{"status":"available","doknr":"OLD253133","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0728.9A1530.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-28","aktenzeichen":"9 A 1530/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n10,20 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO dargelegt, dass einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gegeben \nist. \n\n3\n\n1. Zunächst bestehen nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nInsbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG verneint hat.\n\n4\n\nEine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift ist entgegen der Auffassung \ndes Klägers nicht deshalb anzunehmen, weil der Beklagte aus Anlass einer \nVerkehrsordnungswidrigkeit, die nach §§ 28 Abs. 2 Nr. 3, 28a StVG nicht im \nVerkehrszentralregister einzutragen und weder nach dem Bußgeldkatalog mit einem \nFahrverbot zu ahnden noch nach Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung mit Punkten zu \nbewerten gewesen wäre, eine Fahrtenbuchauflage angedroht hat. Nicht gefolgt werden kann \nder Auffassung des Klägers, die Androhung einer Fahrtenbuchauflage setze die Berechtigung \nzur Verhängung einer solchen voraus und diese habe wegen der Geringwertigkeit des \nVerstoßes gefehlt. Auch wenn die hier begangene Ordnungswidrigkeit \n(Geschwindigkeitsüberschreitung von 18 km/h außerhalb geschlossener Ortslage) wohl nicht \nausgereicht hätte, eine Fahrtenbuchauflage anzuordnen,\n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279, Beschlüsse \nvom 10. Juni 2006 - 8 A 4773/05 - und vom 21. April 2008 - 8 B 482/08 -,\n\n6\n\nwar der Beklagte nicht daran gehindert, eine solche anzudrohen. Das Gewicht des \nVerstoßes, auf das der Kläger abstellt, gehört nicht zu den ausdrücklich in § 31a StVZO \ngeregelten Voraussetzungen für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen. Es spielt erst bei \nder Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und ggfls. der Ordnungsmäßigkeit der \nErmessensausübung eine Rolle. Für beide Aspekte ist von Bedeutung, wie groß der mit der \nMaßnahme verbundene Eingriff ist. Insofern unterscheiden sich Anordnung und Androhung \neiner Fahrtenbuchauflage so erheblich, dass auch ein Verkehrsverstoß geringeren Gewichts, \nder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit noch nicht zu einer Fahrtenbuchauflage führen \ndürfte, sehr wohl die Androhung einer solchen rechtfertigte. Wie das Verwaltungsgericht \nbereits zutreffend unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht,\n\n7\n\nvgl. Beschluss vom 29. Juni 1973 - VII B 19.73 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. \n1,\n\n8\n\nausgeführt hat, geht von der Androhung im Gegensatz zur Anordnung keinerlei \nRegelungswirkung aus. Sie greift nicht in Rechte des Betroffenen ein, sondern hat nur zum \nZweck, ihn dazu anzuregen, sorgfältiger zu prüfen und zu überwachen, wem er sein \nKraftfahrzeug zur Führung überlässt. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, \ndiese Betrachtungsweise verkenne, dass die Behörden de facto grundsätzlich \nFahrtenbuchauflagen verhängten, wenn zuvor eine Androhung erfolgt sei. Ob dem Halter \nkünftig bei einem erneuten Verkehrsverstoß, ohne dass sich der Fahrer feststellen lässt, die \nVerpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden kann, hängt von den \nUmständen des jeweiligen Falles ab und lässt sich nach der Rechtsprechung gerade nicht mit \nder zuvor ausgesprochenen Androhung begründen. \n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 1973 - VII B 19.73 -, a.a.O.\n\n10\n\nDer hier vertretenen Auffassung steht nicht entgegen, dass dann - wie der Kläger meint - \ngrundsätzlich immer eine Fahrtenbuchauflage angedroht werden könnte. Solange - wie hier - \ndie gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO (Zuwiderhandlung gegen \nVerkehrsvorschriften, Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ohne behördliches \nErmittlungsdefizit) gegeben sind, ist nicht erkennbar, dass die behördliche Maßnahme von \nvornherein sinnlos sein und der mit der Androhung bezweckte Erfolg nicht erreicht werden \nkönnte.\n\n11\n\nSoweit der Kläger auf Seite 3 seiner Zulassungsbegründung eine unrichtige \nSachbehandlung aus einem Ermittlungsdefizit des Beklagten herleiten will, greift auch diese \nRüge nicht durch. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein eventuelles \nErmittlungsdefizit grundsätzlich unerheblich ist, wenn es nicht ursächlich für die \nUnmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers ist. Dies wird insbesondere dann \nangenommen, wenn der Halter sich weigert, Namen und Anschrift des Fahrzeugführers \nbekannt zu geben, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. In einem solchen Fall darf die \nBehörde von weiteren Ermittlungen absehen, selbst wenn solche theoretisch möglich \nwären.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2003 - 8 B 1464/03 -, vom 10. Januar \n2006 - 8 A 4773/05 - und vom 21. April 2008 - 8 B 482/08 -, m.w.N.\n\n13\n\nEine solche Fallgestaltung war auch im vorliegenden Fall gegeben. Sowohl der Kläger als \nauch eine weitere Person bei Ermittlungen am Wohnhaus des Klägers haben sich unter \nHinweis auf ein Zeugnisverweigerungsrecht geweigert, den Namen des Fahrzeugführers zu \nnennen, obwohl er ihnen offensichtlich bekannt war.\n\n14\n\n2. Die des Weiteren geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Zur \nBeantwortung der sinngemäß gestellten Frage,\n\n15\n\nob die Androhung einer Fahrtenbuchauflage nur dann erfolgen dürfe, wenn die \nFahrtenbuchauflage selbst rechtmäßig angeordnet werden könnte,\n\n16\n\nbedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Wie die Ausführungen zu 1. \nzeigen, ist die Frage eindeutig zu verneinen. \n\n17\n\nDie Darlegungen des Klägers im Zusammenhang mit der seiner Meinung nach \nunzureichenden Fahrzeugführerermittlung lassen ebenfalls keine entscheidungserheblichen \nFragen erkennen, die einer weiteren Klärung bedürften. Abgesehen davon, dass der Kläger \nbereits keine konkreten Fragen von allgemeiner Bedeutung aufwirft, sind die Anforderungen \ninsoweit in der Rechtsprechung hinreichend geklärt.\n\n18\n\nVgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, a.a.O., Beschlüsse vom 4. \nNovember 2003 - 8 B 1464/03 -, vom 10. Juni 2006 - 8 A 4773/05 - und vom 21. April 2008 - \n8 B 482/08 -.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 82 Abs. 3 GKG. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-28/9-a-1530-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-28/9-a-1530-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253133","retrieved":"2026-07-09 02:16:19.324090+00:00"}}