{"status":"available","doknr":"OLD253129","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0728.12A1949.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-28","aktenzeichen":"12 A 1949/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes \nVerfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 20. März 2008 wird abgelehnt. \n\nGerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht \nerhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat versteht den Schriftsatz vom 7. Juli 2008 mit seinem Antrag auf \n\"Zulassung der Berufung\" allein als den - in diesem Schriftsatz zugleich gestellten - \nAntrag der Klägerin, ihr für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt \neinzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den \nGerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. März 2008 \nProzesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der \nwörtlich gestellte Zulassungsantrag wäre unzulässig, weil sich die Klägerin bei der \nAntragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO a. F. bzw. § 67 Abs. \n4 Sätze 1 bis 3 VwGO n. F. vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen, \nobgleich sie auf dieses Vertretungserfordernis in der dem erstinstanzlichen Urteil \nbeigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist und diesen Hinweis im \nübrigen ausweislich der Rechtsmittelschrift auch zur Kenntnis genommen hat. \n\n3\n\nDer so verstandene Antrag kann keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich \nzu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 \nZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n4\n\nDa die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § \n124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Blick auf den nachweislichen Zugang des Urteils bei \ndem Prozessbevollmächtigten der Klägerin spätestens am 19. Juni 2008 (Angabe im \nRückschein) bereits mit Ablauf des 21. Juli 2008 verstrichen ist, käme ein Erfolg nur \ndann in Betracht, wenn Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. \nZwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, innerhalb der \nRechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Form den \nRechtsbehelf einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er \nzunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat \nund nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung \ndafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges \nProzesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf dem \neingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO. \n\n5\n\nVgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 \nPKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen; ferner OVG für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. März 2001 - 12 B 1962/00 -, NVwZ-RR \n2001, 612, vom 14. Februar 2007 - 12 A 4568/06 - und vom 28. Juni 2007 - 12 A \n4569/06 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn 36 und 226 f.; \nBier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 60 \nRn. 35, und Meyer-Ladewig/\n\n6\n\nRudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 142a Rn. 82. \n\n7\n\nAn der Einreichung einer solchen Erklärung fehlt es hier. Sie ließ sich zum \nZeitpunkt des Eingangs der Akten bei dem Oberverwaltungsgericht auch nicht mehr \nfristgerecht herbeiführen. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 \nZPO. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-28/12-a-1949-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-28/12-a-1949-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253129","retrieved":"2026-07-09 02:16:19.030486+00:00"}}