{"status":"available","doknr":"OLD253232","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0722.13A1834.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-22","aktenzeichen":"13 A 1834/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 17. Februar 2006 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe, die gemäß 124a Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur \nim Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei diesem Zulassungsgrund, der die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene \nEntscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche \nZweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind \ndabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung nach \nsummarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner \ntragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen \nGerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, \nBeschluss vom 30. Juni 2008 - 13 A 2201/05 -.\n\n5\n\nDies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung \nabgewiesen, sie sei unzulässig. Ihr stehe der Grundsatz der Subsidiarität der \nFeststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) entgegen. Darüber hinaus fehle es auch an einem \nberechtigten Interesse an der begehrten Feststellung. Diese Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n6\n\nOb der Zulässigkeit der Feststellungsklage bereits der in § 43 Abs. 2 VwGO enthaltene \nGrundsatz der Subsidiarität entgegensteht, der von der Rechtsprechung eher zurückhaltend \nangewandt wird,\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, BVerwGE 112, 253, und vom \n29. April 1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534,\n\n8\n\nmag dahinstehen. Es fehlt jedenfalls an dem für die Erhebung einer Feststellungsklage \nvorliegend erforderlichen qualifizierten Feststellungsinteresse. Zu berücksichtigen ist \nnämlich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, dass es sich hier um eine \n„vorbeugende Feststellungsklage\" handelt. Eine solche vorbeugende Feststellungsklage liegt \nvor, wenn es um die Feststellung der Rechtmäßigkeit künftiger Maßnahmen einer Behörde \ngeht. Dies ist hier der Fall. Der von der Klägerin geltend gemachte „Unterlagenschutz\" nach § \n24a Arzneimittelgesetz (AMG) a.F. bzw. §§ 24a, 24b AMG n.F. würde nämlich erst dann \nrelevant, wenn ein Konkurrent der Klägerin die Zulassung für ein Arzneimittel unter \nBezugnahme auf die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen bei der Beklagten begehrt, was \nbislang offenbar nicht geschehen ist.\n\n9\n\nSoweit die Klägerin anführt, es gehe nicht um vorbeugenden Rechtsschutz, \nsondern um die Klärung eines „bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt streitigen \nRechtsverhältnisses\", nämlich der Frage, ob Unterlagenschutz bestehe, vermag dies \nnicht zu überzeugen. Wollte die Klägerin nämlich die Klärung einer zwischen ihr und \nder Beklagten unabhängig von einem konkreten Sachverhalt streitigen Rechtsfrage \nerreichen, so wäre dieses Ansinnen von vornherein unzulässig. Rechtliche \nBeziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich erst dann zu einem \nkonkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten \nNorm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig \nist. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 \nm.w.N.\n\n11\n\nDie Regelung des Unterlagenschutzes in §§ 24a, 24b AMG setzt ein Drei-Personen-\nVerhältnis voraus. Konkrete Bedeutung erhalten diese Vorschriften erst, wenn ein Konkurrent \neinen entsprechenden Zulassungsantrag bei der Beklagten gestellt hat und wenn diese einen \nZulassungsbescheid unter Bezugnahme auf die Unterlagen der Klägerin erteilen will. Diesem \nHandeln der Behörde vorzubeugen, kann nur Zweck des vorliegenden Verfahrens sein.\n\n12\n\nAn das Feststellungsinteresse sind bei einer solchen vorbeugenden Feststellungsklage \nhohe Anforderungen zu stellen, und zwar insbesondere dann, wenn, wie hier, um \nvorbeugenden Rechtsschutz gegen einen unter Umständen zu erwartenden Verwaltungsakt \nnachgesucht wird. Dies beruht darauf, dass die Verwaltungsgerichtsordnung, dem Grundsatz \nder Gewaltenteilung folgend, ein System des grundsätzlich nachgängigen Rechtsschutzes, \ngegebenenfalls abgesichert durch vorläufigen Rechtsschutz, bereitstellt. Ein Abweichen von \ndieser Grundentscheidung kommt nur dann - ausnahmsweise - in Betracht, wenn der \nnachgängige Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre \nund deshalb dem verfassungskräftigen Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 \nGrundgesetz) nicht mehr genügte. Dies kann etwa der Fall sein, wenn durch die zu erwartende \nbehördliche Maßnahme vollendete Tatsachen oder irreparable Schäden zu befürchten wären. \nFraglich ist letztlich, ob dem Betroffenen ein Abwarten des behördlichen Tätigwerdens \nzugemutet werden kann oder nicht. Ist eine entsprechende Ausnahmesituation nicht gegeben, \nso ist das Begehren auf vorbeugenden Rechtsschutz unzulässig.