{"status":"available","doknr":"OLD253398","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0714.6A402.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-14","aktenzeichen":"6 A 402/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Klage mit dem Begehren festzustellen, dass die Nichtzulassung des Klägers zum \nAuswahlverfahren für die Stelle einer Konrektorin oder eines Konrektors an der\n\n5\n\nF. Grundschule N.---straße in L. rechtswidrig war, ist bereits unzulässig.\n\n6\n\nEin Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht gegeben. Insbesondere ist keine \nWiederholung der erledigten Maßnahme mehr zu befürchten. Eine Wiederholungsgefahr liegt \nvor, wenn in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnissen mit einer gleichartigen negativen Entscheidung zu rechnen ist beziehungsweise \nsich die in Bezug auf den erledigten Verwaltungsakt streitigen Rechtsfragen erneut stellen \nwerden.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108.89 -, NVwZ 1990, 360, und \nvom 26. April 1998 - 4 B 31.93 -, NVwZ 1994, 282.\n\n8\n\nHinsichtlich der hier streitgegenständlichen Zulassung des Klägers als Sonderschullehrer \nzum Auswahlverfahren für die Stelle eines Grundschulkonrektors als ständiger Vertreter des \nSchulleiters hat sich eine wesentliche Änderung der Rechtslage ergeben, da mit der \nNeufassung der die Bestellung des Schulleiters betreffenden Regelungen im Schulgesetz für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 eine Ausnahme für \nLehrkräfte anderer Laufbahnen aufgenommen worden ist. Im Gegensatz zu der zum 1. August \n2005 außer Kraft getretenen Regelung in § 20 Abs. 8 Schulverwaltungsgesetz (SchVG NRW) \nlässt § 61 Abs. 6 Satz 4 SchulG NRW ausdrücklich Ausnahmen von dem Erfordernis der \nBefähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen \nSchulstufen oder der Befähigung zum Lehramt für die betreffende Schulform bei der \nBestellung als Schulleiter zu. Angesichts dieser Ausnahmemöglichkeit ist es offensichtlich \nsachwidrig, Bewerber allein wegen der fehlenden Lehramtsbefähigung für das betreffende \nSchulsystem oder die betreffende Schulform von vornherein schon vom Auswahlverfahren \nauszuschließen. Dem Umstand, dass dem Kläger im Falle seiner Auswahl das betreffende \nstatusrechtliche Amt nicht übertragen werden kann, kommt in diesem Zusammenhang keine \nrechtliche Bedeutung zu, weil hier allein die Teilnahme am (vorgeschalteten) \nAuswahlverfahren um die Funktionsstelle in Rede steht.\n\n9\n\nVgl. dazu auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 61 SchulG, LT-Drucks. \n13/5394, S. 104.\n\n10\n\nUnabhängig davon, dass die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgebrachten \nmateriellen Einwendungen wegen des fehlenden Feststellungsinteresses nicht mehr \nentscheidungserheblich sind, begründen sie auch sonst keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils.\n\n11\n\nSoweit der Kläger geltend macht, er unterrichte im Rahmen des integrativen Unterrichts \nauch (einzelne) Kinder, die den Förderschwerpunkten entsprechender \nSonderschulfachrichtungen zuzuordnen seien, ändert dies nichts daran, dass er nicht die in § \n20 Abs. 8 SchVG NRW geforderte Lehramtsbefähigung für die betreffende Schulform - \nGrundschule - aufweist und an dieser Schule keine von ihm vertretene Schulstufe vorhanden \nist.\n\n12\n\nMit dem Vortrag, er sei mit dem Ausschluss vom Auswahlverfahren schlechter gestellt \nals die im Sonderschulbereich verbliebenen Sonderschullehrer, weil er sich nicht jederzeit auf \neine Funktionsstelle an seiner Schule im Grundschulbereich bewerben könne, ist der \nbehauptete Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht \naufgezeigt. Der vom Kläger in Bezug genommenen Vergleichsgruppe war es nach § 20 Abs. \n8 SchVG NRW ebenso verwehrt, (stellvertretender) Schulleiter an Grundschulen zu werden. \nUmgekehrt war der Kläger - wie die Vergleichsgruppe - nicht vom Auswahlverfahren um eine \n(stellvertretende) Schulleiterstelle an Sonderschulen ausgeschlossen. Aus dem Umstand, dass \ndas beklagte Land mit diesen Einschränkungen möglicherweise die Bereitschaft von \nSonderschullehrern zum integrativen Unterricht an Grundschulen eingeschränkt hat, kann der \nKläger keine subjektiven Rechte herleiten.\n\n13\n\nDie vom Kläger in Bezug genommenen Fälle im Bereich der Bezirksregierung Detmold, \nin denen Sonderschullehrer mit den Aufgaben eines Konrektors betraut worden sind, können \nkeinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen. Die Regelung des § 20 Abs. 8 SchVG sah \nkein Ermessen vor, so dass aus einer eventuellen Verwaltungspraxis anderer Behörden keine \nRechte hergeleitet werden können.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 GKG.\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-14/6-a-402-06","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-14/6-a-402-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253398","retrieved":"2026-07-09 02:16:39.897330+00:00"}}