{"status":"available","doknr":"OLD253271","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0718.12A604.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-18","aktenzeichen":"12 A 604/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 99.101,26 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Beklagte ausschließlich das \nVorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, ist unbegründet. \n\n3\n\nEr vermag nicht die mit dem Zulassungsvorbringen allein angegriffene \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die \nHilfeempfängerin, Frau B. , sei (spätestens) seit ihrem Wechsel von dem Haus \nzum H. I. (Haus O. ) in C. I1. in das Haus St. K. in T. am \n20. September 1995 heimbetreuungsbedürftig gewesen, der Umzug sei also wegen \neingetretener Heimbetreuungsbedürftigkeit erfolgt. \n\n4\n\nHeimbetreuungsbedürftigkeit liegt nach dem rechtlichen Ansatz des \nVerwaltungsgerichts, der mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt \nworden ist, dann vor, wenn der Hilfeempfänger wegen der in seiner Person \nbegründeten Umstände der Fürsorge durch andere bedarf und deshalb seine \nAufnahme in das Heim nützlich und zweckmäßig ist; die Aufnahme braucht darüber \nhinaus nicht erforderlich zu sein. Ebensowenig muss eine Pflegebedürftigkeit im \nSinne von §§ 68 ff. BSHG gegeben sein. Bei alten Menschen liegt \nHeimbetreuungsbedürftigkeit nach diesem Ansatz vor, wenn diese mit den \nSchwierigkeiten des Lebens nicht mehr fertig werden, sich nicht mehr oder nur unter \ngroßen Schwierigkeiten selbst versorgen können oder ein Altersheim aufsuchen, um \nin dessen Geborgenheit leben zu können; bei der Prüfung der Frage der \nHeimbetreuungsbedürftigkeit ist in diesen Fällen auch das subjektive Empfinden des \nalten Menschen und der aufgrund der persönlichen Verhältnisse berechtigte \nWunsch, in der Geborgenheit eines Altersheimes zu leben, angemessen zu \nberücksichtigen. \n\n5\n\nGemessen an diesem Maßstab greift das Zulassungsvorbringen, mit welchem \nein Gleichbleiben der Lebensumstände der Hilfeempfängerin nach dem Umzug bzw. \neine Fortdauer des nur \"betreuten Wohnens\" behauptet und eine Heimaufnahme am \n20. September 1995 verneint wird, insgesamt nicht durch. \n\n6\n\nZunächst ist nicht erkennbar, weshalb die festgestellte \nHeimbetreuungsbedürftigkeit der Klägerin durch den Umstand in Frage gestellt sein \nkönnte, dass der Bearbeitungsbogen Teil 2 keine Eintragungen zu notwendiger und \ngeleisteter Hilfe (bei dem An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung und -pflege, \nbei der Einnahme der Mahlzeiten, bei der Benutzung der Toilette bzw. \nInkontinenzversorgung, bei dem Zubettgehen und Aufstehen, bei dem An- und \nAblegen von Hilfsmitteln, bei dem Ausführen ärztlicher Verordnungen, bei der \nMobilität) einschließlich aktivierender Pflege in Bezug auf die Hilfeempfängerin \nenthält. Denn eine mit diesem Bogen zu erfassende Pflegebedürftigkeit des \nHilfeempfängers ist, wie bereits ausgeführt, nach dem unbestrittenen rechtlichen \nAnsatz des Verwaltungsgerichts gerade nicht Voraussetzung für die Annahme einer \nHeimbetreuungsbedürftigkeit. \n\n7\n\nDie Annahme der Heimbetreuungsbedürftigkeit der Hilfeempfängerin \n(spätestens) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Umzugs hat das Verwaltungsgericht \nim Kern darauf gestützt, \n\n8\n\n- dass die Hilfeempfängerin bei der Heimaufnahme in T. bereits 75 Jahre \nalt war, \n\n9\n\n- dass nach den Angaben der früheren Leiterin des Hauses O. (C. I1. \n) in der Stellungnahme vom 22. März 2000 der Betreuungs- und Hilfebedarf von Frau \nB. aufgrund des fortgeschrittenen Alters zugenommen hatte, so dass er \nschließlich in der Wohnform des betreuten Wohnens im Haus O. nicht mehr \nabgedeckt werden konnte, \n\n10\n\n- dass das auf der Grundlage einer Untersuchung vom 23. Februar 1996 \nerstellte Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 