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 7 B 24.08 -, Juris; Urteil vom 6. November \n2002 - 6 C 8.02 -, Juris; Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 39.98 -, DVBl. 2000, 636; \nUrteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207 m.w.N.\n\n14\n\nVorliegend ist eine Notwendigkeit für die Inanspruchnahme vorbeugenden \nRechtsschutzes nicht erkennbar. Der Klägerin ist zuzumuten, etwaige Zulassungsverfahren \nvon Konkurrenten abzuwarten und gegen eine unter Bezugnahme auf ihre Unterlagen \nzustande kommende, positive Zulassungsentscheidung der Beklagten Drittrechtsschutz in \nForm des Widerspruchs und der Anfechtungsklage, gegebenenfalls auch des vorläufigen \nRechtsschutzes, in Anspruch zu nehmen. § 24a und § 24b AMG vermitteln die insoweit \nerforderliche drittschützende Wirkung.\n\n15\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2008 - 13 B 345/08 -, Juris, und vom 3. \nMai 2006 - 13 B 2057/05 -, Pharma Recht 2006, 274; OVG Berlin, Urteil vom 23. September \n1999 - 5 B 12.97 -, Juris.\n\n16\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorhebt, wird die Zulassung von Arzneimitteln \ngemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AMG im Bundesanzeiger bekannt gemacht, so dass die Klägerin \nauch tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich gegen Zulassungen, durch die sie sich in ihren \nRechten verletzt sieht, zur Wehr zu setzen. Soweit die Klägerin dem entgegen hält, unter \nUmständen wolle sie sich gar nicht gegen die Verwendung ihrer Unterlagen wehren, sondern \nnur eine adäquate Gegenleistung für die Verwendung aushandeln, führt dies zu keinem \nanderen Ergebnis. Wenn der zukünftige Antragsteller sich entsprechenden Verhandlungen \nunter Hinweis auf fehlenden Unterlagenschutz entziehen und auch die Beklagte davon \nausgehen sollte, dass den Unterlagen der Klägerin kein Schutz zukommt und wenn dies \nunzutreffend sein sollte, dann kann die Klägerin sich gegen die Zulassungsentscheidung zur \nWehr setzen und auf diese Weise entsprechende Verhandlungen über die Verwertung ihrer \nVorleistungen erzwingen. \n\n17\n\nDer Einwand, dass dann eventuell das gesamte Zulassungsverfahren erneut durchlaufen \nwerden müsste, verfängt nicht. Diesen Einwand könnte allenfalls der zukünftige Konkurrent \nerheben. Dass aber die Klägerin durch ein auf diese Weise in die Länge gezogenes \nZulassungsverfahren des Konkurrenten beeinträchtigt werden könnte, vermag der Senat nicht \nzu erkennen. Dasselbe gilt für die Bemerkung der Klägerin, der Konkurrent müsse \ngegebenenfalls Investitionen für das Zulassungsverfahren tätigen, ohne mit Sicherheit von der \nVerwertbarkeit ihrer Unterlagen ausgehen zu können. Es mag vor diesem Hintergrund für den \nKonkurrenten wünschenswert sein, dass bereits zu Beginn des Zulassungsverfahrens Klarheit \nüber den Unterlagenschutz besteht, da er andernfalls das Risiko eines erheblichen Zeitverlusts \neingeht, wenn er die fehlenden Unterlagen später nachreichen muss. Ein Bedürfnis der \nKlägerin nach vorbeugendem Rechtsschutz kann dies indes nicht begründen. \n\n18\n\nDie Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), denn die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen \nlassen sich ohne weiteres ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Über \nden vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher \noder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder \n\n19\n\n-vereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, \nhat die Klägerin nicht aufgezeigt. \n\n20\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 \n\n21\n\nAbs. 2, 72 Nr. 1 GKG. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-22/13-a-1834-06","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 24b","ref_norm":"24b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-22/13-a-1834-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253232","retrieved":"2026-07-09 02:16:27.397015+00:00"}}