{"status":"available","doknr":"OLD253542","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0703.13B806.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"13 B 806/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 5. Mai 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen \nder Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb keinen Erfolg hat, weil sie \nnicht fristgerecht begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 VwGO). Der \nAntragsteller hat die an das Oberverwaltungsgericht adressierte Beschwerdebegründung \ninnerhalb der bis zum 9. Juni 2008 laufenden Begründungsfrist fehlerhaft beim \nVerwaltungsgericht eingereicht; beim Oberverwaltungsgericht ist sie erst am 10. Juni 2008 \neingegangen. Ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, kann dahinstehen, weil die Beschwerde \naus anderen Gründen keinen Erfolg hat.\n\n4\n\nDer Antrag, das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, ist nicht \nbegründet, weil das Beschwerdevorbringen des Antragstellers die Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses und seiner Begründung nicht erschüttert.\n\n5\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, das Lehrangebot sei nicht erschöpft, weil weitere \nim Kapazitätsbericht nicht genannte Lehrkräfte vorhanden seien, ist dieser Einwand \nunbegründet. Die von 7 Fachlehrern zu erbringende Semesterwochenstunden (SWS) sind mit \n100 Stunden zutreffend berechnet worden. Der Kapazitätsbericht gibt zwar nur 5 Fachlehrer \nmit jeweils 20 SWS an, der Antragsgegner hat hierzu aber nachvollziehbar dargetan, dass die \nLehrverpflichtung der 7 Fachlehrer unterschiedlich seien, im Ergebnis aber 100 SWS erbracht \nwürden. \n\n6\n\nSoweit der Antragsteller 5 im Kapazitätsbericht nicht angegebene wissenschaftliche \nMitarbeiter anführt, die möglicherweise in der Lehre tätig seien, sind weitere Lehrkapazitäten \nnicht vorhanden, weil diese Mitarbeiter keine eigenständigen Lehrtätigkeiten ausüben. \nZutreffend beruft sich der Antragsgegner auf § 45 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HG), \nwonach die wissenschaftlichen Mitarbeiter an Fachhochschulen als Dienstleistung die \nAufgabe haben, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von \nProjekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu \nvermitteln. Hier liegt ein qualitativer Unterschied zu den Aufgaben, die wissenschaftliche \nMitarbeiter an Universitäten wahrzunehmen habe. Als Dienstleistung haben sie die Aufgabe, \nStudierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung \nwissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des \nLehrangebots erforderlich ist (§ 44 Abs. 1 Satz 4 HG). Hieraus kann die \nAufgabenwahrnehmung eigenständiger Lehrtätigkeit folgen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 6 der \nLehrverpflichtungsverordnung - LVV). Die von dem Antragsteller genannten \nwissenschaftlichen Mitarbeiter können sie nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 Satz 1 HG und dem \nWillen der Fachhochschule hingegen nicht erbringen.\n\n7\n\nAuch aus Lehraufträgen lässt sich hier keine Erhöhung des Lehrangebots ableiten, weil \ndie freien und besetzbaren Professorenstellen bei der Berechnung der Kapazität als besetzte \nStellen berücksichtigt worden sind. \n\n8\n\nSoweit der Antragsteller die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Dekans in Frage \nstellt, ist auf § 6 Abs. 1 Satz 3 LVV hinzuweisen. Danach ermäßigt sich für die \nWahrnehmung der Funktionen des Dekans die Lehrverpflichtung um 75 v.H., wenn dem \nFachbereich mindestens 800 Studierende angehören. Da dem Fachbereich Sozialwesen nach \nden glaubhaften Angaben des Antragsgegners derzeit mehr 1.100 Studierende angehören, \ndurfte die Lehrverpflichtung des Dekans von 18 auf 13,5 Stunden herabgesetzt werden. Die \nvom Antragsteller außerdem monierte Reduzierung des Lehrdeputats von Prof. C. um 4 \nStunden ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage hierfür ist § 6 Abs. 3 Satz 1 \nLVV, wonach für die Wahrnehmung von Aufgaben und Funktionen