{"status":"available","doknr":"OLD253233","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0722.6A1851.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-22","aktenzeichen":"6 A 1851/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg; keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § \n124 Abs. 2 VwGO liegt vor.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe kein Anspruch auf \nTeilnahme am Laufbahnwechsel und Beförderung zur Studienrätin (A 13 BBesO, höherer \nDienst) zu. Auf das sogenannte Überleitungsgesetz 2002 könne sie sich nicht berufen, weil sie \nerst nach dem maßgeblichen \"Schuljahr 1996/97\" eingestellt worden sei. Die behauptete \nVerfassungswidrigkeit des Gesetzes habe nicht zwingend die Überleitung der Klägerin in den \nhöheren Dienst zur Folge, da es dem Gesetzgeber überlassen bleibe, welche Konsequenzen er \nbei Unvereinbarkeit des Gesetzes mit höherem Recht ziehe. Nach den Vorschriften des \nLaufbahnwechsels könne sie keine Beförderung nach A 13 BBesO erreichen, weil sie \naufgrund ihrer Tätigkeit im Auslandsschuldienst für den inländischen Schuldienst nicht zur \nVerfügung stehe. Auch Art. 3 GG biete aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen \nBescheides keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch.\n\n5\n\nSoweit die Klägerin die Stichtagsregelung des Gesetzes zur Überleitung von Lehrkräften \nmit Befähigungen für die Sekundarstufen II und I an Gymnasien und Gesamtschulen in die \nBesoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) vom 19. Dezember 2001 (Überleitungsgesetz) für \nverfassungswidrig hält, fehlt es angesichts dieser nicht weiter begründeten Behauptung bereits \nan einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung des \nZulassungsgrundes. Unabhängig davon hat der Senat mehrfach festgestellt, dass die \nStichtagsregelung des Überleitungsgesetzes weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der \nBestenauslese verstößt.\n\n6\n\nVgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Oktober 2006 - 6 A 2247/05 -, \nvom 9. Oktober 2006 - 6 A 2314/05 -, vom 2. Mai 2008 - 6 A 1433/06 - und - 6 A 2332/06 - \nsowie vom 9. Mai 2008 - 6 A 2469/06 - und - 6 A 2486/06 -.\n\n7\n\nMit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, \ndass die im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit im Auslandsschuldienst nicht zu einer \nBenachteiligung beim Laufbahnwechsel führen dürfe, zeigt die Klägerin ebenfalls keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.\n\n8\n\nNach den Einstellungserlassen des beklagten Landes ist ein Laufbahnwechsel von \nLehrkräften vom gehobenen in den höheren Dienst nur bei erfolgreicher Bewerbung auf eine \nausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (h.D.) möglich. Ein Verstoß gegen \nden Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht. Die Klägerin, die \ndiese Anforderungen nicht erfüllt, ist insoweit nicht schlechter gestellt als andere Bewerber, \ndie ebenfalls an keinem Auswahlverfahren teilgenommen haben oder ein Auswahlverfahren \nnicht mit Erfolg abgeschlossen haben. Indem der Dienstherr die Möglichkeit eines \nLaufbahnwechsels in den höheren Dienst daran anknüpft, dass sich der Beamte im \nAuswahlverfahren durchgesetzt hat und auf der zur Verfügung stehenden Planstelle auch \neingesetzt werden kann, stellt er zudem im Rahmen des ihm zustehenden \nOrganisationsermessens auf sachgerechte Kriterien ab.\n\n9\n\nNichts anderes folgt aus der Vereinbarung über die rechtliche Behandlung von \nAuslandsdienstlehrkräften (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 4. Februar 1965), \nnach der die Heimatbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür sorgt, dass den \nAuslandslehrern in Anstellung und Beförderung keine Nachteile erwachsen (vgl. § 6 Abs. 2 \nder Vereinbarung). Es ist nicht sachwidrig - unterstellt die Vereinbarung ist überhaupt \ngeeignet, subjektive Rechte beim Laufbahnwechsel zu vermitteln -, wenn das beklagte Land \nin diesem Zusammenhang daran anknüpft, ob eine entsprechende Bewerbung der Klägerin \nüberhaupt Erfolg gehabt hätte. Dass sich diese Frage angesichts der Gestaltung des \nAuswahlverfahrens nicht eindeutig zu Gunsten der Klägerin beantworten lässt und damit \nletztlich einen Laufbahnwechsel während der Zeit des Auslandsschuldienstes verhindert, ist \nhinzunehmen. Anderenfalls wäre die Klägerin aufgrund der Tätigkeit im Auslandsschuldienst \ngegenüber den übrigen Bewerbern mit Lehramtsbefähigungen für die Sekundarstufen II und I, \ndie nur bei erfolgreichem Auswahlverfahren den Laufbahnwechsel vollziehen können, in \nnicht gerechtfertigter Weise besser gestellt. Eine Gleichstellung einer erfolgreichen \nBewerbung als Gymnasiallehrerin im Ausland mit einer erfolgreichen Bewerbung im Inland \nist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geboten. Das folgt schon aus der nicht \nvergleichbaren Konkurrenzsituation.\n\n10\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten \nauf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n11\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil \nberuht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \ngäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n12\n\nDies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin benennt - wie oben ausgeführt - keine \ndurchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.\n\n13\n\nDie Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n14\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche \nBedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist \nzur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert \nauszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n15\n\nDie Klägerin hat hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfrage,\n\n16\n\n\"ob es zulässig ist, Lehrer im Auslandsschuldienst in Bezug auf Laufbahnwechsel und \nBeförderung anders zu behandeln, weil sie sich bewusst für den Auslandsschuldienst \nentschieden haben\",\n\n17\n\nnicht dargelegt, aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus \nzukommen soll. Des Weiteren hat sie nicht aufgezeigt, weshalb die konkret aufgeworfene \nRechtsfrage für entscheidungserheblich gehalten wird. Mit dem Hinweis der Klägerin auf die \nAusführungen der erstinstanzlichen Entscheidung zur \"bewussten Entscheidung für den \nAuslandsschuldienst\" ist dafür nichts dargetan, weil diese Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts \"lediglich ergänzend\" und damit nicht entscheidungstragend waren.\n\n18\n\nHinsichtlich der weiter aufgeworfenen Fragen, \"inwiefern die Tätigkeit an einer Schule \nmit gymnasialer Oberstufe im Ausland der erfolgreichen Bewerbung an einem Gymnasium in \nNRW gleichgestellt werden muss\" und \"inwiefern Auslandsdienstlehrkräfte bei vertraglicher \nBindung für den Auslandsschuldienst zu Recht von der Laufbahnentwicklung ausgeschlossen \nwerden dürfen\" ist nichts dazu ausgeführt, warum sie für klärungsbedürftig und \nentscheidungserheblich gehalten werden und aus welchen Gründen ihnen Bedeutung über den \nEinzelfall hinaus zugemessen wird. Unabhängig davon lassen sich die aufgeworfenen Fragen, \nohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte, in dem oben dargestellten \nSinn beantworten.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, \nSatz 2, 72 Nr. 1 GKG.\n\n21\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-22/6-a-1851-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-22/6-a-1851-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253233","retrieved":"2026-07-09 02:16:27.473577+00:00"}}