{"status":"available","doknr":"OLD253304","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0717.7B195.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"7 B 195/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 6. Dezember 2007 \nzur Errichtung eines Einzelhauses mit vier Wohnungen auf dem Grundstück \nGemarkung C. , Flur 71, Flurstück 344 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in \nbeiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils \nselbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nunter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. \nJanuar 2008 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 6. Dezember 2007 \nanzuordnen,\n\n4\n\nist begründet.\n\n5\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen, weil nach der im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung \nÜberwiegendes dafür spricht, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten \nder Antragstellerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts \nverstößt.\n\n6\n\nDas genehmigte Vorhaben der Beigeladenen, das u.a. ein Staffelgeschoss \numfasst, hält zu dem westlich gelegenen Nachbargrundstück Gemarkung C. , \nFlur 71, Flurstück 480, das im Miteigentum der Antragstellerin steht, die vor der \nwestlichen Außenwand des Staffelgeschosses erforderliche Abstandfläche nicht ein. \nBauplanungsrechtliche Vorgaben entbinden die Beigeladene insoweit nicht von dem \nErfordernis, die nach den Regelungen der Landesbauordnung in der hier \nanzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der \nLandesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 \n(GV. NRW. S. 615) (BauO NRW 2006) zu ermittelnde Abstandfläche einzuhalten (1). \nDer Beigeladenen kann eine geringere Tiefe der Abstandfläche auch nicht, wie der \nAntragsgegner meint, auf der Grundlage des § 6 Abs. 16 BauO NRW 2006 gestattet \nwerden (2.). Schließlich scheidet auch die Zulassung einer Abweichung nach § 73 \nAbs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 (3.) aus.\n\n7\n\n1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2006 sind vor den Außenwänden von \nGebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Mit dem Begriff \nder \"Abstandflächen\" sind bauordnungsrechtliche Abstandflächen gemeint; das \nBauplanungsrecht regelt kein Abstandflächenmaß. Die genannte Vorschrift gibt damit \nlandesrechtlich vor, dass vor Außenwänden grundsätzlich Abstandflächen \neinzuhalten sind, deren Lage und Ausdehnung sich im Einzelnen nach den Vorgaben \nder Absätze 2 bis 6 des § 6 BauO NRW 2006 richten.\n\n8\n\nDieser Grundsatz wird durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 eingeschränkt. \nDiese Vorschrift erkennt in Übereinstimmung mit der einschlägigen \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung,\n\n9\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 B 53.94 -, BRS 56 Nr. 65; vgl. \nauch OVG NRW, Urteile vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, BRS 69 Nr. 91, und \nvom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 -, BRS 67 Nr. 143,\n\n10\n\nden Vorrang des Bauplanungsrechts vor dem Bauordnungsrecht an.\n\n11\n\nVgl. LT-Drucksache 14/2433, S. 11.\n\n12\n\nHiernach sind \"innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen\", d.h. in den \nBereichen, die nach dem einschlägigen Bauplanungsrecht überbaut werden dürfen, \nAbstandflächen \"nicht erforderlich\". Dieser Verzicht auf die landesrechtlichen \nAbstanderfordernisse gilt jedoch nur gegenüber bestimmten Grundstücksgrenzen, \nwobei die genannte Vorschrift zwei Fallgruppen erfasst:\n\n13\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW 2006 erfasst die Fälle, in denen nach \nden einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut \nwerden muss, mithin insbesondere die Fälle