{"status":"available","doknr":"OLD253278","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0718.14B858.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-18","aktenzeichen":"14 B 858/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der \nAntragsgegner verpflichtet wird, ihr den Leistungsnachweis über die Teilnahme am \nBlockpraktikum Innere Medizin auszuhändigen.\n\n3\n\nDer Senat ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung zuständig. Die \nAntragstellerin verfolgt den Anspruch in der Hauptsache als Teil ihres Begehrens in \ndem Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 A 1395/08.\n\n4\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Senat lässt offen, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht hat. Sie hat zwar dargelegt, dass sie im \"Objektiven Strukturierten \nKlinischen Examen\", das der Antragsgegner am Ende des Wintersemesters 2005/06 \ndurchgeführt hat und auf Grund dessen die Leistungsnachweise für die Blockpraktika \nInnere Medizin, Chirurgie, Kinderheilkunde und Frauenheilkunde erteilt werden \nsollten, in den Prüfungsstationen, die der Antragsgegner mit \"Innere Medizin\" \nbezeichnet hat, mehr als 60% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Das wird durch \nden Inhalt der Prüfungsakte im Hauptsacheverfahren bestätigt. Der Senat hat jedoch \nZweifel, ob dies als benotungsfähiger Nachweis der regelmäßigen Teilnahme am \nBlockpraktikum \"Innere Medizin\" gemäß § 27 Abs. 4 und 5 ÄApprO 2002 \nausreicht.\n\n6\n\nNach dem Vorbringen des Antragsgegners wird das vorgenannte Examen als \nfächerübergreifende Prüfung für alle 4 genannten Blockpraktika durchgeführt, um die \nGrundlage für die vorgeschriebene Benotung der Leistungsnachweise zu erhalten. \nAuf Grund der Ergebnisse in 12 Prüfungsstationen werde eine Gesamtnote gebildet, \ndie im Leistungsnachweis für jedes Blockpraktikum angegeben werde. Die danach \nnotwendige Punktzahl habe die Antragstellerin nicht erreicht. Zumindest müssten bei \neiner getrennten Bewertung die eindeutig als fächerübergreifend qualifizierten \nErgebnisse aus den Prüfungsstationen des sogenannten Skills Lab eingerechnet \nwerden. Auch dann verfehle die Antragstellerin die erforderliche Punktzahl.\n\n7\n\nLetzteres erscheint dem Senat für sich genommen plausibel, wenngleich dann \nnach dem Vortrag des Antragsgegners eine wichtige Voraussetzung einer Prüfung, \nnämlich ihre Reliabilität, nicht gegeben wäre. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob \nüberhaupt und inwieweit diese Prüfung und Prüfungsorganisation mit den Vorgaben \nfür die Durchführung von Blockpraktika und die Erlangung von Leistungsnachweisen \ndafür mit §§ 2 Abs. 3 und 7, 27 Abs. 4 und 5 ÄApprO in Einklang steht. Entgegen der \nAuffassung des Antragsgegners kann nämlich nicht ohne weiteres davon \nausgegangen werden, dass die Durchführung einer abgesonderten Prüfung durch \ndie Lehrfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ermöglicht wird, wenn demgegenüber \nin § 2 Abs. 7 ÄApprO geregelt wird, dass die erfolgreiche Teilnahme an einer \npraktischen Übung, zu denen die Blockpraktika gehören, vorliegt, wenn die \nStudierenden in der praktischen Übung gezeigt haben, dass sie sich die \nerforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in \nder Praxis anzuwenden wissen. Eine Prüfung mit Hilfe von Patientenschauspielern \nund Dummies kann auch kaum mit dem Zeigen von Fähigkeiten usw. am Patienten \ngleich gesetzt werden. Desgleichen ist zweifelhaft, ob eine solche Prüfung - wenn sie \ndenn zulässig ist - fächerübergreifend gestaltet werden darf. Die Regelungen in \n§ 27 ÄApprO sprechen jedenfalls nicht offensichtlich dafür. § 27 Abs. 3 ÄApprO sieht \nfächerübergreifende Prüfungen nämlich nur für die in § 27 Abs. 1 Satz 4 ÄApprO \ngenannten 21 Fächer vor. Die Regelungen über Blockpraktika und ihre \nLeistungsnachweise sind von dieser Vorschrift ausdrücklich durch Stellung und \nWortlaut abgesetzt. Denn sie sind erst nachfolgend in § 27 Abs. 4 und 5 ÄApprO als \n\"zusätzlich zu den Leistungsnachweisen nach den Absätzen 1 bis 3\" zu erbringende \nStudienleistungen aufgeführt. Diesen Zweifeln muss jedoch gegebenenfalls in einem \nHauptsacheverfahren nachgegangen werden.\n\n8\n\nDenn die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. In \nFrage käme allenfalls die Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe eines \nvorläufigen Leistungsnachweises zu dem angestrebten Zweck, die Ausbildung ohne \nweitere zeitliche Verzögerung fortzusetzen. Die Herausgabe eines endgültigen \nLeistungsnachweises ist dafür nicht erforderlich und es ist auch kein anderer Grund \ndafür ersichtlich.\n\n9\n\nDie Antragstellerin trägt als Anordnungsgrund lediglich vor, sie habe einen Platz \nfür die Ableistung des Praktischen Jahres und benötige nur noch die \nLeistungsnachweise des Antragsgegners, und zwar zur Vorlage bis Anfang August \ndiesen Jahres. Es ist schon unklar, ob damit nur die Leistungsnachweise für die \nBlockpraktika gemeint sind oder auch derjenige in Anästhesiologie, über dessen \nErteilung sie einen erfolglosen und inzwischen rechtskräftig beendeten Rechtsstreit \ngegen den Antragsgegner geführt hat, Az. 14 A 1396/08 - VG Köln 6 K 3686/07. \nAuch bezüglich der Leistungsnachweise für die Blockpraktika hat sie bisher lediglich \nvorgetragen, sie habe denjenigen für Chirurgie anderweitig an der Universität \nE. erworben. Damit fehlen ihr nach eigenen Angaben neben dem hier in Rede \nstehenden Leistungsnachweis für das Blockpraktikum Innere Medizin auch noch \ndiejenigen für die Blockpraktika Kinderheilkunde und Frauenheilkunde. Sie hat weder \nvorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie in der Lage sein könnte, diese danach \nfür die Aufnahme des Praktischen Jahres noch fehlenden weiteren \nLeistungsnachweise noch rechtzeitig zu erbringen. Ihre Rechtsposition würde also \ndurch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht verbessert.\n\n10\n\nIm übrigen kann sie nach dem Vortrag des Antragsgegners nach Erfüllung der \nVoraussetzungen erneut an der Leistungsüberprüfung teilnehmen. Dass es sich \ndabei nach gegenwärtiger Anschauung des Senats um ein mit rechtlichen Zweifeln \nbehaftetes Prüfungsverfahren handelt, rechtfertigt angesichts des Fehlens zumindest \nvon zwei weiteren Leistungsnachweisen nicht die Annahme eines \nAnordnungsgrundes.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-18/14-b-858-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-18/14-b-858-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253278","retrieved":"2026-07-09 02:16:30.804008+00:00"}}