{"status":"available","doknr":"OLD253269","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0718.12A2885.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-18","aktenzeichen":"12 A 2885/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 32.102,83 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen, mit welchem der Beklagte ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in \nBezug auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts geltend \nmacht, der vom Kläger verfolgte Anspruch nach § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG scheitere \nnicht an einer fehlenden Heimbetreuungsbedürftigkeit des Hilfeempfängers während \ndes Aufenthaltes in den C. B. C1. , greift nicht durch. \n\n4\n\nDas diesbezügliche Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte \nzugunsten des Beklagten eine Beweislastentscheidung treffen müssen, weil die \nFrage, ob der Hilfeempfänger während des gesamten Einrichtungsaufenhalts \nheimbetreuungs- bedürftig i. S. d. § 103 Abs. 3 BSHG gewesen sei, mangels \nUnterlagen für den Zeitraum von 1953 bis 1988 nicht beantwortet werden könne, \nlässt bereits eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der \nangefochtenen Entscheidung vermissen. Das Verwaltungsgericht hat seine von dem \nBeklagten mit diesem Zulassungsvorbringen sinngemäß angegriffene Feststellung, \nder Hilfeempfänger habe nicht nur seit 1989, sondern auch in dem davor liegenden \nZeitraum von 1953 bis 1988 der Fürsorge durch andere bedurft, weshalb seine \nAufnahme in die Einrichtung und die dortige Betreuung nützlich und zweckmäßig \ngewesen seien, mit einer Bezugnahme auf die Sachverhaltsdarstellung im \nTatbestand des angefochtenen Urteils (UA S. 2 bis 6) begründet. Es hat deshalb u. \na. (sinngemäß) darauf abgestellt, dass der Hilfeempfänger - erstens - bereits bei \nseiner Aufnahme in die Einrichtung im Jahre 1953 aufgrund eines in der Kindheit \nerlittenen schweren Schädelhirntraumas und einer Operation im Bereich der rechten \nGroßrindenhälfte an einer näher beschriebenen Epilepsie, einem \nWachstumsrückstand mit Lähmung der linksseitigen Extremitäten und einer \nHirnleistungsschwäche gelitten habe, dass er - zweitens - deshalb in den Epilepsie-\nLangzeitbereich der Einrichtung aufgenommen worden sei und, dass - drittens - ein \nLeben des Hilfeempfängers außerhalb einer beschützenden Einrichtung nach dem \nBericht eines Arztes der C. B. C1. vom 2. Mai 1989 wegen der \n\"therapieresistenten Epilepsie und der Behinderung im geistig-seelischen Bereich\" \nbis auf weiteres nicht möglich erscheine. Diese Ausführungen und der (sinngemäße) \nHinweis in den Entscheidungsgründen, die schließlich im Jahr 2000 erfolgte \nHeimentlassung beruhe nicht auf einer maßgeblichen Verbesserung des \nGesundheitszustandes des Hilfeempfängers, sondern auf geänderten Hilfekonzepten \nund auf der positiven Entwicklung der ebenfalls behinderten Ehefrau des \nHilfeempfängers, lassen klar die von dem Verwaltungsgericht gewonnene \nÜberzeugung hervortreten, dass die körperliche und seelische Behinderung des \nHilfeempfängers schon 1953 vorgelegen hat, seither unverändert gegeben gewesen \nist und deshalb nicht erst 1989, sondern auch schon 1953 die Annahme der \nHeimbetreuungsbedürftigkeit gerechtfertigt hat. Dieser Begründung des \nVerwaltungsgerichts, die gerade wegen der den Behinderungen des Hilfeempfängers \ninsgesamt zugrunde liegenden, schon seit der Kindheit gegebenen hirnorganischen \nSchädigungen ohne weiteres nachvollziehbar ist und nach welcher eine \nEntscheidung nach Beweislastgrundsätzen nicht in Betracht kommen konnte, hat der \nBeklagte nichts entgegengesetzt. \n\n5\n\nSoweit der Beklagte in Bezug auf die Frage der Heimbetreuungsbedürftigkeit \ndarüber hinaus die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts als ernstlich \nzweifelhaft rügt, § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG setze \"im