einer bauplanungsrechtlich \nvorgegebenen geschlossenen Bauweise (vgl. § 22 Abs. 3 BauNVO). Der \nGesetzgeber hat in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) BauO NRW 2006 überdies die früher \nin § 6 Abs. 17 BauO NRW geregelten Fälle aufgenommen, in denen die \neinschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften zwingend einen geringeren \nGrenzabstand vorgeben, als er sich aus den landesrechtlichen Abstandregelungen \nergeben würde (sog. abweichende Bauweise); in diesen Fällen ist anstelle der \nbauordnungsrechtlichen Abstandfläche der bauplanungsrechtlich vorgegebene \nGrenzabstand einzuhalten.\n\n14\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW 2006 spricht hingegen die Fälle an, in \ndenen nach den planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut \nwerden darf, das einschlägige Bauplanungsrecht dem Bauherrn mithin die Wahl \nbelässt, unmittelbar an die Grenze zu bauen oder eine Abstandfläche einzuhalten. \nDie genannte Vorschrift lässt es in diesen schon in der Gesetzesbegründung \nangesprochenen bauplanungsrechtlichen Fallgruppen,\n\n15\n\nvgl. LT-Drucksache 14/2433, S. 12 Abs. 3,\n\n16\n\nallerdings nur dann zu, auf die Einhaltung der landesrechtlich an sich \nerforderlichen Abstandfläche zu verzichten, wenn sich der Bauherr in Ausnutzung der \nbauplanungsrechtlichen Möglichkeiten dafür entscheidet, ohne Grenzabstand zu \nbauen. Nur in diesen Fällen soll die durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 \nbeabsichtigte Sicherung des Vorrangs des Bauplanungsrechts bewirkt und \ndemzufolge eine bauordnungsrechtliche Abstandfläche nicht erforderlich sein. \nBestärkt wird das Ziel des Gesetzes durch die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 1 \nSatz 2 Buchst. b) BauO NRW 2006, dass gesichert sein muss, dass auf dem \nNachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird.\n\n17\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW 2006 beinhaltet mithin - nach wie vor - \nden Grundsatz, dass dann, wenn eine Grenzbebauung planungsrechtlich zwar \nerlaubt, aber nicht vorgeschrieben ist, dem Bauherrn also ein Wahlrecht zukommt, \neine bauordnungsrechtliche Abstandfläche nur dann nicht erforderlich ist, wenn in \nÜbereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht an die Grenze gebaut wird. Das \nWahlrecht kann von beiden Nachbarn zudem nur gemeinsam ausgeübt werden, so \ndass im Regelfall nicht auf einem Grundstück an einer Grundstücksgrenze \ngrenzständig und auf dem angrenzenden anderen Grundstück mit Grenzabstand \ngebaut werden darf, insbesondere darf nicht grenzständig an ein Grundstück \nangebaut werden, das bereits unter Einhaltung von Abstandflächen bebaut ist. Es \nwird weiter sichergestellt, dass im Bereich unbebauter Grundstücke die Lage von \nDoppelhäusern und Hausgruppen nicht einseitig von demjenigen vorgegeben \nwerden kann, der als erster baut, sondern Ergebnis eines vorausgegangenen \nEinigungsprozesses unter den Nachbarn sein muss. In den Fällen, in denen keine \nEinigung unter den Nachbarn erzielt wird und auch keine vergleichbare \nAnbausicherung besteht, ist ein Grenzanbau bauordnungsrechtlich nicht zulässig \nund daher - nach wie vor - eine Abstandfläche einzuhalten. \n\n18\n\nVgl. LT-Drucksache 14/2433, S. 12 Abs. 4.\n\n19\n\nMacht der Bauherr in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW \n2006 zulässigerweise nur teilweise - sei es bezüglich der Tiefe der Bebauung, sei es \nbezüglich ihrer Höhe - von der Option einer grenzständigen Bebauung Gebrauch, \nmüssen die nicht grenzständig errichteten Teile der Außenwand ihrerseits die \nlandesrechtlichen Abstanderfordernisse einhalten. Diese Außenwandteile stehen \nnicht an der Nachbargrenze. Sie unterfallen damit nicht dem Anwendungsbereich \ndes § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW 2006 und sind demgemäß nicht wegen \ndes Vorrangs des Bauplanungsrechts von der Einhaltung der landesrechtlichen \nAbstanderfordernisse freigestellt.