{"status":"available","doknr":"OLD253523","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0704.14A1396.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-04","aktenzeichen":"14 A 1396/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Verfahren ist aufgrund des Senatsbeschlusses vom 5. 6. 2008 beendet. Für \neinen unmittelbaren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher kein \nRaum. Der Senat versteht deshalb das Begehren der Klägerin als Gegenvorstellung \ngegen seinen Beschluss. Er lässt offen, ob eine solche Gegenvorstellung zulässig ist \noder ob die Wirkungen des unanfechtbaren Senatsbeschlusses vom 5. 6. 2008 nur \nunter den Voraussetzungen des § 152 a VwGO (\"Anhörungsrüge\") durchbrochen \nwerden können. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO, weil sie nicht ohne Verschulden gehindert \nwar, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.\n\n3\n\nDie Klägerin hat - wie der Senat mit dem angegriffenen Beschluss entschieden \nhat - innerhalb der Rechtsmittelfrist, die durch die Zustellung des angefochtenen \nUrteils des Verwaltungsgerichts in Gang gesetzt worden ist, nicht alles ihr Zumutbare \ngetan, um Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu \nbekommen. Die Klägerin ist durch die dem angegriffenen Urteil beigefügte Belehrung \nzutreffend über das richtige Rechtsmittel, die einzuhaltende Frist und das \nVertretungserfordernis unterrichtet worden und hat damit diejenigen Belehrungen \nerhalten, die für Parteien in ihrer Situation gesetzlich vorgeschrieben sind. \nWeitergehende Belehrungsansprüche hatte sie nicht. Es gibt insbesondere keine \nanlasslosen Belehrungspflichten über Hilfen, die aufgrund gesetzlicher Regelungen \nmittellosen Parteien gewährt werden können. Es wird einer Partei, die die Kosten der \nFührung eines Prozesses nicht aufbringen kann und deshalb nicht in der Lage ist, \neinen Antrag auf Zulassung der Berufung durch einen postulationsfähigen \nProzessbevollmächtigten zu stellen, zugemutet, sich von sich aus über die \ngesetzlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen zu informieren. Die Klägerin weiß \nersichtlich, dass sie einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben kann. Es dürfte \nallgemeinkundig sein, dass Prozesskostenhilfe nicht voraussetzungslos gewährt \nwird. Die Klägerin weiß dies jedenfalls deshalb, weil sie in den von ihr geführten \nrechtskräftig beendeten Verfahren vor dem Senat mit den Aktenzeichen \n14 A 2332/07 und 14 A 2333/07 erfolglos Prozesskostenhilfe beantragt hatte. Es \nbesteht für kein Gericht Grund für die Annahme, dass eine Partei, die in der \nVergangenheit Prozesskostenhilfe beantragt hat, auch bei aktuellen Verfahren noch \nmittellos ist. Eine Partei, die nicht auf in früheren Verfahren abgegebene Erklärungen \nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug nimmt, kann nicht \ndavon ausgehen, dass auf eine aktuelle Erklärung verzichtet werden wird. Der \nKlägerin wird nicht mehr abverlangt als allen anderen Parteien in vergleichbarer \nLage.\n\n4\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-04/14-a-1396-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-04/14-a-1396-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253523","retrieved":"2026-07-09 02:16:51.245896+00:00"}}