Übrigen\" nicht einmal voraus, \ndass der Hilfeempfänger während seines Aufenthaltes in der Einrichtung der \nHeimbetreuung bedurft hat, \n\n6\n\n- dafür, dass § 103 Abs. 3 Satz 1 BSHG eine Heimbetreuungsbedürftigkeit des \nHilfeempfängers während des Einrichtungsaufenthaltes verlangt, etwa: W. \nSchellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 103 Rn. 37 a. E.; Schoch, in: \nRothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, III Kap. 27 Rn. 26 (für die § 103 Abs. 3 \nSatz 1 BSHG entsprechende Norm des § 106 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), und schon in: \nLPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, BSHG § 103 Rn. 39, 2; vgl. auch Bramann, in: \nMergler/Zink, BSHG, Stand: August 2004, BSHG § 103 Rn. 53 (\"Verlassen\" der \nEinrichtung auch bei Wegfall der - damit als Erfordernis vorausgesetzten - \nHeimbetreuungsbedürftigkeit); möglicherweise anders BVerwG, Urteil vom 2. \nOktober 2003 - 5 C 20.02 -, BVerwGE 119, 90 = NVwZ-RR 2004, 356 (wegen der in \ndieser Entscheidung enthaltenen Wendung, für die Auslösung des \nKostenerstattungsanspruchs reiche \"der vorangegangene Aufenthalt in einer \nEinrichtung aus\", die allerdings unmittelbar nur auf die Frage bezogen ist, ob der \nKostenerstattungsanspruch aus § 103 Abs. 3 BHG einen Sozialhilfebezug des \n\"Hilfeempfängers\" schon während des Einrichtungsaufenthalts voraussetzt) -, \n\n7\n\ndringt dies jedenfalls deshalb nicht durch, weil - wie ausgeführt - hinsichtlich der \nvon dem Verwaltungsgericht getroffenen, die Entscheidung im streitigen Punkt \nselbständig tragenden Feststellung, es habe durchgehend eine \nHeimbetreuungsbedürftigkeit vorgelegen, Zulassungsgründe nicht gegeben sind. \nWird nämlich eine Entscheidung auf mehrere sie unabhängig voneinander tragende \nBegründungen gestützt, so ist die Berufung nur zuzulassen, wenn für sämtliche \nBegründungen Zulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen. \n\n8\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 - und vom 6. \nAugust 2007 - 12 A 1901/07 -, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts. \n\n9\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. \n\n10\n\nDie von dem Beklagten aufgeworfene Frage, \n\n11\n\n\"ob in den Fällen, in denen eine Heimbetreuungsbedürftigkeit nicht mehr \nnachgewiesen werden kann, der Grundsatz der Darlegungs- und Beweislast dazu \nführt, dass der Darlegungspflichtige eine Kostenerstattung nicht mehr verlangen \nkann\", \n\n12\n\nvermittelt der Rechtssache schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil \ndiese Frage für die Entscheidung der Vorinstanz nicht von Bedeutung war. Denn das \nVerwaltungsgericht hat, wie die vorstehenden Ausführungen des Senats gezeigt \nhaben, gerade die Überzeugung gewonnen, dass die Heimbetreuungsbedürftigkeit \ndurchgehend gegeben und deshalb auch hinreichend nachgewiesen war. \n\n13\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden könnte eine zukunftsweisende Wirkung \neiner Berufungsentscheidung auch deshalb nicht angenommen werden, weil für \nSozialhilfestreitigkeiten nach dem neuen Leistungsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a \nSGG in der Fassung des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Siebten Gesetzes \nzur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302 \n(vgl. dort Art. 1 Nr. 10 Buchstabe b) nicht die Gerichte der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die Sozialgerichte zuständig sind. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2005 - 5 B 55.04 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 18. Juli 2005 - 16 A 857/02 - und vom 27. Februar 2007 - 12 A \n2840/05 -. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-18/12-a-2885-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-18/12-a-2885-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253269","retrieved":"2026-07-09 02:16:30.156814+00:00"}}