{"status":"available","doknr":"OLD253480","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0708.10B999.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-08","aktenzeichen":"10 B 999/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Beigeladenen hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende \nWirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Antragsgegners vom 12. Februar 2008 zur Errichtung des \nWohnhauses \"G. -X. -Straße 55/57\" angeordnet hat. \n\n4\n\nKlarzustellen ist vorab, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die \nBaugenehmigung vom 12. Februar 2008 ist. Zwar hat der Antragsgegner dem \nBeigeladenen nach der erstinstanzlichen Entscheidung unter dem 19. Juni 2008 eine \nsogenannte \"1. Nachtragsgenehmigung\" erteilt. Diese stellt jedoch in der Sache eine \nBaugenehmigung für ein aliud und nicht eine bloße Modifizierung der \nUrsprungsbaugenehmigung dar, weil mit den zugelassenen Änderungen gerichtlich \nbeanstandete Nachbarrechtsverletzungen ausgeräumt werden sollen. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 1996 \n-11 B 1276/96 -, BRS 58 Nr. 189; Böddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, \n\n6\n\nStand: Juli 2008, § 75 Rdnr 312 ff. m.w.N.\n\n7\n\nGleichwohl geht der Senat unter den hier gegebenen Umständen im \nvorliegenden Verfahren nicht davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für den \nAntragsteller deshalb entfällt, weil von der angefochtenen Baugenehmigung kein \nGebrauch mehr gemacht wird. Denn der Beigeladene hat sich bereits in seiner \nBeschwerdeschrift ausdrücklich vorbehalten, nach Aufhebung des angegriffenen \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts die Abgrabung, soweit sie zwischenzeitlich \naufgrund der - nur zur Vermeidung eines Baustopps beantragten - \nNachtragsbaugenehmigung wieder verfüllt werden, entsprechend der \nBaugenehmigung vom 12. Februar 2008 erneut vorzunehmen. \n\n8\n\nIn der Sache steht der Antragstellerin auch in Würdigung des \nBeschwerdevorbrin-gens ein Abwehranspruch gegen das genehmigte Bauvorhaben \ndes Beigeladenen zu, weil es zu ihren Lasten gegen Abstandflächenvorschriften \nverstößt. Die östliche Außenwand des genehmigten Bauvorhabens hält die \nerforderliche Abstandfläche gegenüber der Grenze zum Grundstück der \nAntragstellerin nicht ein.\n\n9\n\nZu Unrecht wendet der Beigeladene ein, der Bereich der Abgrabung und \nAbböschung müsse bei der Errechnung der Abstandfläche unberücksichtigt bleiben, \nweil die Abgrabung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW ausschließlich der \nBelichtung diene. Zur Begründung führt er aus, auch die Bereiche der Abgrabungen, \nin denen sich weder Zugänge noch Fenster befänden, nähmen Licht weg, wenn sie \nwieder verfüllt würden. Dies gelte auch für die Bereiche zwischen den 3 m \nauseinander liegenden Fenstern der beiden Gästezimmer im Untergeschoss. \nUnterhalb der Fenster des Untergeschosses sei es aus technischen Gründen zur \nEinhaltung der Normen und Richtlinien für die Bauausführung geboten, die \nAbgrabungen nicht zu verfüllen. Der Bereich könne nicht betreten werden und es \nbestünden auch keine Möglichkeiten zur Einsichtnahme aus dem Kellergeschoss auf \ndas Nachbargrundstück. Es sei auch keine Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. \n4 Satz 5 BauO NRW, dass eine Abgrabung ausschließlich Belichtungszwecken \ndienen müsse. \n\n10\n\nDiese Ausführungen liegt ein grundlegendes Fehlverständnis der Bestimmung \ndes § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW zugrunde. Die Regelung bezweckt nach der \nBegründung des Entwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 14/2433) zum einen eine \nKlarstellung im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zu sog. untergeordneten oder \nunselbständigen Abgrabungen.\n\n11\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 18. April 1991 \n- 11 A 969/87 -, BRS 52 Nr. 180; Beschluss vom \n8. August 1995 - 7 B 1831/95 -.\n\n12\n\nDanach darf die Vertiefung lediglich einen Teil des Baukörpers selbst darstellen, \ndiesem unmittelbar zugeordnet sein, technisch mit ihm in Verbindung stehen und der \nFunktion des angrenzenden Raumes unmittelbar dienen wie z.B. bei einem \nKellerschacht oder einer Kellertreppe. Kennzeichnend hierfür ist, dass durch die \nAbgrabung das Profil des Baugrundstücks nur punktuell und im Verhältnis zur \nübrigen Grundstücksfläche in untergeordnetem Umfang und nicht in einem \ngroßräumigen Zusammenhang verändert wird.\n\n13\n\nBei der hier in Rede stehende Abgrabung über eine Länge von mehr 13 m mit \nerheblicher Breite und Tiefe kann von einer untergeordneten und nur punktuellen \nVeränderung des Niveaus des Baugrundstücks in dem dargelegten Sinne keine \nRede sein.\n\n14\n\nInwieweit über die vorstehenden Grundsätze hinaus gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 \nBauO NRW Abgrabungen bei der Ermittlung der Wandhöhe außer Betracht bleiben, \nsoweit sie nach § 9 Abs. 3 BauO NRW die Geländeoberfläche zulässigerweise \nverändern, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung. Die \nBeschwerdebegründung verhält sich hierzu nicht. Es ist bei summarischer Prüfung \nauch nichts dafür ersichtlich, dass ein sachlicher Grund im Sinne des § 9 Abs. 3 \nBauO NRW für die Veränderung der Geländeoberfläche gegeben sein könnte. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-08/10-b-999-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-08/10-b-999-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253480","retrieved":"2026-07-09 02:16:47.784845+00:00"}}