\n\n20\n\nOb der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 durch nach \nBauplanungsrecht im Einzelfall mögliche Befreiungen (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) bzw. \nAusnahmen (vgl. § 31 Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 3a BauGB) erweitert wird, bedarf im \nvorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.\n\n21\n\nDer Regelungsgehalt des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 wird nach alledem \nallein durch die in Buchst. a) und b) genannten Fallgruppen bestimmt. Nur in diesen \nFällen entspricht es dem Sinn des Gesetzes, dem Bauplanungsrecht Vorrang vor der \nAnwendung bauordnungsrechtlicher Abstandbestimmungen zu geben, denn erfasst \nist entweder der Fall des Grenzanbaus, der ohnehin keine Abstandfläche auslösen \nkann, oder der Fall der Errichtung eines Gebäudes mit einer Außenwand, die einen \ngeringeren Abstand aufweisen muss, als dieses das Bauordnungsrecht nach einer \nBerechnung nach § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW 2006 vorgeben würde. Insoweit ist \neine bauordnungsrechtliche Abstandfläche gegenüber einer Grundstücksgrenze \nnicht erforderlich, denn das Planungsrecht gibt den einzuhaltenden Grenzabstand \nvor bzw. bestimmt, dass an die Grenze zu bauen ist. Andere Fallgruppen sind von \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 nicht erfasst.\n\n22\n\nSoweit die Gesetzesmaterialien ausführen, dass (nunmehr) auch vermieden \nwerde, dass in der geschlossenen Bauweise Dachaufbauten oder vor die Vorder- \noder Rückfront vorspringende Bauteile - wie Balkone oder vorgebaute \nTreppenhäuser - seitliche Abstandflächen einhalten müssen, wie es nach bisherigem \nRecht der Fall gewesen sei, \n\n23\n\nvgl. LT-Drucksache 14/2433, S. 12 Abs. 2,\n\n24\n\nhat dies im Gesetz keinen Niederschlag gefunden.\n\n25\n\nDer Gesetzeswortlaut gibt für eine dahingehende Auslegung nichts her. \nInsbesondere ergibt sich auch aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung, \nwonach \"gegenüber Grundstücksgrenzen\" keine Abstandfläche erforderlich ist, nicht, \ndass hinsichtlich der genannten Bauteile auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW 2006 auf eine Abstandfläche verzichtet werden kann. Denn Bezugspunkt \ndieser Regelung sind die an sich erforderlichen Abstandflächen, die sich nur vor den \nAußenwänden ergeben können (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2006). \nGegenstand der Regelungen in Satz 2 sind jedoch nur die Außenwände, die in den \nFallgruppen a) und b) genannt sind.\n\n26\n\nAuch die durch § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 beabsichtigte Sicherung des \nBauplanungsrechts lässt sich für die Annahme, die in den Gesetzesmaterialien \ngenannten Bauteile müssten keine seitlichen Abstandflächen (mehr) einhalten, nicht \nanführen. Vielmehr entspricht es - wie dargelegt - dem Sinn dieser Vorschrift, nur in \nden von Buchst. a) und b) erfassten Fallgruppen dem Bauplanungsrecht Vorrang vor \nder Anwendung bauordnungsrechtlicher Abstandbestimmungen zu geben.\n\n27\n\nDie vorgenannten Ausführungen in den Gesetzesmaterialien stehen überdies \nnicht im Einklang mit der Systematik des § 6 BauO NRW 2006. Sie lassen außer \nAcht, dass § 6 Abs. 7 BauO NRW 2006 sich mit bestimmten vor die Außenwand \nvortretenden Vorbauten und untergeordneten Bauteilen befasst, die nur nach \nMaßgabe der Regelungen dieses Absatzes abstandflächenrechtlich privilegiert \nsind.