{"status":"available","doknr":"OLD253540","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0703.12A1747.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"12 A 1747/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat versteht das von dem Kläger eingelegte und als \"Berufung\" \nbezeichnete Rechtsmittel als einen - hier nach §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 4 Satz 1 \nallein statthaften - Antrag auf Zulassung der Berufung, weil der Kläger zumindest in \nder mehrseitigen Anlage zum Schriftsatz vom 19. Juni 2008 auch von einem \"Antrag \nauf Zulassung der Berufung\" spricht und (sinngemäß) das Vorliegen der \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO geltend macht; diesem \nihm bereits mit Verfügung vom 27. Juni 2008 dargelegten Verständnis ist der Kläger \nauch nicht entgegengetreten. \n\n3\n\nDer so verstandene Antrag ist indes unzulässig, weil sich der Kläger bei der \nAntragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - \ndurch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im \nSinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten \nlassen. Auf das für die Einlegung des Zulassungsantrags geltende \nVertretungserfordernis ist der Kläger in der dem erstinstanzlichen Urteil \nbeigegebenen Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Dem danach \ngegebenen Vertretungsmangel kann entgegen der Auffassung des Klägers auch \nnicht aus Gründen der Kostenersparnis durch \"vorläufige Befreiung vom \nAnwaltszwang\" abgeholfen werden, weil das Gesetz eine solche Ausnahme nicht \nvorsieht und der Sinn und Zweck des normierten Vertretungserfordernisses der \nZulassung einer solchen Ausnahme auch entgegenstünde. Hierauf ist der Kläger \nbereits mit der o. g. Verfügung hingewiesen worden, welche ihm am Vormittag des \n30. Juni 2008 und damit noch vor dem Ende der (nicht verlängerbaren) Frist nach § \n124a Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Ablauf des 30. Juni 2008 bekannt gegeben worden ist. \nEine Reaktion des Klägers innerhalb der Antragsfrist ist nicht erfolgt. \n\n4\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Zulassungsantrag nunmehr auch \ndeshalb unzulässig ist, weil die Antragsfrist für einen (formgerecht und damit wirksam \ngestellten) Zulassungsantrag nicht gewahrt ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand nach § 60 VwGO sind nicht erkennbar. Eine solche \nWiedereinsetzung setzt u. a. voraus, das der Betroffene ohne Verschulden verhindert \nwar, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Hier war der Kläger nach \nAktenlage indes gerade nicht ohne Verschulden verhindert, die Antragsfrist zu \nwahren. Eine rechtliche Fehleinschätzung des Beteiligten über die Form- und \nFristgebundenheit eines Rechtsbehelfs ist jedenfalls dann schon in der Regel als \nverschuldet anzusehen, wenn der Rechtsirrtum vermeidbar war; von Vermeidbarkeit \nin diesem Sinne ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Rechtsirrtum auf \nmangelnden Rechtskenntnissen des Beteiligten beruht, da es diesem grundsätzlich \nobliegt, unverzüglich juristischen Rat einzuholen. \n\n5\n\nVgl. etwa Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 60 Rn. 83, m. w. \nN. \n\n6\n\nDies ist vorliegend offensichtlich nicht geschehen. Außerdem muss hier von einer \nVermeidbarkeit des (im übrigen noch am letzten Tag der Antragsfrist durch die \ngerichtliche Verfügung vom 27. Juni 2008 ausgeräumten) Rechtsirrtums auch \ndeshalb ausgegangen werden, weil dem Kläger eine ordnungsgemäße \nRechtsmittelbelehrung erteilt worden ist und von ihm deshalb erwartet werden \nkonnte, sein Verhalten an dieser Rechtsmittelbelehrung zu orientieren und sich \ndeshalb bei der Antragstellung ordnungsgemäß vertreten zu lassen. \n\n7\n\nVgl. hierzu etwa Czybulka, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 60 Rn. 84, m. w. N. \n\n8\n\nLediglich ergänzend soll ausgeführt werden, dass die von dem Kläger ferner \nbegehrte Aussetzung des zweitinstanzlichen Verfahrens schon deshalb nicht in \nBetracht gezogen werden konnte, weil der Kläger - wie bereits ausgeführt - innerhalb \nder Antragsfrist keinen wirksamen Zulassungsantrag gestellt und das Verfahren \nnunmehr seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-03/12-a-1747-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-03/12-a-1747-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253540","retrieved":"2026-07-09 02:16:52.496860+00:00"}}