{"status":"available","doknr":"OLD253430","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0710.14B968.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"14 B 968/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Allerdings war das Antragsgegnerrubrum gemäß \n§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO NRW in Verbindung mit § 6 der \nIntegrierten Diplomprüfungsordnung (DPO) für die Studiengänge \"Internationale \nBetriebswirtschaft\", \"Tourismus- und Hotelmanagement\" und \"Finanz- und \nAnlagemanagment\" an der J. vom 1. 2. 2002 von Amts wegen zu ändern. Die \nBeschwerde ist jedoch nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \ndes Inhalts,\n\n4\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur mündlichen \nDiplomprüfung im Fach Internationales Management zuzulassen,\n\n5\n\nabgelehnt. Es ist davon ausgegangen, dass ein Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht sei, weil nicht zu erwarten sei, dass die vom Antragsteller \nvorgelegte und bisher mit \"mangelhaft\" bewertete Diplomarbeit nach Neubewertung \ndurch die beiden ursprünglichen Prüfer und einen aufgrund einer Vereinbarung \nzwischen ihm und dem Antragsgegner hinzugezogenen dritten Prüfer positiv \nbewertet werde. Denn die Neubewertung eines der ursprünglichen Prüfer und des \ndritten Prüfers lägen bereits vor und lauteten ebenfalls auf \"mangelhaft\". \n\n6\n\nMit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller den erstinstanzlich gestellten \nAntrag mit der Maßgabe weiter, dass er nicht mehr auf Zulassung zur mündlichen \nPrüfung an den Prüfungstagen 9. bis 11. 6. 2008, sondern an den vom \nAntragsgegner im Schriftsatz vom 10. 6. 2008 als Ausweichtermin genannten \nTerminstagen für Wiederholungsprüfungen Ende Juni/Anfang Juli gerichtet ist. Das \nBeschwerdevorbringen veranlasst jedoch keine andere Entscheidung. Das \nOberverwaltungsgericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 \nAbs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.\n\n7\n\nEs ist nach wie vor nicht glaubhaft, dass die Diplomarbeit des Antragstellers in \nseinem Hauptfach \"Internationales Management\" mit \"ausreichend\" oder besser zu \nbewerten ist. Das ist gemäß § 28 Abs. 1 DPO neben den sonstigen Anforderungen \nVoraussetzung für das Bestehen der Diplomprüfung. Die Diplomarbeit gemäß §§ 5 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1, 24ff DPO ist eine der Fachprüfungen im Sinne von § 13 DPO, \nwie sich aus Anlage 2 zur DPO ergibt. Für die Nichtzulassung zur mündlichen \nHauptfachprüfung \"Internationales Management\" ist entscheidend, dass gemäß \nAnlage 2b zur DPO dafür die Diplomarbeit, d. h. naturgemäß eine mindestens \n\"ausreichend\" bewertete Arbeit, Voraussetzung ist. Der Antragsteller hat nichts \nvorgetragen, was Zweifel an der Wirksamkeit dieser Satzungsregelung auslösen \nkönnte. In entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 3 Satz 5 DPO müssen bei drei \nPrüfern mindestens zwei die Arbeit mit \"ausreichend\" oder besser bewertet haben. \nDas kann hier nicht mehr erreicht werden, nachdem aufgrund der Neubewertung \nbereits bei Ergehen des angegriffenen Beschlusses zwei Gutachten mit der Note \n\"mangelhaft\" abgeschlossen hatten.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat nichts gegen die fachliche Richtigkeit dieser neuen \nBewertungen vorgetragen. Seine Behauptung, er habe von ihnen keine Kenntnis, \nmag zutreffen, beruht dann aber auf eigenem Unterlassen oder dem seiner \nProzessbevollmächtigten. Denn das Verwaltungsgericht hat diesen unter dem 10. 6. \n2008 eine Kopie des Schriftsatzes des Antragsgegners vom selben Tage \neinschließlich aller Anlagen übersandt. Zu den Anlagen gehörten auch die Gutachten \nzur Neubewertung durch Prof. Dr. D. und zur Bewertung durch den dritten \nPrüfer, Prof. I. .\n\n9\n\nIm übrigen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9. 7. 2008 Kopie des \nBescheides vorgelegt, mit dem der Widerspruch des Antragstellers gegen die im \nDezember 2007 mitgeteilten Begutachtungsergebnisse zurückgewiesen worden ist. \nDanach ist auch Prof. Dr. T. nach Neubewertung bei der Note \"mangelhaft\" \ngeblieben.\n\n10\n\nDer Vortrag des Antragstellers über die angeblichen Behinderungen während der \nErstellung der Diplomarbeit wegen eines von der J. veranlassten \nstaatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens sind für die Entscheidung des Senats ohne \nBedeutung und brauchten deshalb auch vom Verwaltungsgericht bei seiner \nEntscheidung nicht gewürdigt zu werden. Solche Behinderungen, sollten sie \nobjektivierbar sein, können ungeachtet ihrer Urheberschaft nicht zur Bewertung einer \nPrüfungsarbeit führen, die durch die Prüfungsleistung nicht gedeckt ist. Sie könnten \nallenfalls den Rücktritt von einer Prüfung rechtfertigen. Davon hat der Kläger keinen \nGebrauch gemacht.\n\n11\n\nDesgleichen könnte ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des Antragsgegners \naus § 27 Abs. 3 Satz 7 DPO, falls er vorläge, nicht zu einer besseren Bewertung der \nArbeit führen. \n\n12\n\nSoweit der Antragsteller außerdem die Ansicht vertritt, es sei zweifelhaft, warum \nder Antragsgegner seine Diplomarbeit überhaupt bewertet habe, da er doch davon \nausgehe, dass sie verspätet vorgelegt worden sei, kann der Senat die Relevanz \ndieses Vorbringens für sein Begehren nicht erkennen. Denn nur eine - mit \nmindestens \"ausreichend\" - bewertete Diplomarbeit eröffnet nach den Regelungen in \nder DPO den Zugang zur mündlichen Prüfung im Hauptfach. Abgesehen davon \nberuhen diese Zweifel auf der falschen Annahme, dass die Einhaltung des \nAbgabetermins, wie er sich in Anwendung von § 26 Abs. 1 und 2 DPO ergibt, \nzugleich bedeutet, dass der im Abgabesemester sich aus § 24 Abs. 5 DPO \nergebende Termin eingehalten worden ist. Beides hat miteinander nichts zu tun.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. \n1.5 und 18.3 des Streitwertkatalogs 2004.\n\n14\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 3. 7. 2008, - 14 E 677/08 -.\n\n15\n\nEs ist offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht es versehentlich unterlassen \nhat, bei der Festsetzung des Streitwertes dessen Höhe auch in Zahlen \nauszudrücken. Aus der Begründung in Nr. 2 des Beschlusses ergibt sich die Höhe \nunzweifelhaft. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-10/14-b-968-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-10/14-b-968-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253430","retrieved":"2026-07-09 02:16:42.453943+00:00"}}