{"status":"available","doknr":"OLD253273","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0718.12E1101.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-18","aktenzeichen":"12 E 1101/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche \nKosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die \nvon der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. \nV. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, nicht in \nZweifel zu ziehen. \n\n4\n\nNach der derzeitigen Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass der Klägerin \nein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 BVFG \ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung \ndes Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl. I 748, nicht zusteht. Nach \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach der Begründung des \nständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet kann nach § 4 Abs. 2 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist und neben den weiteren Voraussetzungen, die sich aus § 4 \nAbs. 1 BVFG ergeben, glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder \ndanach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf \nGrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. \n\n5\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die aller Voraussicht nach Klägerin nicht. Dabei \nkann der Senat offen lassen, ob die Klägerin, die nach dem 31. Dezember 1923 \ngeboren ist, überhaupt deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist. \nDenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin scheitert, wie das \nVerwaltungsgericht in seinem Beschluss zu Recht festgestellt hat, jedenfalls daran, \ndass sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie am 31. Dezember 1992 oder danach \nBenachteiligungen oder Nachwirkungen von Benachteiligungen auf Grund deutscher \nVolkszugehörigkeit erlitten hat.\n\n6\n\nSoweit die Klägerin vorträgt, die kroatischen Behörden kümmerten sich nicht um \nsie, da sie deutsche Volkszugehörige sei, und ihre (kroatischen) Kinder hätten sich \nauf Grund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit von ihr abgewandt, erfüllt dieses \nVorbringen schon nicht ansatzweise die Voraussetzungen, die an die \nGlaubhaftmachung einer erlittenen Benachteiligung oder der Nachwirkung einer \nsolchen zu stellen sind. Hierfür bedarf es nämlich der Schilderung eines in sich \nstimmigen und unter Angabe genauer Einzelheiten substanziierten \nGeschehensablaufs, aus dem sich eine Benachteiligung oder die Nachwirkung einer \nBenachteiligung gerade in Anknüpfung an die deutsche Volkszugehörigkeit des \nBetroffenen ergibt,\n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998, - 9 C 3.97 -, BVerwGE 106, 191.\n\n8\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind die Angaben der Klägerin pauschal und \nunsubstanziiert. Sie lassen konkrete Geschehensabläufe, die einen Bezug zur \nangeblichen deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin aufweisen, nicht im Ansatz \nerkennen.\n\n9\n\nDie von der Klägerin geltend gemachte volkstumsmäßige Vereinsamung \naufgrund der behaupteten - durch den vorgelegten Lebenslauf allerdings so nicht \nbestätigten - Vertreibung aus dem angespannten Siedlungsgebiet und der \nAnsiedlung in \"fremdländischer (Kroatischer) Umgebung stellt keine nach § 4 Abs. 2 \nBVFG relevante Benachteiligung oder Nachwirkung einer Benachteiligung dar, da \ndiese, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf das \nallgemeine Kriegsfolgenschicksal der deutschstämmigen Bevölkerung im \nAussiedungsgebiet zurückzuführen ist und somit kein individuelles \nKriegfolgenschicksal zu begründen geeignet ist,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998, a.a.O. ; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar \n2006 - 14 A 3212/02 -; BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 11 B 03.1470 -, \njuris.\n\n11\n\nDabei kommt es auch nicht darauf an, ob die betroffene Person in dem \nangestammten Siedlungsgebiet durch die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und \nden damit verbundenen Wegzug vieler deutscher Volkszugehöriger vereinsamt ist \noder ob die Vereinsamung darauf zurückzuführen ist, dass sie selbst aus ihrem \nursprünglichen Siedlungsgebiet vertrieben wurde und nunmehr in einer Umgebung \nlebt, in der es kaum deutsche Volkszugehörige gibt. Denn beide Konstellationen sind \nauf die allgemeinen kriegsbedingten Vertreibungsmaßnahmen in den \nAussiedlungsgebieten zurückzuführen, die nach der Neufassung des § 4 BVFG \ndurch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - außer in den Nachfolgestaaten der \nSowjetunion und zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung im Jahr 1992 auch noch den \nbaltischen Staaten - nicht mehr der Anknüpfungspunkt für die \nSpätaussiedlereigenschaft sein sollten.\n\n12\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, sie werde regelmäßig von Kindern aus der \nNachbarschaft wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit beschimpft, handelt es \nsich hierbei um Unannehmlichkeiten und Belästigungen, die nicht den Grad der \nBenachteiligung erreichen,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai \n2006 - 12 A 4636/04 -.\n\n14\n\nSoweit sich die Klägerin zur Begründung einer Benachteiligung auf den Verlust \ndes elterlichen Anwesens stützt, stellt dies schon keine Benachteiligung dar, die auf \nHandlungen ihr gegenüber zurückzuführen sind, \n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1998, a.a.O., OVG NRW, Urteil vom 8. \nNovember 1996 - 2 A 1309/96 - Juris; Urteil vom 3. Juni 2004 - 14 A 3306/02 -; \nBeschluss vom 30. Mai 2006 - 12 A 1736/04;\n\n16\n\nes handelt sich dabei vielmehr um Benachteiligungen, die die Eltern der Klägerin \nerlitten haben.\n\n17\n\nSchließlich kommt es auf den Umstand, dass der Klägerin möglicherweise vor \ndem Tod ihres nach Deutschland ausgesiedelten Ehemannes ein Anspruch auf \nEinbeziehung in einen diesem erteilten Aufnahmebescheid zugestanden hätte, für \ndie Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 BVFG \nnicht an.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-18/12-e-1101-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-18/12-e-1101-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253273","retrieved":"2026-07-09 02:16:30.447097+00:00"}}