{"status":"available","doknr":"OLD253508","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0707.6B767.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-07","aktenzeichen":"6 B 767/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antragsgegner zu 1. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den dem \nerstinstanzlichen Antrag zu 2. stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts. Dieser \nAntrag mit dem Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, dem Beigeladenen das Amt eines Polizeioberrats (A 14 BBesO) zu übertragen, \nsolange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat den Antrag zu 2. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten \ndurch die Landrätin des Kreises I. als Kreispolizeibehörde, gerichtet. Das ist im \nAusgangspunkt zutreffend. Gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das \nInnenministerium, muss der Antrag aus den nachstehenden Gründen schon mangels \nAnordnungsgrundes erfolglos bleiben. Der Senat hat dementsprechend das Passivrubrum \n(erneut) berichtigt, und zwar in dem der Antragsschrift ursprünglich beigelegten Sinne.\n\n5\n\nDer Antragsteller kann die im Beschwerdeverfahren allein streitbefangene vorläufige \nUnterlassung der Beförderung des Beigeladenen entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das \nInnenministerium, beanspruchen. Der Antragsgegner macht mit der Beschwerde zu Recht \ngeltend, dass nicht das Innenministerium, sondern gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ZustVO die dort \ngenannten nachgeordneten Behörden, unter anderem die Kreispolizeibehörden, für die hier \ninteressierenden Beförderungen von Beamten des höheren Dienstes in ein Amt der \nBesoldungsgruppe A 14 BBesO zuständig sind. Für den Beigeladenen, dessen Ernennung \nnach dem Begehren des Antragstellers vorläufig untersagt werden soll, ist das die Landrätin \ndes Kreises I. als Kreispolizeibehörde. Nichts anderes folgt aus der vom Antragsteller \ngerügten Vorgehensweise des Innenministeriums bei der Vorbereitung der Stellenzuweisung \nan die nachgeordneten Behörden. Mit seiner am Prinzip der Bestenauslese orientierten \nEntscheidung über die Stellenzuweisungen mag das Innenministerium zwar die von den \nnachgeordneten Behörden als Ernennungsbehörden vorzunehmende Auswahlentscheidung in \nwesentlichen Teilen faktisch vorweg genommen und damit möglicherweise rechtswidrig in \nderen Zuständigkeitsbereich eingegriffen haben. Der Antragsteller begehrt aber mit seinem \nerstinstanzlich gestellten Antrag zu 2. den Aufschub der erst mit dem (formalen) \nErnennungsakt rechtsverbindlichen Übertragung des Beförderungsamtes. Es ist nichts dafür \nersichtlich, dass das Innenministerium auch die Ernennung entgegen der in § 2 Abs. 2 Satz 1 \nZustVO vorgesehenen Zuständigkeitsverteilung vornehmen wird. Für die vom \nVerwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung gegen das Land Nordrhein-Westfalen, \nvertreten durch das Innenministerium, gibt es deshalb mangels Anordnungsgrundes keine \nGrundlage.\n\n6\n\nDem Antrag zu 2. bleibt aber auch gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten \ndurch die Landrätin des Kreises I. als Kreispolizeibehörde, der Erfolg versagt. Es fehlt am \nAnordnungsanspruch für die vorläufige Untersagung der Beförderung des Beigeladenen durch \ndie Landrätin des Kreises I. . Der Antragsteller ist von einer Beförderung auf eine Stelle, \ndie der Kreispolizeibehörde I. zugewiesen werden soll, schon deswegen ausgeschlossen, \nweil er beim Polizeipräsidenten L. beschäftigt ist. Die hier beabsichtigten Beförderungen \nerfolgen auf den von den Bewerbern bereits wahrgenommenen Dienstposten, die mit den \nBesoldungsstufen A 13 BBesO bis A 14 BBesO bewertet sind (sogenannte \nBandbreitenfunktionen). Diese Dienstposten sollen künftig lediglich in dem höheren \nStatusamt wahrgenommen werden. Auf die so zu vergebenden Beförderungsstellen \n(sogenannte Topfwirtschaft) ist keine landesweite Bewerbung möglich. Vielmehr wird den \nzuständigen Ernennungsbehörden eine bestimmte Anzahl an Stellen zugewiesen \nbeziehungsweise in Aussicht gestellt, die allein im Wege der Bestenauslese an bei ihnen tätige \nBeamte zu vergeben sind.\n\n7\n\nGegen die der Beförderungsentscheidung vorausgehende Entscheidung über die \nVerteilung der Beförderungsplanstellen auf die verschiedenen Ernennungsbehörden ist \nregelmäßig kein Rechtsschutz möglich, weil bei dieser vornehmlich an den Bedürfnissen der \nstaatlichen Verwaltung orientierten Organisationsentscheidung des Dienstherrn subjektive \nRechte des (künftigen) Bewerbers grundsätzlich (noch) nicht berührt werden. Etwas anderes \nkann allerdings dann gelten, wenn die organisatorische Vorentscheidung bereits mit einem \nEingriff in geschützte Rechtspositionen des Beamten verbunden ist. Das folgt aus der \nverfassungsrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 \nAbs. 4 GG, der nicht dadurch unmöglich gemacht werden darf, dass Teile des \nAuswahlverfahrens in dem vorgeschalteten Stadium der Planstellenzuweisung praktisch \npräjudiziert werden. Eine solche Situation könnte hier darin liegen, dass die durch das \nInnenministerium getroffene Entscheidung über die Stellenzuweisung bereits am Prinzip der \nBestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) orientiert war. Zugleich dürfte damit die durch die \nErnennungsbehörde zu treffende Auswahlentscheidung in wesentlichen Teilen vorweg \ngenommen worden sein und ein allein darauf beschränkter Rechtsschutz im \nKonkurrentenstreit weitgehend ins Leere laufen. Das bedarf hier allerdings keiner weiteren \nVertiefung, da der Antragsteller seinen gegen die Stellenzuweisung gerichteten Antrag zu 1. \nnur im Verfahren erster Instanz gestellt und gegen die insoweit ablehnende Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts keine Beschwerde eingelegt hat.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen \nAntrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich \ndaraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-07/6-b-767-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-07/6-b-767-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253508","retrieved":"2026-07-09 02:16:50.126037+00:00"}}