{"status":"available","doknr":"OLD253248","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0721.16E1263.07PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-21","aktenzeichen":"16 E 1263/07.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2007 geändert.\n\nDer Gegenstandswert für das erstinstanzliche Beschlussverfahren wird auf 8.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Senat geht davon aus, dass die Beschwerde von den Prozessbevollmächtigten \nlediglich im eigenen Namen eingelegt worden ist. Diese Beschwerde ist zulässig und teilweise \nbegründet.\n\n3\n\nDie Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat den Wert des Gegenstands der \nanwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Beschlussverfahren mit 5.000,- EUR zu niedrig \nfestgesetzt. Der Bedeutung der Sache angemessen ist ein Gegenstandswert von 8.000,- EUR; \ndie mit der Beschwerde begehrte Festsetzung auf den fünffachen Regelwert ist nicht \ngerechtfertigt.\n\n4\n\nWerden in einem Beschlussverfahren mehrere Mitbestimmungsbegehren, die eine \neigenständige rechtliche Prüfung erfordern und daher auch in getrennten Beschlussverfahren \nhätten geltend gemacht werden können, zur Entscheidung gestellt, ist der Gegenstandswert in \nErmangelung anderweitiger Anhaltspunkte für jedes Mitbestimmungsbegehren nach dem \nAuffangwert zu bestimmen.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2006 \n\n6\n\n- 1 E 302/06.PVL - mit weiteren Nachweisen.\n\n7\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist der Gegenstandswert hier auf den doppelten \nAuffangwert festzusetzen. Ungeachtet des einheitlichen Ausgangspunkts, nämlich des \nInkrafttretens des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken am 1. \nNovember 2006 hätte der Antragsteller die Anträge 1 (Mitbestimmung bei der Zuordnung zu \neiner Entgeltgruppe) und 2 (Mitbestimmung bei der Zuordnung zu einer Entgeltstufe) in \ngetrennten Beschlussverfahren zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellen \nkönnen.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geben die \nAnträge 3 bis 5 allerdings keine Veranlassung für eine weitere Erhöhung des \nGegenstandswerts. Es geht jeweils um das Informationsrecht des Antragstellers bzw. die \nPflicht des Beteiligten zur Unterrichtung und insoweit um das der Mitbestimmung unmittelbar \nvorausgehende, nicht gesondert zu bewertende Geschehen.\n\n9\n\nZur nicht vorgesehenen Zusammenrechnung mehrerer Gegenstandswerte bei \nKonstellationen, die einer Stufenklage ähnlich sind, vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. \nDezember 2000 - 17 C 00.2676 -, juris, Rdnr. 8.\n\n10\n\nNach § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG ist der Wert der hier in Rede stehenden zwei \nStreitgegenstände jeweils mit dem Auffangwert von 4.000,- EUR und nach Lage des Falles \nweder höher noch niedriger anzunehmen. Zwar gibt der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. \nHalbsatz RVG nichts dafür her, welche Umstände die Lage des Falles ausmachen und \nberücksichtigungsfähig bzw. berücksichtigungsbedürftig sind. Aus dem Zweck der Vorschrift \nergibt sich aber: Sie soll die Angemessenheit der (gesetzlichen) Vergütung des Rechtsanwalts \nim Gegenleistungsverhältnis des Dienstvertrags gewährleisten. In den Blick zu nehmen sind \nmithin alle Umstände, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. \nDemnach ist in erster Linie auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache \nabzustellen. Sie sind es, die die Arbeit des Rechtsanwalts nach Dauer und Intensität \nbestimmen. Sodann sind das Interesse des Auftraggebers, die Bedeutung der Sache und \nsonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen.\n\n11\n\nSo zu der § 23 RVG vorausgehenden Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz \nBRAGO etwa LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 3 Ta 196/04 -, \njuris, Rdnr. 15; ebenso zu § 30 KostO, dem § 23 RVG nachgebildet ist, OLG Karlsruhe, \nBeschluss vom 13. Januar 2003 - 20 WF 138/02 - in: FamRZ 2004, S. 1303, 1304; Hartmann, \nKostengesetze, 37. Auflage 2007, § 30 KostO Rdnr. 54.\n\n12\n\nGemessen daran und im Lichte der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, dass es die jedem personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren innewohnende allgemeine, auf die Tätigkeit aller Personalvertretungen \nausstrahlende Bedeutung in der Regel ausschließt, die einzelnen Streitsachen unterschiedlich \nzu bewerten,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2005 - 6 P 9/05 -, juris, Rdnr. 2 mit \nweiteren Nachweisen; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2005 - 1 E 741/05.PVL -, \njuris, Rdnrn. 1 und 3.\n\n14\n\ngibt es vorliegend nichts, was die Annahme einer durchschnittlichen Bedeutung der Sache \nbei der Bewertung des Gebührenstreitwerts als unangemessen ausweist und zu einer \nAbweichung nach oben oder unten Veranlassung geben könnte.\n\n15\n\nAnders als das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 21. März 2007 - 6 \nPB 17/06 - und vom 3. April 2007 - 6 PB 18/06 -, juris, annimmt, stellt es nach Auffassung \ndes beschließenden Senats keinen den Wert der Leistung des Rechtsanwalts im jeweiligen \nEinzelfall bestimmenden Umstand dar, wenn in anderen Bundesländern Gesetze gelten, die \nzur Bestimmung der Vergütung des Rechtsanwalts auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG \nin Höhe von 5.000,- EUR führen.\n\n16\n\nGegen eine generelle Anpassung an den in § 52 Abs. 2 GKG bestimmten Wert von \n5.000,- EUR auch OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 8 Bf 233/07.PVL -, \njuris.\n\n17\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 \nAbs. 9 RVG).\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-21/16-e-1263-07-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-21/16-e-1263-07-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253248","retrieved":"2026-07-09 02:16:28.574771+00:00"}}