{"status":"available","doknr":"OLD253131","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0728.6B756.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-28","aktenzeichen":"6 B 756/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten \nGründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken \nhat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch \nErlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n3\n\nSoweit sich ein Fehler der Auswahlentscheidung bei der Besetzung von \nBeförderungsstellen auf das Auswahlergebnis nicht ausgewirkt hat, wird das Recht des \nunterlegenen Mitbewerbers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen \nBeförderungsantrag nicht verletzt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung \nder Rechte des Mitbewerbers in einem Auswahlverfahren setzt mithin voraus, dass eine \nerneute Auswahlentscheidung zur Beförderung des Mitbewerbers führen kann. Dies erscheint \nim Fall des Antragstellers jedoch ausgeschlossen.\n\n4\n\nEine rechtmäßige Auswahlentscheidung setzt hier die Einbeziehung derjenigen Bewerber \nim Statusamt A 8 voraus, die zuletzt im statusrechtlichen Amt A 7 beurteilt worden sind. Die \ngegenteilige Auffassung des Antragstellers, die Auswahlentscheidung sei ausschließlich unter \nden Regelbeurteilten (gemeint sind damit offenbar nur die zuletzt im Statusamt A 8 \nRegelbeurteilten) vorzunehmen, trifft nicht zu. Eine solche Beschränkung des \nBewerberkreises auf die Beamten, die bereits in ihrem derzeitigen Statusamt beurteilt worden \nsind, liefe dem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht auf gleichen Zugang zu jedem \nöffentlichen Amt zuwider.\n\n5\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006,15, und vom 5. Dezember 2007 - 6 \nB 1787/07 -, juris.\n\n6\n\nInnerhalb des hiernach aus sämtlichen im Statusamt A 8 befindlichen Beamten gebildeten \nBewerberkreises müsste der Antragsgegner entsprechend den zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts einen Qualifikationsvergleich unmittelbar auf der Grundlage der \naktuellen Regelbeurteilungen durchführen, obwohl diese in unterschiedlichen Statusämtern \nerteilt wurden. Dass ein solcher Vergleich möglich ist, entspricht der ständigen \nRechtsprechung des Senats. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2007 \n\n8\n\n- 6 B 2717/06 -, IÖD 2007, 134; vom 14. September 2007 - 6 B 782/07 -, juris, und vom \n5. Dezember 2007 - 6 B 1787/07 -, a.a.O.\n\n9\n\nDie von dem Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Er \nbemängelt zu Unrecht die fehlende Aktualität der einem Teil der Bewerber zuletzt im \nStatusamt A 7 erteilten Regelbeurteilungen. Diesen Beurteilungen liegt derselbe \nBeurteilungsstichtag zu Grunde wie den Regelbeurteilungen, die den Bewerbern im Statusamt \nA 8 erteilt worden sind. Soweit der Antragsgegner durch die Erteilung von \nAnlassbeurteilungen zu erkennen gegeben hat, dass er die in den verschiedenen Statusämtern \nerteilten Regelbeurteilungen nicht für vergleichbar hält, ist dies auf eine unzutreffende \nRechtsansicht zurückzuführen und für das Ergebnis dieses Verfahrens ohne Belang.\n\n10\n\nEine neuerliche Auswahlentscheidung auf der Grundlage der aktuellen \nRegelbeurteilungen würde allerdings nicht zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. Es ist \nauszuschließen, dass der Antragsgegner die Regelbeurteilung des Beigeladenen mit einem \nMittelwert von 4,00 Punkten im Statusamt A 7 so gering gewichten würde, dass sie gegenüber \nder im Mittelwert 2,33 Punkte betragenden Regelbeurteilung des Antragstellers im Statusamt \nA 8 nicht mehr höherwertig wäre. Indem der Antragsgegner 16 Beförderungsstellen für \ndiejenigen Beamten vorgesehen hat, die in ihrer letzten Regelbeurteilung im Statusamt A 7 \neinen Mittelwert von mindestens 4,00 erzielt haben, hat er diese als gleich qualifiziert erachtet \nmit denjenigen Beamten, die in der Regelbeurteilung im Statusamt A 8 einen Mittelwert von \nmindestens 3,00 vorweisen konnten. Im Übrigen könnte der Antragsteller auch deswegen bei \neiner erneuten Auswahlentscheidung nicht zum Zuge kommen, weil auf der vom \nAntragsgegner erstellten Beförderungsliste hinter dem Beigeladenen und vor dem \nAntragsteller noch weitere sechs Beamte bzw. Beamtinnen aufgeführt sind, die mit einer im \nMittelwert 2,67 Punkte betragenden Regelbeurteilung im Statusamt A 8 ebenfalls einen \nQualifikationsvorsprung gegenüber dem Antragsteller aufweisen.\n\n11\n\nSoweit der Antragsteller rügt, dass einige Beamte durch die ihnen erteilte \nAnlassbeurteilung möglicherweise benachteiligt worden seien, weil sich das \nBeurteilungsergebnis im Verhältnis zu ihrer letzten Regelbeurteilung verschlechtert habe, ist \nnicht ersichtlich, wie sich dies zu seinen Lasten ausgewirkt haben soll.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-28/6-b-756-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-28/6-b-756-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253131","retrieved":"2026-07-09 02:16:19.177957+00:00"}}