{"status":"available","doknr":"OLD253268","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0718.12A2471.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-18","aktenzeichen":"12 A 2471/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht \nvor. Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die entscheidungstragende Annahme \ndes Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen, dem Kläger stehe ein \nAnspruch auf die Übernahme der Heimkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für \nden Zeitraum vom 14. Dezember 2001 bis zum 11. Febraur 2003 nicht zu, da einem \nsolchen Anspruch die Regelung des § 2 Abs. 1 BSHG über den Nachrang der \nSozialhilfe entgegenstehe, da der Kläger während dieses Zeitraums unter Rückgriff \nauf das von seinem Vater geerbte Kapitalvermögen die Heimkosten selbst habe \nbestreiten können.\n\n4\n\nSoweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der \nFrage ausgeinandergesetzt, ob das Testament unter Berücksichtigung der \nGesamtumstände des Falles abweichend von seinem Wortlaut ausgelegt werden \nkönne, trifft dies schon nicht zu. In seinen rechtlichen Hinweisen an die Beteiligten \nvom 16. Mai 2006 in diesem Verfahren sowie vom 28. Oktober 2002 in dem \nEilverfahren, auf die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich Bezug \ngenommen hat, hat es ausgeführt, dass ein dem Wortlaut des Testamentes \nentgegenstehender Erblasserwille - auch unter Berücksichtigung der gesamten \nUmstände des Einzelfalles - nicht hinreichend eindeutig, und sei es auch nur \nunvollkommen, erkennbar sei. Dabei hat es die Gesamtumtsände des Einzelfalles \nauch gewürdigt. \n\n5\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil auch nicht mit der \nAnordnung der Testamentsvollstreckung in dem Testament auseinandergesetzt, trifft \nebenfalls nicht zu. Der von dem Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug genommene \nrechtliche Hinweis an die Beteiligten vom 16. Mai 2006 stellt hierzu ausdrücklich fest, \ndass eine Verfügungsbeschränkung des Klägers in Anbetracht der ausdrücklichen \nFormulierung im notariellen Testament, dass der Kläger frei und uneingeschränkt \nüber das Kapitalvermögen verfügen können solle, auch nicht aus der angeordneten \nTestamentsvollstreckung folge. Die im Zulassungsantrag begehrte \nZeugenvernehmung zur Klärung des tatsächlichen Erblasserwillens bzw. dazu, dass \n\"sich die Wirkungen der angeordneten Testamentsvollstreckung aber entgegen dem \ntatsächlichen Wortlaut des Testamentes auch auf das Kapitalvermögen erstrecken \nsollten, vermag die nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung in der \nBegründung des Zulassungsantrages selbst nicht zu ersetzen.\n\n6\n\nUnabhängig davon ist unstreitig, dass sich in dem Wortlaut des notariellen \nTestamentes der Wille, ein sogenanntes, von der herrschenden Meinung in \nRechtsprechung und Literatur als wirksam anerkanntes \"Behindertentestament\"\n\n7\n\n- vgl.zum Meinungsstand: Eichenhofer in JZ 1999, 226; BGH, Urteile vom 21. \nMärz 1990 - IV ZR 169/89 -, BGHZ 111, 36 und Urteil vom 20. Oktober 1993 - IV ZR \n231/92 -, BGHZ 123, 368 - \n\n8\n\nzu errichten, nicht niedergeschlagen hat, da der als im Übrigen nicht befreiter \nVorerbe gemäß § 2100 BGB (Ziffer II. des Testaments) eingesetzte Kläger im \nHinblick auf das Kapitalvermögen, über das er frei und uneingeschränkt verfügen \nkönnen sollte, zum einen von den Beschränkungen der Vorerbschaft gemäß §§ \n2136, 2137 Abs. 2 BGB befreit wurde und zum anderen eine Beschränkung der \nRechte des Testamentsvollstreckers gem. § 2208 BGB im Blick auf das \nKapitalvermögen vorgenommen wurde. Damit war eine der wesentlichen \nRegelungen eines sogenannten Behindertentestaments, der Entzug der \nVerfügungsgewalt des behinderten Menschen über sein Erbteil, hier in Bezug auf \ndas Kapitalvermögen gerade nicht getroffen worden.\n\n9\n\nFür eine Auslegung eines Testamentes entgegen dem klaren und eindeutigen \nWortlaut jedoch bedarf es der Benennung konkreter Umstände, die ergeben, dass \nder Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem \nallgemeinen Sprachgebrauch entspricht,\n\n10\n\nvgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 - , BGHZ 86, 41; Urteil \nvom 28. Januar 1987 - IVa ZR 191/85 -, FamRZ 1987, 475.\n\n11\n\nEs geht dabei nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten \nWillens, sondern lediglich um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen \nWorten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch \nnicht immer so exakt ist, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das \nunmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte,\n\n12\n\nvgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - IV ZR \n\n13\n\n160/91 - , NJW 1993, 256.\n\n14\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht zu Recht \ndavon ausgegangen, dass derartige Umstände vorliegend nicht erkennbar sind. \nSoweit der Kläger sich insoweit darauf bezieht, dass man, nachdem der \nBürovorsteher des das Testament beurkundenden Notars den Vater des Klägers \nsowie dessen Bruder darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Erbe bei nicht \ngenügender Absicherung dem Zugriff des Sozialhilfeträgers anheim fallen würde, im \nFamilienrat die Vor-/Nacherbenlösung beschlossen habe, und keinesfalls einem \nSozialhilfekostenträger die Möglichkeit des Zugriffs eröffnet werden sollte, stellt dies \nkeinen konkreten Anhaltspunkt dafür dar, dass der Vater des Klägers mit seinem \ndann ohne Zuziehung von Zeugen vor dem Notar erklärten letzten Willen etwas \nanderes gemeint haben könnte als schriftlich festgehalten worden ist. Dafür, dass der \nNotar Regelungen beurkundet hat, die vom Vater des Klägers so nicht gewollt waren, \nist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass der Vater des \nKlägers nach dessen Vortrag über die Problematik des Zugriffs von Sozialhilfeträgern \nauf das Erbe vor der Testamentserrichtung aufgeklärt worden war, spricht sogar eher \ndafür, dass die vor dem Notar abgegebene Erklärung im Wortsinne gemeint und \ngewollt war. \n\n15\n\nDementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz \nVwGO.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253268","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-18/12-a-2471-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2136","ref_norm":"2136","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2137","ref_norm":"2137","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2100","ref_norm":"2100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2208","ref_norm":"2208","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253268","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253268","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-18/12-a-2471-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253268","retrieved":"2026-07-09 02:16:30.084719+00:00"}}