{"status":"available","doknr":"OLD253454","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0709.6B465.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"6 B 465/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsgegner ist durch die angegriffene \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts nicht (mehr) beschwert. Das Verwaltungsgericht hat \ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, eine der ihm für \nJanuar 2008 zugewiesenen und noch nicht besetzten Stellen der Besoldungsgruppe A 11 \nBBesO nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Diese \neinstweilige Anordnung berührt den Antragsgegner zum maßgeblichen gegenwärtigen \nZeitpunkt nicht mehr nachteilig in seinen rechtlichen Interessen, weil sich ihr \nRegelungsgehalt erledigt hat. Mit der vom Antragsgegner erneut getroffenen \nAuswahlentscheidung ist die auflösende Bedingung eingetreten, an welche die Gültigkeit der \neinstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts geknüpft ist. Ohne Belang ist in diesem \nZusammenhang, ob die erneute Auswahlentscheidung im Hinblick auf das Recht des \nAntragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren \nwiederum Bedenken begegnet. Diese einen neuen Streitgegenstand betreffende Frage wäre \nggf. in einem weiteren Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu klären.\n\n3\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nder Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen \nAntrag gestellt und sich daher nicht dem Risiko einer Kostentragung ausgesetzt hat (vgl. § \n154 Abs. 3 VwGO).\n\n4\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.\n\n5\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-09/6-b-465-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-09/6-b-465-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253454","retrieved":"2026-07-09 02:16:44.698360+00:00"}}