\n\n28\n\nAuf der Grundlage des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 kommt vor diesem \nHintergrund entgegen den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien ein Verzicht auf \ndie Einhaltung einer seitlichen Abstandfläche hinsichtlich der dort genannten Bauteile \nnicht in Betracht. Es steht auch insoweit - nach wie vor - nicht im Belieben der \nBauaufsichtsbehörden, irgendeine Abstandfläche festzulegen. \n\n29\n\nNach den dargestellten Grundsätzen - die sich nach Abstimmung der mit dem \nBaurecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts NRW aus dem Gesetz \nergeben - verstößt das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen gegen die die \nAntragstellerin schützenden Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW 2006. \nDas Vorhabengrundstück liegt - wie der Senat bereits im Beschluss vom 12. \nNovember 2007 - 7 B 1354/07 - ausgeführt hat, im unbeplanten Innenbereich mit \nteils geschlossener Bebauung, so dass die Errichtung eines Gebäudes ohne \nseitlichen Grenzabstand planungsrechtlich zulässig ist. Vor diesem Hintergrund ist \ndie Einhaltung einer Abstandfläche vor der grenzständig errichteten westlichen \nAußenwand nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW 2006 - unstreitig - nicht \nerforderlich. Hinsichtlich des Staffelgeschosses hat die Beigeladene sich jedoch \ndafür entschieden, dieses von der westlichen Nachbargrenze abzurücken. Diese \nEntscheidung hat zur Konsequenz, dass sie insoweit eine den \nbauordnungsrechtlichen Erfordernissen genügende Abstandfläche einzuhalten \nhat.\n\n30\n\nDas ist indes nicht der Fall. Die gegenüber der grenzständig errichteten \nwestlichen Außenwand lediglich um 1,03 m zurücktretende Außenwand des \nStaffelgeschosses hält auch unter Berücksichtigung des 16-m-Privilegs (vgl. § 6 Abs. \n6 BauO NRW 2006) die bauordnungsrechtliche Abstandfläche von 0,4 H, \ngeschweige denn den Mindestabstand von 3 m (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW \n2006) nicht ein. Die diesbezüglichen Berechnungen des Verwaltungsgerichts geben \nAnlass zu folgendem Hinweis: Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der \nWandhöhe; sie wird senkrecht zur Außenwand gemessen. Als Wandhöhe gilt das \nMaß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder \nbis zum oberen Abschluss der Wand (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO NRW 2006). \nFür Gebäude mit Staffelgeschoss bedeutet dies: Ausgehend von dem \nzurückspringenden Wandteil des Staffelgeschosses ist die Gesamthöhe der Wand zu \nermitteln durch eine gedachte Verlängerung der Wand des Staffelgeschosses bis \nzum Schnitt mit der Geländeoberfläche. Von diesem fiktiven Schnitt mit der \nGeländeoberfläche aus ist die Abstandfläche zu bemessen.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2006 - 7 B 1828/06 - und Urteil \nvom 21. August 1995 - 10 A 2749/91 -, BRS 57 Nr. 145; die vom Verwaltungsgericht \nangesprochene Rechtsprechung in OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1992 \n- 7 B 3860/92 - ist überholt. \n\n32\n\n2. Hinsichtlich der westlichen Außenwand des Staffelgeschosses kann nicht, wie \nder Antragsgegner und die Beigeladene meinen, auf der Grundlage des § 6 Abs. 16 \nBauO NRW 2006 eine geringere Tiefe der Abstandfläche gestattet werden. Danach \nkönnen in überwiegend bebauten Gebieten (ausnahmsweise) geringere Tiefen der \nAbstandflächen gestattet werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder \nbesondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher \nBelange rechtfertigen.\n\n33\n\nSinn der Regelung ist die Erhaltung alter Ortsbilder und historischer \nBausubstanzen auch durch Ermöglichung der Einfügung von Neubauten in \ngewachsene Stadtstrukturen unter Einhaltung alter Straßenfluchten und zur \nErhaltung von Traufgassen.