{"status":"available","doknr":"OLD253509","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0707.14A379.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-07","aktenzeichen":"14 A 379/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe sind nicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor.\n\n3\n\n1. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel der mangelnden \nSachaufklärung, §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 86 Abs. 1 VwGO, liegt nicht vor. Ein Gericht \nverletzt regelmäßig nicht die Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen, wenn es \nvon einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht \nförmlich beantragt hat. Dem in der mündlichen Verhandlung lediglich hilfsweise \ngestellten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht aus im Urteil dargelegten \nGründen nicht entsprochen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sich dem \nVerwaltungsgericht die von ihr gewünschte Ergänzung des eingeholten \nSachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Der weit gefasste \nBeweisbeschluss vom 22. 2. 2006 benennt in seinem Thema auch Umstände, die \neiner Sachaufklärung nicht zugänglich, vielmehr der rechtlichen Würdigung durch \ndas Verwaltungsgericht vorbehalten sind. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin \ndifferenzierend darlegen müssen, dass und welche Teile des Beweisbeschlusses, \nsoweit er dem Beweis zugängliche Umstände betrifft, unerledigt geblieben sind. Das \nist nicht geschehen. \n\n4\n\nZwar weist die Klägerin darauf hin, dass sie in ihrem klagebegründenden \nSchriftsatz vom 3. 5. 2005 insgesamt 16 Punkte aufgezeigt habe, in denen sie die \nBewertung der Magisterarbeit angreife. Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass zu \ndiesen 16 Punkten aus der rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts weitere \nSachaufklärung durch Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe erforderlich war. Das \nVerwaltungsgericht hat vier der Rügen (Nr. 1, 2, 3 und 10) zurückgewiesen, weil es \nsich um prüfungsspezifische Bewertungen handele und der gerichtlichen \nÜberprüfung zugängliche Fehler nicht vorlägen. Sieben weitere Rügen (Nr. 4, 6 - 9, \n15 und 16) hat das Verwaltungsgericht teils ausdrücklich, teils im Ergebnis als \nunschlüssig und die übrigen fünf Rügen (Nr. 5 und 11 - 14) als unsubstantiiert \nbewertet. Die Notwendigkeit einer ergänzenden sachverständigen Hilfe wäre dann \ndargelegt, wenn die Klägerin im Einzelnen aufgezeigt hätte, dass diese Einschätzung \nder Rügen durch das Verwaltungsgericht aufgrund mangelnden Sachverstandes \nunzutreffend ist. Daran fehlt es. \n\n5\n\n2. Die Klägerin hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dargelegt. Ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender \nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 \n= DVBl 2000, 1458.\n\n7\n\nDas lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.\n\n8\n\nHinsichtlich der Magisterarbeit behauptet die Klägerin, das Verwaltungsgericht \nhabe durch das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten die von ihr \nerhobenen Bewertungsrügen nicht klären lassen, sondern habe die Richtigkeit der \nStellungnahmen des Prüfers Prof. Dr. I. unterstellt. Einen sinnvollen Hinweis \ndarauf, aus welchen Teilen der Urteilsgründe eine solche Wahrunterstellung \nhergeleitet werden könnte, enthält die Antragsbegründung allerdings nicht. Vielmehr \nhat das Verwaltungsgericht die Rügen, wie im Einzelnen vorstehend beschrieben, \nbeurteilt und ist auch auf die allgemein von der Klägerin erhobene Rüge der \nUnsachlichkeit ohne Wahrunterstellung eingegangen. Allerdings hat das \nVerwaltungsgericht zu Recht die Äußerungen der Prüfer im Rahmen des \nverwaltungsinternen Kontrollverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zur \nErläuterungen ihrer Bewertungen aufgrund der von der Klägerin erhobenen Rügen in \nden Blick genommen und gewürdigt. Es ist Pflicht des Prüfers, sich den \nBewertungsrügen durch einen Prüfling zu stellen, und gleichermaßen Pflicht der \nVerwaltungsgerichte, Erläuterungen der Bewertung durch die Prüfer zur Kenntnis zu \nnehmen und unter prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Die Klägerin \nhätte darlegen müssen, dass dies nicht oder fehlerhaft geschehen ist. Sie beschränkt \nsich jedoch auf die Behauptung, es sei nicht geklärt worden, ob die Ausführungen \nder Klägerin in der Magisterarbeit, \"welche der Kritik des Prüfers begegneten\", als \nrichtig oder falsch zu werten sind, ohne substanziiert darzulegen, bei welchem \nBewertungspunkt es auf diese Feststellung prüfungsrechtlich ankommt.\n\n9\n\nHinsichtlich der hilfsweise beantragten erneuten Durchführung und Bewertung \neiner mündlichen Prüfung im Fach Lateinische Philologie hat das Verwaltungsgericht \nbezüglich der Übersetzung des Wortes \"quibus\" - der von der Klägerin allein \ngerügten gerichtlichen Beurteilung - sein Urteil auf die Erwägung gestützt, dass der \nPrüfer im Klageverfahren klargestellt habe, dass es ihm bei den Übersetzungen nicht \num richtig oder falsch gegangen sei, sondern um das Abwägen mehrerer \nMöglichkeiten, und dass er die Übersetzung der Klägerin nicht als falsch gewertet, \nsondern lediglich eine andere Übersetzung als vorzugswürdig angesehen habe. \nDerartige Klarstellungen von Bewertungen durch die Prüfer hat das Gericht - wie \noben dargelegt - prüfungsrechtlich zu würdigen. Eine stichwortartige Niederschrift, \nwie sie über die Prüfung der Klägerin durch den Beisitzer erstellt worden ist, ist einer \nsolchen Erläuterung zugänglich und oft auch bedürftig. Außer ihrer Behauptung von \nder Richtigkeit ihrer Sicht von dem fraglichen Abschnitt der Niederschrift stellt die \nKlägerin der Würdigung des Verwaltungsgerichts nichts entgegen. Damit werden \nernsthafte Zweifel nicht hervor gerufen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253509","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-07/14-a-379-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253509","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253509","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-07/14-a-379-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253509","retrieved":"2026-07-09 02:16:50.200033+00:00"}}