{"status":"available","doknr":"OLD253132","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0728.8A1548.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-28","aktenzeichen":"8 A 1548/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2007 wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur \nzuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der \nBegründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt das \nVorbringen der Beklagten, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren \nbeschränkt ist, nicht. \n\n4\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n5\n\na) Die Rüge der Beklagten, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon \nausgegangen, dass die Regelungen der Insolvenzordnung nicht abschließend seien, \nzeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auf.\n\n6\n\nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu \nInformationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September \n2005 (BGBl. I S. 2722) hat \"jeder\" nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den \nBehörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Auf \ndieses Recht kann sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - der \nKläger berufen. \n\n7\n\nAuch wenn der Kläger den Informationszugangsanspruch als Insolvenzverwalter \ngeltend gemacht hat, fällt er in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. \nZwar ist zwischen dem Handeln des Klägers als Privatperson und demjenigen als \nInsolvenzverwalter zu unterscheiden. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass \nder Kläger auch bei einem Tätigwerden als Insolvenzverwalter als natürliche Person \nanzusehen ist. Denn der Insolvenzverwalter nimmt seine Aufgaben als Partei kraft \nAmtes wahr.\n\n8\n\nVgl. zur sog. Amtstheorie die ständige, auf das Reichsgericht zurückgehende \nRechtsprechung des BGH wie etwa im Beschluss vom 27. Oktober 1983 - I ARZ \n334/83 -, BGHZ 88, 331 = NJW 1984, 739, mit zahlreichen weiteren \nNachweisen.\n\n9\n\nAls Partei kraft Amtes handelt er zwar für fremdes Vermögen, aber im eigenen \nNamen und nicht etwa in Vertretung des Schuldners oder der Gläubiger. Angesichts \ndessen wird er als natürliche Person tätig und fällt damit unter den von § 1 Abs. 1 \nSatz 1 IFG erfassten Personenkreis.\n\n10\n\nDer Anspruch ist nicht durch § 1 Abs. 3 IFG ausgeschlossen. Nach dieser \nBestimmung gehen dem Informationszugangsanspruch aus dem IFG Regelungen in \nanderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen - mit \nAusnahme der hier nicht in Betracht kommenden Regelungen in § 29 VwVfG und \n§ 25 SGB X - vor. \n\n11\n\nKonkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, \nan Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen \nInformationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses \nverschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, \nmüssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine \nVorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die \njeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen \nerfassen. Eine Regelung in einer anderen Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 3 \nIFG liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht \nwegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift \nunterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an \ndie Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. \nWenn spezialgesetzliche Regelung für einen gesonderten Sachbereich oder für \nbestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist \ndeshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus \n§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender \nInformationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. \nLässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 \nIFG zur Anwendung.\n\n12\n\nVgl. zum IFG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E \n1487/04 -, DÖV 2005, 832 = NJW 2005, 2028 = NWVBl. 2006, 296, mit weiteren \nNachweisen.\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten schließt das Insolvenzrecht den \nInformationszugangsanspruch des Klägers nicht aus. \n\n14\n\nDie Beklagte beruft sich für die von ihr vertretene Ansicht auf die Urteile des \nBundesgerichtshofs vom 6. Juni 1979 - VIII ZR 255/78 - (BGHZ 74, 379 = NJW 1979, \n1832) und vom 15. Januar 1987 - IIX ZR 4/86 - (NJW 1987, 1812), denen zu Folge \ndie Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters in der Insolvenzordnung \nabschließend geregelt seien und nur durch den Gesetzgeber erweitert werden \nkönnten. Beide Entscheidungen befassen sich aber allein mit der Frage des \nBestehens von Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit dem \nRückgewährschuldverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Anfechtungsgegner \nauf der Grundlage von § 242 BGB. Ihnen lässt sich aber kein Anhaltspunkt dafür \nentnehmen, dass damit auch allgemeine Auskunftsansprüche ausgeschlossen sein \nkönnten, die - wie der vorliegend in Rede stehende Informationszugangsanspruch - \ndurch ein Gesetz losgelöst von einem Insolvenzverfahren für \"jeden\" begründet \nwerden. Durch die Zuerkennung eines Informationszugangsanspruch wird das \nAuskunftsrecht des Insolvenzverwalters nicht über die Regelungen der \nInsolvenzordnung hinaus erweitert. Mit der Geltendmachung eines derartigen \nAnspruchs macht sich der Insolvenzverwalter vielmehr allein den Umstand zunutze, \ndass die Beklagte als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. \nArt. 87 Abs. 2 Satz 1 GG) der für jede Bundesbehörde bestehenden und im \nöffentlichen Recht begründeten Verpflichtung unterliegt, jedem auf einen \nentsprechenden Antrag hin Zugang zu den bei ihr vorhandenen amtlichen \nInformationen zu gewähren. Der Informationszugangsanspruch findet also gerade in \nder besonderen Stellung der Beklagten als Bundesbehörde seine Grundlage. \nAngesichts dessen sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, \ndass die Beklagte einem Insolvenzverwalter gegenüber von der ihr allgemein \nobliegenden Verpflichtung befreit sein sollte. \n\n15\n\nb) Die Beklagte ist zu Unrecht der Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte die \nKlage wegen einer entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des \nOberlandesgerichts Düsseldorf als unzulässig abweisen müssen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat eine entgegenstehende Rechtskraft zutreffend mit \nder Begründung verneint, dass der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens \nnicht identisch ist mit demjenigen des beim Oberlandesgericht Düsseldorf anhängig \ngewesenen Verfahrens. Während der Kläger in dem zivilgerichtlichen Verfahren \neinen (allgemeinen) Leistungsanspruch geltend gemacht hat, begehrt er im \nvorliegenden Verfahren die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines \nVerwaltungsaktes. Angesichts dessen handelt es sich nicht - wie die Beklagte meint - \num ein Begehren, das sich auf mehrere Anspruchsgrundlagen stützen lässt. \nVielmehr liegen unterschiedliche Begehren vor.\n\n17\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zuzulassen. \n\n18\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die \nEntscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung \ndieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht \ngeklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die \nAngabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung \nbestehen soll.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 \n(zu § 132 VwGO).\n\n20\n\nFür die Beantwortung der mit der Antragsschrift aufgeworfenen Frage, \n\n21\n\nob die Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters in der Insolvenzordnung \nabschließend im Sinne von § 1 Abs. 3 IFG geregelt sind,\n\n22\n\nbedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Wie bereits unter 1. \na) im Einzelnen ausgeführt, ergibt es sich für die vorliegend allein in Rede stehende \nFrage des Verhältnisses von Insolvenzordnung und Informationsfreiheitsgesetz \nschon unmittelbar aus dem Gesetz, dass die Regelungen der Insolvenzordnung \neinen Informationszugangsanspruch nach dem IFG auch dann nicht ausschließen, \nwenn dieser von einem Insolvenzverwalter geltend gemacht wird.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n25\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 66 Abs. 3 Satz 3 \nund 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-28/8-a-1548-07","cited_norms":[{"jurabk":"IFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-28/8-a-1548-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253132","retrieved":"2026-07-09 02:16:19.253145+00:00"}}