{"status":"available","doknr":"OLD253277","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0718.14B492.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-18","aktenzeichen":"14 B 492/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 300,00 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAuf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens \n(vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde nicht zu \nentsprechen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die \naufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen, auf die Entscheidungsgründe \ndes Urteils vom 14. Februar 2008 in dem zugehörigen Klageverfahren 4 K 781/07 \nBezug genommen. In diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die \nSteuerbescheide fänden ihre wirksame Rechtsgrundlage in der \nVergnügungssteuersatzung vom 22. Februar 2006 in der Fassung des 2. Nachtrags \nvom 6. Juni 2007. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 der Satzung betrage die \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte 5 v.H. des Spieleraufwandes, der als die \nSumme der von den Spielern aufgewendeten Beträge bestimmt werde. Nach § 9a \nder Satzung gelte als Spieleraufwand das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses, \nwenn für Geldspielgeräte der Spieleraufwand nicht erklärt werde. Diese Regelung \nverstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vergnügungssteuer für die \nGeldspielgeräte sei nicht gleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern und \nstehe auch in Einklang mit EU-Recht. Die Vergnügungssteuer sei auf den Spieler \nabwälzbar. Die von der Antragstellerin behauptete erdrosselnde Wirkung sei auch für \ndas eigene Unternehmen nicht substanziiert dargelegt. Erhöhte Kosten für die \nAnschaffung und den Betrieb der Apparate könnten nicht auf die Vergnügungssteuer \nzurückgeführt werden. Die Satzung sei nicht wegen eines etwaigen Verstoßes gegen \nein beim Satzungsbeschluss zu beachtendes Gebot der sachgerechten Abwägung \nnichtig. Der einheitliche Steuersatz auf Spielautomaten in und außerhalb von \nSpielhallen verstoße nicht gegen ein Differenzierungsgebot. Auch das in der Satzung \neingeräumte eingeschränkte Wahlrecht zwischen zwei Berechnungsmethoden sei \nnicht zu beanstanden. Die Verwendung des 3,5-fachen des Einspielergebisses als \nalternative Bemessungsgrundlage könne nur dann zu generell ungünstigeren \nErgebnissen für Aufsteller führen, wenn die durchschnittliche \nGewinnwahrscheinlichkeit an den Automaten unter 71,43 % liege. Der \nAntragsgegner habe diesem Multiplikator die Annahme einer durchschnittlichen \nAuszahlungsquote von 70 % zugrunde gelegt, die sich aus den ihm vorliegenden \nDruckprotokollen B. Aufsteller ergeben habe. Anhaltpunkte dafür, dass diese \nAnnahme unzutreffend wäre, seien nicht ersichtlich.\n\n5\n\nZur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen \ngeltend, die angefochtene Veranlagung finde keine wirksame Grundlage in der \nVergnügungssteuersatzung vom 22. Februar 2006 in der Fassung des 2. Nachtrags \nvom 6. Juni 2007. Sowohl die Bemessungsgrundlage nach dem Spieleraufwand als \nauch der Ersatzmaßstab des Dreieinhalbfachen des Einspielergebnisses sei mit \nhöherrangigem Recht nicht zu vereinbaren. Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend \nzu der Auffassung gelangt, der ihm zustehende Kontrollumfang sei auf eine \nErgebniskontrolle beschränkt. Die Berechnung der Steuer nach dem \nEinspielergebnis führe zu wesentlich anderen Ergebnissen als bei der Ermittlung des \nSpieleraufwandes. Das Verwaltungsgericht sei rechnerisch zutreffend davon \nausgegangen, dass die Verwendung des Dreieinhalbfachen des Einspielergebnisses \nals alternative Bemessungsgrundlage nur dann zu ungünstigeren Ergebnissen für \nden Aufsteller führe, wenn die Auszahlungsquote unter 71,43 % liege. Die \ndurchschnittliche Auszahlungsquote bei den von ihr - der Antragstellerin - \naufgestellten Geräten habe 45,186 % betragen. Das Verwaltungsgericht hätte \ndeshalb zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der zugrunde gelegte Multiplikator \nvon 3,5 zu einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes führe. Die von dem \nVerwaltungsgericht gebilligte Berechnung gelte zudem ausschließlich für \nGeldspielgeräte mit einem Standard ab 2006. Der Ersatzmaßstab sei offensichtlich \nwillkürlich festgesetzt worden und weder mit Artikel 3 Abs. 1 GG noch mit Artikel 12 \nAbs. 1 GG vereinbar. Für sie - die Antragstellerin - sei die Steuerlast um \ndurchschnittlich 77,08 % pro Gerät und Kalendermonat gestiegen. Die erdrosselnde \nWirkung sei nicht ausreichend vom Normsetzungsorgan gewürdigt worden. Bei \neinem Steuersatz von 17,5 % des sogenannten \"Saldo 2\" für in Gaststätten \naufgestellte Geräte sei der Rat zu einer sorgfältigen Abwägung verpflichtet gewesen. \nFerner verweist die Antragstellerin auf ihre Ausführungen in ihrem Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie auf ihre Begründung zu \ndem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 14. Februar 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nAachen. \n\n6\n\nDieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, dem Begehren der Antragstellerin zu \nentsprechen und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Das \nVerwaltungsgericht hat auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Februar 2007 - II \nB 51/06 - zum Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz hingewiesen. Die hier \nin Rede stehende Vergnügungssteuersatzung der Stadt B1. enthält hinsichtlich \nder Bemessungsgrundlage für die Steuer, auch was eine alternative Berechnung \nnach dem Mehrfachen des Einspielergebnisses betrifft, eine vergleichbare Regelung. \nDer Bundesfinanzhof hat in der genannten Entscheidung das Hamburgische \nSpielvergnügungsteuergesetz im Grundsatz als verfassungsgemäß und mit \nEuroparecht vereinbar angesehen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens vermag \nder Senat zu keiner anderen Einschätzung zu gelangen. Der Einwand der \nAntragstellerin, ihre durchschnittliche Auszahlungsquote habe lediglich 45,186 % \nbetragen, so dass die hier angewandte alternative Bemessungsgrundlage zu einer \ndeutlich höheren Besteuerung führe als eine Besteuerung des Spielaufwandes, greift \nnicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die in der Satzung vorgesehene alternative \nBemessungsgrundlage des 3,5-fachen des Einspielergebnisses gewürdigt. Es hat \nhierbei auf Ermittlungen des Antragsgegners verwiesen, wonach sich eine \ndurchschnittliche Auszahlungsquote von rund 70 % ergeben habe. Es hat ferner \nangeführt, dass aufgrund der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden \nSpielverordnung betriebene Altgeräte üblicherweise mit einer höheren \nAuszahlungsquote betrieben wurden als die nach der Spielverordnung geforderte \nMindestauszahlquote von 60 %. Gegen diese Feststellungen hat die Antragstellerin \nkeine substanziierten Einwendungen erhoben. Wenn die in ihrem Betrieb \naufgestellten Geräte lediglich eine Auszahlungsquote von rund 45 % hatten, ergibt \nsich daraus kein Anhalt dafür, die alternative Bemessungsgrundlage in der Satzung \nkönne fehlerhaft gewählt sein. Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nbei Altgeräten eine höhere Auszahlquote als 60 % üblich war, greift auch ihr \nEinwand, die alternative Bemessungsgrundlage könne bei Altgeräten nicht \nangewandt werden, nicht durch. \n\n7\n\nDie weitere Rüge, der festgelegte Steuersatz von 5 % sowie die \nBemessungsgrundlage des Ersatzmaßstabes sei offensichtlich willkürlich festgesetzt \nund deshalb verfassungswidrig, rechtfertigt es ebenfalls nicht, der Beschwerde zu \nentsprechen. Das Vorbringen, dass für sie - die Antragstellerin - der festgelegte \nSteuersatz zu einer Erhöhung der durchschnittlichen Steuerlast um 77,08 % führe, \nbesagt nicht, dass die Steuer erdrosselnde Wirkung entfaltet. Ein unzulässiger \nEingriff in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der \nAutomatenaufsteller liegt vor, wenn die Steuerbelastung es unmöglich macht, den \ngewählten Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur \nwirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Etwaige wirtschaftliche \nProbleme im Betrieb der Antragstellerin sind für sich gesehen nicht geeignet, eine \nsolche Annahme hier zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen hierzu \nauch gewürdigt, dass nicht die Steuer, sondern veränderte Vertragsbedingungen der \nHersteller der neuen Apparate die Kosten erhöht haben. Gegen die in diesem \nZusammenhang getroffene Feststellung des Verwaltungsgericht, dass die \nbehaupteten Schwierigkeiten nicht Folge der Heranziehung zur Zahlung von \nVergnügungssteuer, sondern Auswirkungen marktwirtschaftlicher Mechanismen \nseien, werden substanziierte Einwendungen nicht erhoben.\n\n8\n\nAuch der weitere Einwand, bei der Größenordnung des Steuersatzes für in \nGaststätten aufgestellte Geräte sei es Verpflichtung des Rates gewesen, unter \nsorgfältiger Feststellung der tatsächlichen Grundlagen und unter Abwägung der \nInteressen aller Betroffenen zu angemessenen Steuersätzen zu finden, führt nicht zu \neinem Erfolg der Beschwerde. Bei der hier nur gebotenen und möglichen \nsummarischen Überprüfung ist nicht zu klären, in welchem Umfang Erwägungen des \nSatzungsgebers bei Erlass einer Steuersatzung einer rechtlichen Würdigung zu \nunterziehen sind. Soweit in der Antragsschrift hierzu angegeben wird, aus der \nBegründung der Beschlussvorlage folge, dass sich der Satzungsgeber bei der \nFestlegung des Steuersatzes allein an der Höhe der Steuersätze anderer \nKommunen orientiert habe, kann daraus nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Satzung \ngeschlossen werden. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die Verhältnisse in der \nStadt B1. von anderen Kommunen in der Weise abweichen, dass hier besondere \nErwägungen hätten angestellt werden müssen. Dies gilt auch hinsichtlich der \nVorgabe in der Satzung, dass für eine Aufstellung der Geldspielgeräte in Spielhallen \nund an anderen Orten, insbesondere Gaststätten, gleiche Steuersätze gelten. Es \nliegt im gestalterischen Ermessen des Ortsgesetzgebers bei einer Besteuerung nach \ndem Spieleraufwand oder dem Einspielergebnis nach Aufstellorten zu differenzieren \noder hierauf zu verzichten. \n\n9\n\nSoweit die Antragstellerin unter Hinweis auf den Aufsatz von Paschke, \nVergnügungssteuer auf Geldspielgeräte, Gewerbearchiv 2007, 280 meint, die \nVergnügungssteuer dürfe nicht auf den umsatzsteuerrechtlichen Bruttopreis \nberechnet werden, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Auch insofern steht es dem \nOrtsgesetzgeber frei, als Bemessungsgrundlage die Brutto- oder die Nettokasse zu \nwählen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb im Hinblick auf die hier erfolgte \nBesteuerung des von dem Spieler betriebenen Aufwands nur der in Höhe der \nVergnügungssteuer bereinigte Kasseninhalt in Ansatz gebracht werden muss. Das \nVerwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der gesamte Einsatz eines Spielers \nAufwand zur Erlangung des Spielvergnügens ist.\n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin im Übrigen pauschal auf den Inhalt der Antragsschrift \nund den des Antrags auf Zulassung der Berufung verweist, werden damit Gründe für \neine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht dargelegt. Die dort weiter \nenthaltenen Ausführungen sind gleichfalls nicht geeignet, der Beschwerde zum \nErfolg zu verhelfen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-18/14-b-492-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-18/14-b-492-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253277","retrieved":"2026-07-09 02:16:30.733901+00:00"}}