nStudienkontos und zur Verwendung von Restguthaben auch keine nach \nrechtsstaatlichen Grundsätzen unzulässige unechte Rückwirkung gesehen werden, \nwie das Verwaltungsgericht bereits für den Fall, dass eine unechten Rückwirkung \nvorläge, ausgeführt hat. Im Falle der Klägerin liegt aber noch nicht einmal ein Fall \nunechter Rückwirkung vor. Das setzt nämlich voraus, dass eine Norm auf \ngegenwärtig noch nicht abgeschlossene, bereits vor der Verkündung \"ins Werk \ngesetzte\" Sachverhalte für die Zukunft in einer die Rechtsposition des Betroffenen \nverschlechternden Weise einwirkt und damit diese Rechtsposition nachträglich \nentwertet.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, \n258, (300); Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 \n(181).\n\n31\n\nHier ist mit Inkrafttreten des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes am \n1. Februar 2003 die Einrichtung von Studienkonten für Studiengänge zum Erwerb \neines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses und die Gebührenpflicht für \nStudenten ohne Guthaben für die Zukunft geregelt worden. Dies setzte § 5 Abs. 1 \nSatz 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit \nRegelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, \nFachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein Westfalen vom 17. \nSeptember 2003 (RVO-StKFG NRW, GV.NRW. S. 570), der am 1. Oktober 2003 in \nKraft trat, auch im Detail um, indem er bestimmte, dass für Studenten, die bereits vor \nder Einrichtung eines Studienkontos einen berufsqualifizierenden Abschluss \nerworben hatten, kein Studienkonto erhielten. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes \nund der Rechtsverordnung hat die Klägerin im Wintersemester 2003/2004 ihr \nZweitstudium begonnen. Da somit bereits mit Aufnahme des Zweitstudiums dessen \nGebührenpflichtigkeit geregelt war, knüpft das Gesetz hier nicht an bereits \"ins Werk \ngesetzte\" Sachverhalte an und entwertet also auch nicht nachträglich bestehende \nRechtspositionen.\n\n32\n\nSoweit die Klägerin eine vermeintlich unzulässige Bevorzugung bestimmter \nLehramtsstudenten durch § 5 Abs. 1 Satz 4 RVO-StKFG NRW bemängelt, \nrechtfertigt sich die Regelung unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ohne \nweiteres daraus, dass im Interesse der Behebung des Lehrermangels in bestimmten \nBereichen die Aufnahme bestimmter Lehramtszweitstudiengänge durch Personen \nmit abgeschlossenem Lehramtsstudium gefördert werden sollte. Es ist nicht \nerkennbar, warum das Zweitstudium der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt der \ngeregelten Ausnahmegruppe vergleichbar sein soll.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung.\n\n34\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n35\n\nDie Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-29/15-a-3137-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-29/15-a-3137-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253109","retrieved":"2026-07-09 02:16:17.414601+00:00"}}