im Prüfungsamt, die von \nder Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme \nzusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar \nist, Ermäßigungen gewährt werden können; sie sollen 4 v.H. der Gesamtheit der \nLehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen an Fachhochschulen nicht \nüberschreiten. Hiervon ausgehend ist die Ermäßigung des Lehrdeputats angesichts der von \ndem Antragsgegner schlüssig aufgezeigten Verwaltungsorganisation im Prüfungswesen \nkapazitätsrechtlich fehlerfrei. Das hauptamtliche Deputat beträgt 642 Stunden, die \nVerminderung um 4 Stunden bewegt sich demnach im vorgegebenen Rahmen des § 6 Abs. 3 \nSatz 1 LVV.\n\n9\n\nSchließlich begegnet die Deputatsminderung wegen einer Schwerbehinderung der Prof. \nC. und von Spiegel um 2 und 4,5 Stunden keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. \nGrundlage hierfür ist § 9 LVV, der im Einzelnen nach dem Grad der Behinderung die \nErmäßigung der Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des \nSchwerbehindertengesetzes zulässt. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. \ndarf das Deputat bis zu 12 v.H. (lit. a) und bei einem Grad der Behinderung von mindestens \n90 v.H. bis zu 25 v.H. (lit. c) reduziert werden. Demnach bewegt sich die Reduzierung der \nDeputate beider Professoren im verordnungsrechtlich vorgegebenen Rahmen. Da Prof. C. \neinen Grad der Behinderung von 50 v.H. hat, darf die Ermäßigung bei einem Lehrdeputat von \n18 SWS höchstens 2,16 Stunden betragen. Die Festsetzung auf 2 Stunden ist demnach nicht \nzu beanstanden. Gleiches gilt auch für die Reduzierung des Deputats von Frau Prof. w. \nT. . Sie hat einen Grad der Behinderung von 100 v.H., so dass eine Ermäßigung um 4,5 \nStunden erfolgen darf. Dass der Antragsgegner in ihrem Fall eine maximale Ermäßigung \nbestimmt hat, begegnet auch mit Rücksicht auf ihren Behinderungsgrad von 100 v.H. keinen \nrechtlichen Bedenken.\n\n10\n\nDie Reduzierung des Deputats von Frau Prof. C1. um 1 SWS rechtfertigt sich mit der \nWahrnehmung der Funktion einer Beauftragten für Studierende mit Behinderung. Einen \nentsprechenden das Lehrdeputat ermäßigenden Tatbestand enthält die \nLehrverpflichtungsverordnung nicht. Eine Deputatsermäßigung kann ihre rechtliche \nGrundlage aber auch außerhalb der Lehrverpflichtungsverordnung haben.\n\n11\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2006 - 13 C 33/06 -. \n\n12\n\nVorliegend ist die normative Anknüpfung im Hochschulgesetz zu finden. In § 3 Abs. 5 \nHG ist geregelt, dass die Hochschulen an der sozialen Förderung der Studierenden mitwirken \n(Satz 1) und unter anderem die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender \nberücksichtigen (Satz 2). Die Zuweisung dieser Aufgaben kann im Zuge ihrer Erfüllung die \nFunktion eines Beauftragten für behinderte Studierende zur Folge haben. Hieraus kann sich \nein angemessener zeitlicher Aufwand für die näher bestimmten Aufgaben und deshalb eine \nangemessene Ermäßigung des Deputats ergeben. Hiervon ausgehend ist die Ermäßigung um 1 \nDeputatsstunde als kapazitätsrechtlich angemessen zu bewerten.\n\n13\n\nSchließlich kann nicht festgestellt werden, dass der in die Kapazitätsberechnung zum \nstreitbefangenen Studienjahr eingesetzte Schwundausgleichsfaktor den Antragsteller in seinen \nZulassungsrechten verletzt. Da die festgesetzte Aufnahmekapazität von 150 Einschreibungen \num 50 und daher um 33 v.H. überschritten wird, kann sich ein etwaiger Fehler bei der \nanzustellenden Prognose des Schwundes nicht auswirken.\n\n14\n\nSchließlich kann auch der Hilfsantrag, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller \nzu dem in Rede stehenden Studiengang vorläufig zuzulassen, bei der gegebenen Rechtslage \nkeinen Erfolg haben.\n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 \nNr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-03/13-b-806-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-03/13-b-806-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253542","retrieved":"2026-07-09 02:16:52.652095+00:00"}}