18. \nApril 1996 hinreichend zeitnah einen Hilfebedarf in der Hauswirtschaft festgestellt \nhabe und \n\n11\n\n- dass der Wunsch der Hilfeempfängerin, im hohen Alter in einem Altenheim \ndes Ordens zu leben, vor dem Hintergrund berechtigt sei, dass sie aufgrund ihrer \npersönlichen Einschränkungen seit ihrer Jugend ununterbrochen in der Obhut der \nSchwestern vom H1. I. gelebt habe. \n\n12\n\nDas hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen vermag schon deshalb keine \nernstlichen Zweifel zu wecken, weil es sich überhaupt nur mit einem dieser \nBegründungselemente - der Aussage des Gutachtens vom 18. April 1996 - \nauseinandersetzt und insbesondere die Stellungnahme vom 22. März 2000 nicht und \nschon gar nicht substantiiert in Zweifel zieht. Abgesehen davon greift auch das auf \ndie Auswertung dieses Gutachtens durch das Verwaltungsgericht bezogene \nZulassungsvorbringen nicht durch. Das Vorbringen, das Gutachten treffe keine \nAussage zur Heimpflegebedürftigkeit der Hilfeempfängerin, ist von vornherein \nungeeignet, den von dem Verwaltungsgericht insoweit lediglich hervorgehobenen \nUmstand in Frage zu stellen, dass in diesem Gutachten unter Punkt 5.4 ein \nHilfebedarf in der Hauswirtschaft und damit festgestellt worden ist, dass die \nHilfeempfängerin zu dem Begutachtungszeitpunkt nicht oder nur noch eingeschränkt \nin der Lage war, einen eigenen Haushalt zu führen, d. h. einzukaufen, zu kochen und \ndie Wohnung sauber zu halten. Der weitere Vortrag, es handele sich hierbei um \neinen Betreuungsbedarf, der auch schon im Rahmen des \"betreuten Wohnens\" in \nC. I1. hätte befriedigt werden können, stellt eine pauschale und durch nichts \nbelegte Behauptung dar. \n\n13\n\nAuch das Zulassungsvorbringen, eine Änderung der Lebensumstände der \nHilfeempfängerin nach ihrem Umzug sei auch deshalb nicht zu erkennen, weil diese \nnach eigenen Angaben ihr Engagement zugunsten von Mitbewohnern fortgeführt \nhabe und auch in T. Hobbys und Freizeitbeschäftigungen nachgegangen sei, \nist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Feststellung der \nHeimbetreuungsbedürftigkeit bereits im September 1995 zu wecken. Es trifft schon \nnicht zu, dass die Hilfeempfängerin nach eigenen Angaben ihr Engagement \nzugunsten \"von Mitbewohnern fortgeführt\" hat. Die Hilfeempfängerin hat nämlich in \nihrem in den Akten befindlichen, der Stadt I1. mit Schreiben vom 15. September \n1997 vorgelegten Lebenslauf lediglich erklärt, in T. \"zwischendurch\" bei der \nBetreuung einer im Februar 1997 verstorbenen Mitbewohnerin \"mitgeholfen\" zu \nhaben, und keine Angaben zu der Art, Intensität und Häufigkeit dieser Mithilfe \ngemacht. Es spricht deshalb und angesichts des unstreitigen Umstandes, dass die \nHilfeempfängerin im Haus O. (mit allerdings gegen Ende der Zeit altersbedingt \nwohl abnehmender Tendenz) noch im hauswirtschaftlichen Bereich des Hauses \nmitgearbeitet hatte und damit noch in ganz anderer Weise tätig gewesen war, alles \ndafür, dass es sich bei der im Lebenslauf geschilderten Mithilfe lediglich um die \nLeistung eines gewissen Beistandes oder kleinerer Hilfen gehandelt hat, die im Alltag \neines Altenheimes zwischen den Bewohnern und Bewohnerinnen nicht unüblich und \nAusdruck einer Atmosphäre gegenseitiger Zuwendung im Heim sind (vgl. insoweit \nauch die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \n8. September 1998, Seite 4, zweiter Absatz: \"Von einer Mitarbeit im Heim in z. B. \npflegesatzmindernden finanziellen Dimensionen kann nicht ausgegangen werden. \nDie Aktivitäten von Frau B. entsprachen allenfalls einer Beschäftigungstherapie \nbzw. waren Ausfluss des sozialen Engagements der Heimbewohnerin.