{"status":"available","doknr":"OLD253397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0714.11B1033.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-14","aktenzeichen":"11 B 1033/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge unter Änderung der erstinstanzlichen \nFestsetzung auf \n\n10.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zumindest im Ergebnis zu \nRecht abgelehnt.\n\n4\n\nEs kann dahinstehen, ob die Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung \nin jeder Hinsicht bedenkenfrei ist. Denn jedenfalls die sog. allgemeine \nInteressenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse \nan schneller und effektiver Entfernung der von den Bürgern nicht mehr gewünschten \nund mithin nicht mehr zur Abfallentsorgung genutzten Altpapiertonnen der \nAntragstellerin aus dem öffentlichen Straßenraum überwiegt deren \nAussetzungsinteresse. Für letzteres streiten keine nennenswerten - wirtschaftlichen - \nGesichtspunkte. Es ist nicht ersichtlich, welche Vorteile die Antragstellerin vom \nlängerem Verbleiben derjenigen Tonnen im Straßenraum haben sollte, die von den \nBürgern erkennbar nicht mehr befüllt werden und ihnen folglich inzwischen \naufgedrängt erscheinen müssen. Der Antragstellerin ist es dagegen unbenommen, \nerneut bei den Bürgern für die Inanspruchnahme ihrer gewerblichen \nEntsorgungsdienste zu werben. Solange ihre Tonnen aber nicht gewünscht werden, \nliegt es im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin, die in ihrem Eigentum \nstehenden Tonnen wieder in Besitz zu nehmen. Im übrigen hat sie mit der \nEinsammlung ihrer Tonnen ja auch bereits begonnen.\n\n5\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie den §§ 47, 52 \nAbs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei der Senat die mehrfach \nbetonte wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin auf den \nfestgesetzten Wert geschätzt hat.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-14/11-b-1033-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-14/11-b-1033-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253397","retrieved":"2026-07-09 02:16:39.828148+00:00"}}