{"status":"available","doknr":"OLD253302","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0717.6A3008.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"6 A 3008/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 19.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n3\n\nDer Kläger greift die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts an, die Zurückstellung \nseiner Beförderung während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei auch mit Blick auf \n§ 8 der Disziplinarordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht pflichtwidrig gewesen, \nweil die Norm von einem aufgeklärten Sachverhalt ausgehe, der Vorwurf des versuchten \nTotschlags jedoch nicht vollständig ermittelt gewesen sei. Diese Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei nicht vertretbar, weil dann mit dem pauschalem Hinweis auf noch \nnotwendige Sachverhaltsermittlungen Beförderungen vereitelt werden könnten. Dieses \nVorbringen ist nicht geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Denn \nauch unter Zugrundelegung der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist allein die Behauptung \nnoch erforderlicher Sachverhaltsermittlung nicht ausreichend. Es stellt vielmehr zu Recht \ndarauf ab, dass wegen des seinerzeit noch laufenden staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahrens der Sachverhalt tatsächlich noch nicht hinreichend aufgeklärt war, so \ndass die Verhängung disziplinarischer Maßnahmen noch nicht ausgeschlossen werden konnte. \nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre \nauch ohne Feststellung weiterer Details eine Beurteilung der Schwere der zu erwartenden \nDisziplinarmaßnahme möglich gewesen, beschränkt sich sein Vorbringen auf eine den \nDarlegungsanforderungen nicht genügende Behauptung.\n\n4\n\nFür eine sachwidrige, die Beförderung des Klägers verhindernde Verschleppung der \ndisziplinarischen Vorermittlungen ist auch nach dem Zulassungsvorbringen nichts ersichtlich. \nDer Hinweis auf das am 8. Januar 2003 eingestellte staatsanwaltschaftliche \nErmittlungsverfahren greift insoweit nicht durch, da die Einstellungsverfügung - wie vom \nVerwaltungsgericht dargetan - erst vom 4. Februar 2003 datiert und damit einem Zeitpunkt, \nzu dem die Beförderungsstellen bereits vergeben waren. Der Einwand des Klägers, eine dieser \nStellen sei erst im Monat Februar besetzt worden, erschöpft sich in einer nicht weiter \nsubstantiierten Behauptung.\n\n5\n\nDer Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nicht jede \nDienstpflichtverletzung, die zu disziplinaren Ermittlungen Anlass gebe, einen Ausschluss des \nBeamten von einem laufenden Beförderungsverfahren rechtfertige, greift schon deswegen \nnicht durch, weil in der Entscheidung ausdrücklich die Schwere des Vorwurfs berücksichtigt \nwird.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.\n\n7\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nGKG).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-17/6-a-3008-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-17/6-a-3008-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253302","retrieved":"2026-07-09 02:16:32.602124+00:00"}}