\"). \n\n14\n\nInwieweit die Angabe der Hilfeempfängerin vom 27. April 1997, für ihre Hobbys \n(Handarbeit und Musik) fehle nun wohl das Geld, geeignet sein soll, ihre \nHeimbetreuungsbedürftigkeit in Frage zu stellen, erschließt sich auch dann nicht, \nwenn es sich um die unveränderte Fortführung schon in C. I1. ausgeübter \nAktivitäten handeln sollte. Denn eine Heimbetreuungsbedürftigkeit kann nach den o. \ng. Kriterien ohne weiteres auch dann zu bejahen sein, wenn der Heimbewohner noch \nin der Lage ist, Handarbeiten (Häkeln o. ä.) auszuführen und etwa Musik nach Noten \nzu spielen oder Tonträger anzuhören. \n\n15\n\nDas Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei nicht auf die Aussage \ndes Geschäftsführers der Zentralverwaltung der Häuser vom H1. I. , Herrn \nX. , in seinem Schreiben vom 20. März 1998 eingegangen, Frau B. habe \nihre Wohnung in C. I1. auch wegen der geänderten Aufgabenstellung dieses \nHauses aufgegeben, greift schließlich ebenfalls nicht durch. Dass das \nVerwaltungsgericht diese Aussage bzw. den hierauf fußenden Vortrag des Beklagten \ngewürdigt hat, ergibt sich aus dem Urteil selbst. Denn es hat auf Seite 13 des Urteils \nausgeführt, die Behauptung, Frau B. habe nicht wegen ihrer \nHeimbetreuungsbedürftigkeit, sondern wegen der Auflösung des Hauses in C. \nI1. umziehen müssen, verkenne die Umstände, die für die festgestellte \nHeimbetreuungsbedürftigkeit der Hilfeempfängerin im Zeitpunkt des Umzugs \nsprächen. Mit diesen Ausführungen, denen es das weitere Begründungselement, \nnoch heute lebten im Haus O. ältere Frauen in der Wohnform des betreuten \nWohnens, bloß \"im Übrigen\" und damit nicht tragend zur Seite gestellt hat, hat es \ndeutlich werden lassen, dass nach Eintritt der eine Heimaufnahme nützlich und \nzweckmäßig machenden Umstände zusätzlich aufgetretene etwaige organisatorische \nZwänge nicht geeignet sein konnten, die Heimpflegebedürftigkeit zu verneinen. \nAbgesehen davon konnte der (im Schriftsatz vom 4. Januar 2005 nicht mehr \naufrechterhaltenen) Äußerung des Herrn X. in dem an die Stadt I1. \ngerichteten Schreiben vom 20. März 1998, die Wohnung der Hilfeempfängerin habe \nübrigens \"auch\" wegen der geänderten Aufgabenstellung des Hauses O. \naufgegeben werden müssen, angesichts des verwendeten \"auch\" und der ansonsten \ndezidiert erfolgten Begründung des Eintritts der Heimpflegebedürftigkeit ersichtlich \nnur entnommen werden, dass es neben der eingetretenen \nHeimbetreuungsbedürftigkeit einen weiteren Grund gerade für die Aufgabe der \nWohnung in C. I1. gegeben hat; dass dieser organisatorische Grund tragendes \nMotiv für die dann erfolgte Aufnahme in einem Altenheim gewesen wäre, ist damit \nnicht zugleich gesagt. \n\n16\n\nDas weitere Zulassungsvorbringen, welches sich auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur qualitativen Änderung des Unterbringungsstatus der \nHilfeempfängerin, d. h. zu deren Aufnahme in das Haus St. K. gerade als \nHeimbewohnerin (UA Seite 10 f.) betrifft, begründet ebenfalls keine ernstlichen \nZweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n17\n\nDas Vorbringen des Beklagten, der am 15. Dezember 1999 rückwirkend zum \n20. September 1995 geschlossene Heimvertrag sei nicht als Nachweis für eine \nHeimbetreuungsbedürftigkeit geeignet, geht schon deshalb ins Leere, weil das \nVerwaltungsgericht eine solche Feststellung nicht getroffen hat. Es hat vielmehr \nunabhängig von seiner erst auf Seite 11 Mitte der Urteilsausfertigung einsetzenden \nPrüfung der Frage der Heimbetreuungsbedürftigkeit untersucht, ob die \nHilfeempfängerin 1995 überhaupt als Heimbewohnerin aufgenommen worden ist, \nund bei der Bejahung dieser Frage in erster Linie auf den geschlossenen \nHeimvertrag abgestellt (UA Seite 10 unten bis Seite 11 Mitte). Aber auch dann, wenn \nman das Zulassungsvorbringen als sinngemäß auf diese Feststellung bezogen \nauffassen wollte, könnte es nicht durchgreifen. Denn aus dem Umstand, dass die \nRegelung zum Leistungsentgelt in dem am 15. Dezember 1999 (d. h. nach Vorliegen \neines Heimvertragsmusters des Rechtsausschusses der Landesarbeitsgemeinschaft \nder Freien