{"status":"available","doknr":"OLD253270","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0718.12A3774.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-18","aktenzeichen":"12 A 3774/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 31.570,37 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten \nernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Hilfegewährung gemäß § 19 Abs. \n1 BSHG seien gegeben gewesen, so dass die Klägerin von dem Beklagten die \nErstattung der insoweit angefallenen Kosten gem. § 107 BSHG verlangen könne, \nnicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nNach § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG sollen für Hilfesuchende, insbesondere für junge \nMenschen, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. \nDiese an die Sozialhilfeträger gerichtete Bestimmung wird ergänzt durch § 18 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG, wonach Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, u.a. zur \nAnnahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 BSHG verpflichtet sind. \n\n5\n\nDas Sollensgebot zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 \nBSHG und die Verpflichtung, eine geschaffene Arbeitsgelegenheit anzunehmen, \ngreifen schon nach dem Wortlaut erst dann ein, wenn der Hilfesuchende objektiv \nkeine Arbeit finden kann. Dies entspricht auch dem vom Beklagten mit seinem \nHinweis auf die Selbsthilfeverpflichtung des Hilfesuchenden angesprochenen Aspekt \nder Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 BSHG). Die Nachrangigkeit der \nSozialhilfe setzt voraus, dass der Hilfesuchende sich wirklich selbst helfen kann - d. \nh. im vorliegenden Fall mit Blick auf § 18 Abs. 1 BSHG, dass er seine Arbeitskraft zur \nBeschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine Angehörigen tatsächlich auf \neinem Arbeitsplatz einsetzen kann - oder aber die Hilfe anderer zur Behebung der \neingetretenen Notlage tatsächlich bereitsteht (§ 2 Abs. 1 BSHG).\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1971 \n\n7\n\n- V C 2.71 -, BVerwGE 38, 307 ff.\n\n8\n\nFehlt es objektiv an einem adäquaten freien Arbeitsplatz, auf dem sich der \nHilfesuchende selbst helfen kann, greift der an die Möglichkeit zur Selbsthilfe \nanknüpfende Ausschluss von Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG nicht ein. Dies kann \nz.B. der Fall sein, wenn die Qualifikationen des Hilfesuchenden oder sein \nindividuelles Leistungsvermögen dem Anforderungsprofil der zu besetzenden \nArbeitsplätze objektiv nicht entsprechen oder aber im Zuständigkeitsbereich des \nSozialhilfeträgers überhaupt keine Arbeitsplätze zur Besetzung zur Verfügung \nstehen. \n\n9\n\nVgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 35/88 -, FEVS 43, 89. \n\n10\n\nIn diesen Fällen bedarf es unter dem vom Beklagten angeführten Aspekt der \nNachrangigkeit der Sozialhilfe weder eines Hinwirkens des Sozialhilfeträgers auf ein \nBemühen des Hilfesuchenden um Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 1 BSHG noch eines \nBemühens des Hilfesuchenden um Arbeit.\n\n11\n\nStehen hingegen freie adäquate Arbeitsplätze objektiv zur Verfügung und findet \nder Hilfesuchende allein deshalb keine Arbeit, weil der Sozialhilfeträger entgegen § \n18 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht auf ein Bemühen des Hilfesuchenden hinwirkt und sich \ndieser auch nicht um Arbeit bemüht, besteht gerade auch unter dem Gesichtspunkt \nder Nachrangigkeit der Sozialhilfe kein Raum für die Schaffung von \nArbeitsgelegenheiten nach § 19 Abs. 1 BSHG.\n\n12\n\nWird im Rahmen eines Erstattungsstreits im Zulassungsantrag - wie hier - \ngeltend gemacht, dass der die Erstattung begehrende Sozialhilfeträger zu Unrecht \nsofort eine Arbeitsgelegenheit geschaffen und hierfür Mittel aufgewandt habe, ist \ndaher zur Begründung ernstlicher Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \ndarzulegen, dass freie adäquate Arbeitsplätze objektiv zur Verfügung gestanden \nhaben, so dass der Hilfesuchende tatsächlich eine Arbeit hätte finden können, wenn \ndenn der Erstattung begehrende Sozialhilfeträger darauf hingewirkt hätte, dass der \nHilfesuchende sich um Arbeit bemüht und wenn sich der Hilfesuchende \nentsprechend um Arbeit bemüht hätte.\n\n13\n\nDass im vorliegenden Fall bei einem Hinwirken der Klägerin auf ein Bemühen der \nHilfesuchenden und bei einem entsprechenden Bemühen der Hilfesuchenden diese \ntatsächlich eine Arbeit hätte finden können, hat der Beklagte indes nicht dargelegt. \nEine diesbezügliche substantiierte Darlegung wäre jedoch schon deshalb erforderlich \ngewesen, weil die Hilfesuchende unstreitig aus sozial schwierigen Verhältnissen \nstammte, längere Zeit in einem Heim untergebracht gewesen war, weder über einen \nSchulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügte, bereits vor ihrem Zuzug \nin den Zuständigkeitsbereich der Klägerin mehr als 14 Monate arbeitslos und damit \nLangzeitarbeitslose gewesen war, nach der Potentialanalyse des Arbeitsamtes L. \nnur sehr schlecht Auskünfte über ihr bisheriges Leben geben konnte und verworrene \nund schlecht nachvollziehbare Angaben machte und darüber hinaus im \nZuständigkeitsbereich der die Erstattung begehrenden Klägerin die \nArbeitsmarktsituation im fraglichen Zeitraum bekanntermaßen angespannt war. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 \nGKG. \n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-18/12-a-3774-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-18/12-a-3774-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253270","retrieved":"2026-07-09 02:16:30.230119+00:00"}}