{"status":"available","doknr":"OLD253184","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0724.12A3114.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-24","aktenzeichen":"12 A 3114/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Begründung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen vermag keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts zu begründen, \nder Klägerin stehe der mit der Klage ausdrücklich verfolgte Anspruch auf \n\"Umwandlung\" des Dauerpflegeverhältnisses in eine \"X. Pflegefamilie\" nach § \n33 Satz 2 SGB VIII gegen den Beklagten nicht zu. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Annahme, der behauptete Anspruch gegen den \nBeklagten sei nicht gegeben, u. a. darauf gestützt, dass § 33 Satz 2 SGB VIII selbst \nkeine Leistungsansprüche begründe. Mit dieser Begründung, die die Abweisung der \nKlage selbständig trägt und ersichtlich auch zutrifft,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2005 - 5 B 68/05 -, JAmt 2006, 146.\n\n7\n\nsetzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Vor diesem Hintergrund \nkommt es auf die vorgelegte Zulassungsbegründung, mit welcher die Klägerin sich \ninsbesondere gegen die (nicht tragenden) Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nzur Zulässigkeit der Klage und dessen weitere Ausführungen zur mangelnden \nBegründetheit der Klage wegen der angenommenen Unzuständigkeit des Beklagten \nwendet, nicht entscheidungserheblich an. Wird nämlich eine Entscheidung auf \nmehrere sie unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt, so ist die \nBerufung nur zuzulassen, wenn für sämtliche Begründungen Zulassungsgründe \ndargelegt werden und vorliegen. \n\n8\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 - und vom 6. \nAugust 2007 - 12 A 1901/07 -, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des \nBVerwG.\"\n\n9\n\nSoweit die Klägerin ferner noch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der \nRechtssache begehrt, fehlt es bereits an jeglicher Darlegung i. S. d. § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO.\n\n10\n\nLediglich informatorisch weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n11\n\nDafür, dass der Beklagte, wie die Klägerin sinngemäß in ihrer \nZulassungsbegründung ausführt, nach der Leistungsbeschreibung der X. \nPflegefamilien des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, Stand: Mai 2005, Ziffer \n2.3.2.2., bereits im jetzigen Verfahrensstadium zu einer Entscheidung über die \nAnerkennung der Pflegeeltern als \"X. Pflegefamilie\" verpflichtet sein könnte, \nist nichts ersichtlich. In Erfüllung der gesetzlichen Verflichtung nach § 33 Satz 2 SGB \nVIII, für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche geeignete \nFormen der Familienpflege zu schaffen, hat der Landschaftsverband Westfalen-Lippe \n- Landesjugendamt - mit den anerkannten Trägern der Jugendhilfe \nKooperationsverträge geschlossen, wonach diese das System \"X. \nPflegefamilien\" anbieten. Im Rahmen dieser Konzeption schlagen die freien Träger \nder Jugendhilfe dem für die Vermittlung von Hilfe zuständigen Jugendamt eine \nFamilie vor, in der diese besondere Form der Familienpflege stattfinden kann und die \nzuvor durch den freien Träger der Jugendhilfe ausgewählt und ausführlich nach \nMaßgabe des Kooperationsvertrages und der in der Leistungsbeschreibung \ngenannten Anforderungen auf die Aufgabe vorbereitet worden ist. Hält das \nJugendamt diese Familie für die in Aussicht genommene Hilfemaßnahme für \ngeeignet, schließt es einen Vertrag mit dem freien Träger der Jugendhilfe, der \nseinerseits Vertragspartner der \"X. Pflegefamilie\" wird.\n\n12\n\nVgl. Leistungsbeschreibung der X1. Pflegefamilien des \nLandschaftsverbades Westfalen-Lippe, Stand: März 2007, Ziff. 1.1. ,1.4., 2.3.2.2, \n3.1.2, 3.1.3 und Muster des Kooperationsvertrages zwischen dem Landesjugendamt \nund einem anerkannten Träger der Jugendhilfe - beides unter: \nwww.lwl.org/LWL/Jugend/Landesjugendamt/LJA/erzhilf/Familie/wpf/Materialien/.\n\n13\n\nNach diesem System der \"X. Pflegefamilie\" bedarf es also für die \n\"Anerkennung\" als Pflegestelle im Sinne einer \"X. Pflegefamilie\" zunächst \nder Auswahl und Vorbereitung durch einen freien Träger der Jugendhilfe, der dem \nzuständigen Jugendamt dann diese Familie vorschlägt. Erst dann kommt es im \nRahmen einer etwaigen, durch den Kooperationsvertrag geprägten \nVerwaltungspraxis darauf an, ob der örtliche Träger der Jugendhilfe die \nvorgeschlagene \"X. Pflegefamilie\" im Rahmen des Hilfeplanverfahrens auch \nals geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme in Anspruch nimmt. Im vorliegenden \nFall aber fehlt es schon an dem Nachweis der Auswahl und Vorbereitung der \nKlägerin und ihres Lebensgefährten durch den freien Träger der Jugendhilfe. Auch \nein Vorschlag des freien Trägers der Jugendhilfe, die Klägerin und ihren \nLebensgefährten als \"X. Pflegefamilie\" in dem Hilfefall Steven Möske \neinzusetzen, ist weder dem Vortrag der Beteiligten noch den vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgängen zu entnehmen. Der darin befindliche Vertrag des \nBeklagten mit der B. Bezirksverband P. -M. e.V. vom 19. Januar 2004 \nüber die Beratung und Förderung der Pflegestelle K. C. und N. I. , der \nGrundlage für die Bewilligung von Beratungsleistungen durch die B. durch \nBescheid des Beklagten vom 12. Februar 2004 war, kann die nach der \nLeistungsbeschreibung der X1. Pflegefamilien vorgesehenen vorgelagerten \nSchritte der Auswahl und Vorbereitung der jeweiligen Pflegestelle durch den freien \nTräger nicht ersetzen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-24/12-a-3114-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-24/12-a-3114-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253184","retrieved":"2026-07-09 02:16:23.201036+00:00"}}