{"status":"available","doknr":"OLD253207","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0723.10A2957.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-23","aktenzeichen":"10 A 2957/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2007 wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen \nStreitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 15.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\n1.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf \nGrund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht \nabgelehnt, den Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung \neiner Mobilfunkfeststation mit einem 40,30m hohen Rohrfachwerkturm einschließlich \nAntennen, Einfriedung und Technikcontainer zu verpflichten. \n\n5\n\nDie geplante Funkfeststation für das Mobilfunknetz hält den erforderlichen \nAbstand zur Grenze der benachbarten Flurstücke 509, 585 und 572 nicht ein.\n\n6\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden \nAbstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine der in § 6 Abs. 1 \nSatz 2 BauO NRW geregelten Fallgruppen, in denen die Einhaltung von \nAbstandflächen nicht erforderlich ist, liegt hier nicht vor. Die Abstandflächen müssen \nauf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Ihre Tiefe bemisst \nsich grundsätzlich nach der Wandhöhe (§ 6 Abs. 4 BauO NRW); sie beträgt in \nGewerbegebieten 0,25 H, mindestens aber 3m (§ 6 Abs. 5 Sätze 1 und 5 BauO \nNRW). Abstandflächen sind nicht nur vor Außenwänden von Gebäuden einzuhalten, \nsondern auch vor solchen baulichen Anlagen, von denen Wirkungen wie von \nGebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW).\n\n7\n\nNach diesen Vorschriften muss die beantragte bauliche Anlage Abstandflächen \neinhalten. \n\n8\n\nDies gilt ohne weiteres für den so genannten Technikcontainer, da dieser ein \nGebäude mit den Maßen ca. 2,14m x 1,88m x 2,60m darstellt. Er ist eine \nselbstständig benutzbare überdachte bauliche Anlage, die von Menschen betreten \nwerden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Sachen zu dienen (§ 2 Abs. 2 \nBauO NRW). Mit einem Abstand von ca. 1m zum Flurstück 572 hält er den \nerforderlichen Abstand zu diesem Grundstück nicht ein; den Bauvorlagen ist nicht \neindeutig zu entnehmen, ob auch gegenüber dem Flurstück 509 eine \nUnterschreitung dieses Maßes vorliegt. Schon aus diesem Grunde ist die beantragte \nbauliche Anlage insgesamt nicht genehmigungsfähig.\n\n9\n\nAuch der Rohrfachwerkturm hält die bei einer Höhe von 40,30m erforderlichen \nAbstandflächen nicht ein. Sie betragen 10,075m - der vom Ingenieurbüro ehsah \nermittelte Wert von 10,00m ist unzutreffend -, da von dem Gittermast Wirkungen wie \nvon Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW). Zur Begründung \nverweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts; \nergänzend ist auzuführen:\n\n10\n\nDie Beurteilung, ob die Wirkungen einer Anlage mit denen eines Gebäudes \nvergleichbar sind, hat unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des § 6 BauO NRW \nzu erfolgen. Die Vorschrift soll durch Mindestabstände die Gefahr der \nBrandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der \nunangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens \nvorbeugen und ganz allgemein vermeiden, dass die Lebensäußerungen der in der \nNachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander \neinwirken (sog. Sozialabstand).\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 -, BRS 59 Nr. 110, \nsowie Beschlüsse vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133, vom 28. \nFebruar 2001 - 7 B 214/01 -, BRS 64 Nr. 124, und vom 23. Dezember 2004 - 10 A \n2918/02 -, Juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur Landesbauordnung \nNRW, Stand: 1. Juli 2008, § 6 Rdnr. 29.\n\n12\n\nDiesen einem Gebäude typischerweise zuzuordnenden Wirkungen vergleichbar \nsind die von dem beantragten Gittermast ausgehenden Beeinträchtigungen \njedenfalls hinsichtlich ihrer optisch bedrängenden Auswirkungen auf die \nNachbargrenzen und die weiteren benachbarten Grundstücke. \n\n13\n\nVgl. zu einem Schleuderbetonmast mit einem Durchmesser von zwischen \n0,987m (Basis) und 0,444m (Mastspitze) OVG NRW, Beschluss vom 5. November \n2007 - 7 B 1339/07 -.\n\n14\n\nDie Ausführungen der Zulassungsbegründung führen zu keinem anderen \nErgebnis. Der Umstand, dass der streitgegenständliche Mast weder ein \naußenliegendes Podest aufweist noch in massiver Bauweise errichtet werden soll, \nändert an der von ihm ausgehenden gebäudegleichen Wirkung nichts. Denn mit \nseiner beträchtlichen Höhe von etwa 40m und den oberhalb einer Höhe von 36m \nangebrachten Antennen, die zu einer Gesamtbreite zwischen den Außenflächen der \nAntennen von über 1,50m führen, würde er die Umgebung weithin und unübersehbar \noptisch prägen. Die Wahrnehmung eines solchen Mastes ist trotz seiner relativ \nschlanken Gestalt unausweichlich und dominant, auch wenn die technischen \nVorrichtungen zum Anbringen der Antennen sowie diese selbst eher moderat \nausgestaltet sein mögen. Zwar entfaltet eine bauliche