\n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 -, Juris, und \nvom 23. Oktober 1995 - 10 B 2661/95 -, BRS 57 Nr. 159; Heintz in: \nGädtke/Heintz/Temme/Czepuck, Landesbauordnung NRW, 11. Aufl. 2008, § 6 Rdnr. \n320.\n\n35\n\nIn welchen Fällen die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere \nstädtebauliche Verhältnisse die Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche \nrechtfertigt, ergibt sich aus den prägenden Merkmalen der Umgebung eines \nVorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Wenn festgestellt werden soll, \nob die Gestaltung des Straßenbildes eine geringere Tiefe der Abstandfläche \nrechtfertigt, kommt es im unbeplanten Innenbereich nicht nur auf die Bebauung der \nunmittelbar benachbarten Grundstücke an. Es muss vielmehr ein größerer \nStraßenabschnitt in die Betrachtung einbezogen werden.\n\n36\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Landesbauordnung NRW, Stand: Juli 2008, § \n6 Rdnr. 374 f..\n\n37\n\nGeringere Tiefen der Abstandflächen sind nicht für jedes Bauvorhaben \nzuzulassen, das sich bauplanungsrechtlich nach seiner Bauweise, nach der Lage \ndes Baukörpers auf dem Baugrundstück und nach der Höhe des Gebäudes in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügt. Die in § 6 Abs. 16 BauO NRW 2006 \nverlangte Rechtfertigung ist nicht bereits mit dem Sich-Einfügen im Sinne von § 34 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB gegeben. § 6 Abs. 16 BauO NRW 2006 bleibt ein \nAusnahmetatbestand; seine Anwendung verlangt besondere städtebauliche Gründe \nfür die Errichtung eines Gebäudes, das die Abstandflächen nicht einhalten soll.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. \n105; Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 Rdnr. 376 f.; Heintz in: \nGädtke/Heintz/Temme/Czepuck, a.a.O., § 6 Rdnr. 323.\n\n39\n\nIst die Bebauung beidseits einer Straße nach der Bauweise, nach der Lage der \nBaukörper auf den Baugrundstücken oder auch nach der Höhe der Gebäude \nuneinheitlich, sind geringere Tiefen der Abstandflächen nicht schon dann \ngerechtfertigt, wenn sich die hinzukommende Bebauung noch in der Bandbreite der \nvorgegebenen Möglichkeiten hält und sich, ohne zu stören, in das Straßenbild \neinpasst. Die Gestaltung des Straßenbildes rechtfertigt umgekehrt geringere \nAbstandflächen dann, wenn ein Gebäude, das die Abstandflächen einhält, störend \naus dem Rahmen eines sonst durch im Wesentlichen einheitliche Bebauung \ngeprägten Straßenbildes fällt.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2002 - 7 A 4030/01 -, Juris, vom 5. \nOktober 1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105, und vom 27. Oktober 1997 - 10 B \n2249/97 -, BRS 59 Nr. 122; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, a.a.O., § 6 Rdnr. 377.\n\n41\n\nNach diesen Maßstäben kommt hinsichtlich der dem westlich gelegenen \nNachbargrundstück zugewandten Außenwand des Staffelgeschosses die Gestattung \neiner geringeren Tiefe der Abstandfläche auf der Grundlage des § 6 Abs. 16 BauO \nNRW 2006 bereits mangels Vorliegens der Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht \nin Betracht.\n\n42\n\nDas Vorhabengrundstück liegt zwar in einem überwiegend bebauten Gebiet. \nEinen besonderen städtebaulichen Grund im Sinne des § 6 Abs. 16 BauO NRW \n2006, der die hier in den Blick zu nehmende Gestattung einer geringeren Tiefe der \nAbstandfläche vor der westlichen Außenwand des Staffelgeschosses rechtfertigen \nkönnte, hat jedoch weder der Antragsgegner angeführt noch ist ein derartiger Grund \nersichtlich.\n\n43\n\nDie Gestaltung des Straßenbildes vermag eine solche Gestattung schon \nangesichts der uneinheitlichen Bebauung beidseits der N.----straße nicht \nansatzweise zu rechtfertigen. Insbesondere die unterschiedlichen Bauweisen und \nGebäudehöhen belegen die Uneinheitlichkeit der dortigen Bebauung. Vor diesem \nHintergrund ist es nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner \nBegründung der Gestattung auf ein \"relativ homogenes Straßenbild\" im Bereich der \nN.