Wohlfahrtspflege zum 2. Dezember 1999; vgl. insoweit den vom \n20. Dezember 1999 datierenden Widerspruch der Hilfeempfängerin gegen den \nBescheid des Bürgermeisters der Stadt T. vom 13. Dezember 1999, Seite 3 = \nBlatt 71 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Aachen mit dem Aktenzeichen \n- 6 K 354/99 -) mit der Hilfeempfängerin geschlossenen Heimvertrag trotz der \nvereinbarten Rückwirkung des Vertrages nicht mit der zuvor 1995 mündlich \ngetroffenen und fortan praktizierten Zahlungsvereinbarung übereinstimmte, nach \nwelcher die Hilfeempfängerin monatlich nur 1.500,00 DM zu zahlen hatte, stellt die \nAufnahme der Hilfeempfängerin im Jahre 1995 als Heimbewohnerin auf der \nGrundlage eines mündlichen Heimvertrages ersichtlich nicht in Frage. Abgesehen \ndavon war diese für die Hilfeempfängerin günstige Entgeltregelung in dem \nmündlichen Vertrag nach der plausiblen und durch das Zulassungsvorbringen nicht \nin Frage gestellten Erläuterung des Herrn X1. in dem Schriftsatz vom 4. \nJanuar 2005 nur deshalb getroffen worden, weil so der jahrzehntelangen \nVerbundenheit des Ordens und der Hilfeempfängerin Rechnung getragen werden \nsollte; sie ließ deshalb nicht den Rückschluss darauf zu, die Hilfeempfängerin sei \nnicht als Heimbewohnerin in das Haus St. K. aufgenommen worden, sondern nur \nim Rahmen eines \"betreuten Wohnens\". \n\n18\n\nDem weiteren Argument des Verwaltungsgerichts, ein Indiz für den am \n20. September 1995 in \"Heimbewohnerin\" geänderten Status der Hilfeempfängerin \nsei auch, dass der seit diesem Zeitpunkt zu zahlende Kostenbeitrag etwa dreimal so \nhoch gewesen sei wie der im Haus O. geschuldete Betrag, kann auch nicht mit \nErfolg entgegen gehalten werden, die höheren Kosten seien angesichts eines etwa \ngleich gebliebenen prozentualen Anteils der jeweils geschuldeten Beträge an den \n\"Normalsätzen\" und der dadurch belegten bloßen Fortführung \"betreuten Wohnens\" \nnur darauf zurückzuführen, dass das Haus St. K. ein weit komfortableres \nAmbiente als das Haus O. geboten habe. Nach den gesamten vorstehenden \nAusführungen gerade auch zur Frage der Heimpflegebedürftigkeit kann schon nicht \ndavon ausgegangen werden, es habe auch im Haus St. K. in Bezug auf die \nHilfeempfängerin lediglich ein \"betreutes Wohnen\" stattgefunden. Außerdem geht der \nSchluss von dem Vergleich der angeführten Prozentsätze auf die Fortführung eines \n\"betreuten Wohnens\" ersichtlich fehl. Denn die Umstände, dass die Hilfeempfängerin \nnur rund 42,5 % (Haus O. ) bzw. nur rund 53 % (Haus St. K. ) des jeweiligen \n\"Normalsatzes\" zu leisten verpflichtet war, beruhten offensichtlich auf \nunterschiedlichen Ursachen: Die Reduktion im Haus O. war der \nHilfeempfängerin mit Blick auf ihre seinerzeit noch geldwerte hauswirtschaftliche \nMitarbeit in jenem Hause gewährt worden, während der Umstand, dass sie im Haus \nSt. K. nur etwas mehr als sie Hälfte des \"Normalsatzes\" zu zahlen hatte, dem \nbereits dargestellten und nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen persönlichen \nEntgegenkommen der Einrichtung wegen der jahrzehntelangen Verbundenheit \ngeschuldet war. Ein Vergleich der (aus unterschiedlichen Gründen) in ähnlicher \nWeise reduzierten, vor bzw. seit dem 20. September 1995 geschuldeten Beträge legt \nnach alledem ohne weiteres die Annahme nahe, die Hilfeempfängerin habe seit dem \ngenannten Datum nicht mehr lediglich die Leistung eines \"betreuten Wohnens\" \nerhalten, sondern sei als Heimbewohnerin in einem Altenheim gepflegt und versorgt \nworden. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. \n1 und 3 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - gemäß §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-18/12-a-604-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-18/12-a-604-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253271","retrieved":"2026-07-09 02:16:30.301047+00:00"}}