Anlage dieser Höhe nicht \nregelmäßig gebäudegleiche Wirkung, doch wird die dominierende Erscheinung des \nMastes im vorliegenden Fall durch seine Bauform nur unwesentlich abgeschwächt. \nAuch wenn es sich um einen Stahlgittermast handelt, wird die dadurch erzeugte \ngewisse Transparenz durch die innen liegenden technischen Einrichtungen - \nKabelleiter, Innenbühnen als Ruhepodeste, Steigleiter, Stabilisierungskonstruktion \nsowie Tragkonstruktionen für die Antennen - weitgehend aufgehoben. Der von der \nZulassungsbegründung hervorgehobene Umstand, dass die Anlage in einem \nGewerbegebiet errichtet werden soll, spielt für die bauordnungsrechtliche Frage der \ngebäudegleichen Wirkung keine Rolle, da diese Frage unabhängig vom \nplanungsrechtlichen Gebietscharakter beantwortet werden muss. \n\n15\n\nAuch der weitere Hinweis der Klägerin, dass bei der Auslegung der \nmaßgeblichen Vorschriften die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu \nbeachten seien, ist ohne Belang. Durch einen ministeriellen Erlass können die sich \naus der Gesetzesanwendung ergebenden Konsequenzen nicht korrigiert \nwerden.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 7 B 1339/07 -.\n\n17\n\nIm Übrigen führt der Hinweis auch in der Sache nicht weiter, unabhängig davon, \ndass die Klägerin nicht einmal ausführt, welche Formulierungen welcher \nVerwaltungsvorschriften ihren Rechtsstandpunkt stützen könnten. Denn das \nMinisterium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vertritt in seinen \nHinweisen zu §§ 6 und 73 BauO NRW (Stand 1. Februar 2008, Ziffer 10.2) lediglich \ndie Auffassung, dass Metallgittermasten mit einer Basisabmessung von nicht mehr \nals 1,5m x 1,5m \"in der Regel\" keine gebäudegleiche Wirkung zukomme und dass \ninsbesondere die Höhe und in der Höhe angebrachte Antennen maßgeblichen \nEinfluss auf das Erscheinungsbild der baulichen Anlage ausübten; die oben \nangeführte Entscheidung vom 5. November 2007 (Betonmast mit Basisdurchmesser \nvon weniger als 1m) wird als Beispiel für eine gebäudegleiche Wirkung ausdrücklich \nangeführt. Auch auf der Grundlage dieser Hinweise ist daher die Wertung, dass dem \nstreitgegenständlichen Mast gebäudegleiche Wirkung zukomme, begründet. Denn er \nunterschreitet zwar das Basismaß, überschreitet dieses Maß jedoch an der Spitze \nund wirkt - wie ausgeführt - wegen der in die Konstruktion eingebauten technischen \nVorrichtungen nicht mehr so transparent, dass sich ein anderes Ergebnis \nrechtfertigen ließe. Auf die Frage, ob die in den Auslegungshinweisen zum Ausdruck \ngebrachte Vermutung, ein Metallgittermast mit einer Kantenlänge von weniger als \n1,5m besitze keine gebäudegleichen Wirkungen, überhaupt zutrifft, kommt es daher \nnicht an.\n\n18\n\nDer Verstoß gegen § 6 BauO NRW lässt sich durch die Zulassung einer \nAbweichung nicht beheben. § 73 Abs. 1 BauO NRW lässt eine Abweichung von § 6 \nBauO NRW regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zu.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02. März 2007\n\n20\n\n- 10 B 275/07 -, BauR 2007, 1027, und vom 05. März 2007 - 10 B 274/07 -, BauR \n2007, 1031.\n\n21\n\nEine atypische Grundstückssituation oder sonstige vom Normalfall abweichende \nUmstände sind hier nicht ersichtlich. Die Gründe des Allgemeinwohls, die die \nKlägerin für ihr Vorhaben geltend macht, rechtfertigen die Aufgabe des in § 6 BauO \nNRW verankerten Systems von Abstandflächen nicht.\n\n22\n\n2.\n\n23\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine \nRechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht \nabschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von \nBedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die \nvon der Klägerin aufgeworfene Frage, \n\n24\n\n\"inwieweit die Verwaltungsvorschriften zu § 6 BauO Einfluss auf die gerichtliche \nInterpretation von Normen haben können\",\n\n25\n\nwürde sich aus den bereits genannten Gründen in einem Berufungsverfahren \nnicht stellen, weil auch auf der Grundlage der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften \neine gebäudegleiche Wirkung anzunehmen wäre. Im Übrigen ist die Frage geklärt; \nnormkonkretisierende Wirkung kommt den Auslegungshinweisen zu §§ 6 und 73 \nnicht zu.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1,63 Abs. 3 GKG. Nach dem \nStreitwertkatalog der Bausenate des beschließenden Gerichts (BauR 2003, 1883) \nbestimmt sich der Streitwert im Streit um die Erteilung einer Baugenehmigung für \neine gewerbliche Anlage nach dem geschätzten Jahresnutzwert. Der vom \nVerwaltungsgericht festgesetzte Wert von 100.000,00 EUR erfasst nach einem \nSchriftsatz der Klägerin demgegenüber die Kosten für die Errichtung der Anlage, \nnicht aber ihren Jahresnutzwert. Diesen schätzt der Senat auf 15.000,00 EUR.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. \n5 Satz 4 VwGO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-23/10-a-2957-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-23/10-a-2957-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253207","retrieved":"2026-07-09 02:16:25.393251+00:00"}}