---straße verweist.\n\n44\n\nSoweit der Antragsgegner zur Begründung der Gestattung einer geringeren Tiefe \nder Abstandfläche hinsichtlich des Staffelgeschosses weiter anführt, \"die N.----straße \n\" habe \"in diesem Bereich ein relativ homogenes Straßenbild, so dass sich für die \nSchließung dieser Baulücke die geschlossene Bauweise aufdrängt\", lässt er überdies \naußer Acht, dass hinsichtlich des Staffelgeschosses eine geschlossene Bauweise \nüberhaupt nicht in Rede steht. Der Beigeladene hat sich gerade nicht dafür \nentschieden, das Staffelgeschoss ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten.\n\n45\n\nBesondere städtebauliche Verhältnisse liegen entgegen der Auffassung des \nAntragsgegners nicht darin, dass die beiden an das Vorhabengrundstück \nangrenzenden Gebäude einen \"deutlichen Höhenunterschied\" aufweisen und sich \nzudem \"die Frage der Vermittlung im Bereich des Dachgeschosses\" stellt. Ein \nBauherr muss sich auch in uneinheitlich bebauten Gebieten grundsätzlich damit \nabfinden, das Vorhabengrundstück nur im Einklang mit den bauplanungs- und \nbauordnungsrechtlichen - und damit auch im Einklang mit den abstandrechtlichen - \nVorgaben bebauen zu können. Eine stadtbildverträgliche Bebauung des \nVorhabengrundstücks und eine Anpassung des Vorhabens an die benachbarten \nWohnhäuser wäre hier durchaus unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen \nAbstanderfordernisse möglich. Ob eine solche Bebauung dem vom Antragsgegner \nunterstützten Bestreben der Beigeladenen \"sich als eingeständiger Neubau mit \neinem symmetrischen Baukörper darstellen zu können\" zuwiderläuft und eine \nanderweitige Konzeptionierung des Bauvorhabens den Gestaltungswünschen der \nBeigeladenen nicht in vollem Umfang Rechnung trägt, ist insoweit ohne Belang.\n\n46\n\n3. Dem nach alledem aus § 6 BauO NRW 2006 folgenden Abwehranspruch der \nAntragstellerin lässt sich auch nicht durch die Zulassung einer Abweichung von den \ndargelegten Anforderungen des § 6 BauO NRW 2006 begegnen. § 73 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW 2006 lässt eine Abweichung von § 6 BauO NRW 2006 regelmäßig nur \nbei einer grundstücksbezogenen Atypik zu.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2007 - 10 B 274/07 -, BauR 2007, \n1031, und vom 2. März 2007 - 10 B 275/07 -, BauR 2007, 1027.\n\n48\n\nEine grundstücksbezogene Atypik ist - wie der Senat bereits im Beschluss vom \n12. November 2007 - 7 B 1354/07 - ausgeführt hat - hier nicht erkennbar. Die vom \nAntragsgegner im Rahmen der Begründung der Zulassung einer Abweichung nach \n§ 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 angeführte Vergleichsbetrachtung, wonach die \nNachbarn durch eine zulässige Grenzbebauung im Dachgeschoss eine größere \nBeeinträchtigung (Verschattung) hinnehmen müssten, gibt für die Annahme einer \ngrundstücksbezogenen Atypik nichts her. Eine atypische Grundstückssituation folgt \nauch nicht aus der Bebauung der Nachbargrundstücke. Was insoweit für eine \nAbweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2006 angeführt werden könnte, ist \nabschließend bereits in § 6 Abs. 16 BauO NRW 2006 aufgefangen, dessen \nVoraussetzungen hier - wie dargelegt - nicht vorliegen.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 159 Satz 1, \n162 Abs. 3 VwGO. \n\n50\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n51\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-17/7-b-195-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-17/7-b-195-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253304","retrieved":"2026-07-09 02:16:32.763763+00:00"}}